Erstattung von Abschlussschreiben-Kosten: Klage wegen Verjährung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Erstattung der Kosten für die Aufforderung zur Ergänzung eines Abschlussschreibens nach einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Düsseldorf hielt die Klage für unbegründet, weil der Anspruch nach § 11 Abs. 1 UWG sechsmonatig verjährt war. Die Verjährungsfrist begann mit Zugang des ergänzenden anwaltlichen Schreibens. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens als verjährt nach § 11 Abs. 1 UWG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens, die dem Anwendungsbereich des UWG zugeordnet werden können, verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist auf die Kosten eines Abschlussschreibens entsprechend anzuwenden; der Regelungszusammenhang rechtfertigt die Ausfüllung der gesetzlichen Lücke.
Die Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG beginnt mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen.
Ein Erstattungsanspruch aus der Aufforderung zur Ergänzung einer Abschlusserklärung entsteht mit der Erteilung und Ausführung der Aufforderung (z.B. dem jeweiligen anwaltlichen Schreiben).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 400,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen geschäftlich unlauteren Verhaltens unter dem Datum des 15. Juli 2013 eine auf das UWG gestützte einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt.
Am 7. August 2013 gab die Beklagte durch anwaltliches Schreiben, wegen dessen Wortlaut auf die Anlage K 2 verwiesen wird, eine Abschlusserklärung ab.
Die Klägerin war der Auffassung, dass in der Abschlusserklärung ein Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO und auf Schadensersatzforderungen gemäß § 945 ZPO fehlte, so dass sie die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 9. September 2013 zur Ergänzung aufforderte. Über die Berechtigung wurde in der Folgezeit anwaltlich korrespondiert. Mit ergänzenden Erklärungen gab sich die Klägerin schließlich zufrieden.
Mit der am 17. März 2014 beim Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin die Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe einer 1,3 Gebühr nach einem Hauptsachestreitwert von 20.000,00 Euro nebst Kostenpauschale.
Sie ist der Auffassung, es sei ein der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegender Erstattungsanspruch gemäß den §§ 677, 683, 670 BGB begründet, weil die Beklagte zur Abgabe einer den rechtlichen Anforderungen voll entsprechenden Abschlusserklärung aufgefordert werden musste.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 984,60 Euro nebst
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2013
zu zahlen;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von 984,60
Euro aus der Rechnung der Rechtsanwälte E vom
25.02.2014, ergehe, Nr. 0000000, freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sei entsprechend anzuwenden, so dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Im Übrigen fehle es an der Erforderlichkeit der Aufforderung und die verlangte Gebühr sei der Höhe nach nicht angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Das angerufene Landgericht Düsseldorf ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG. Nach dieser Vorschrift ist
für Klagen aufgrund des UWG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung
begangen ist. Aufgrund des UWG ist eine Klage erhoben, wenn das Klagebegehren nach Klagebehauptung aufgrund von Bestimmungen des UWG schlüssig begründet ist. Dazu gehören neben Ansprüchen aus §§ 8, 9 und 10 UWG auch der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten und der Kosten für ein Abschlussschreiben. Unerheblich ist, dass die Klage auch nach anderen Normen, etwa das BGB begründet sein kann (vgl. Köhler/Bornkamm Rnd. 4 zu § 14 UWG).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend insofern erfüllt, als die Klägerin einen auch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf begangenen Verstoß gegen das UWG geltend gemacht hat, der dazu geführt hat, dass nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Düsseldorf hierauf beruhende Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung. Dabei kann zunächst unentschieden bleiben, ob nach der unaufgeforderten Abgabe einer Abschlusserklärung überhaupt eine solche Aufforderung erforderlich im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog oder als im Interesse der Beklagten liegend im Sinne von § 677 BGB angesehen werden kann. Auch die Angemessenheit einer 1,3 Gebühr bedarf keiner abschließenden Beurteilung, wenngleich schon nicht übersehen werden kann, dass es nur um eine Ergänzung der Abschlusserklärung ging. Jedenfalls nämlich ist ein etwaiger Anspruch auf Erstattung verjährt. Die Verjährungsfrist beurteilt sich nach § 11 Abs. 1 UWG. Sie beträgt 6 Monate und beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den die Ansprüche begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
§ 11 Abs. 1 UWG ist anzuwenden, weil der Anspruch sich nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog richtet (vgl. Köhler/Bornkamm Rnd. 3.73 zu § 12 UWG). Die Grundsätze der Erstattungspflicht für ein Abschlussschreiben sind für den Geltungsbereich des UWG entwickelt worden. Mit der Erschaffung von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG wurde eine ausdrückliche Regelung für die Kosten der Abmahnung geschaffen, ohne damit zum Ausdruck bringen zu wollen, dass für die Kosten des Abschlussschreibens etwas anderes gelten sollte. Der Regelungszusammenhang ergibt, dass die gesetzgeberisch geschaffene Lücke so auszufüllen ist, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG mit allen Folgen hinsichtlich beispielsweise der Gerichtszuständigkeit oder auch der Verjährungsfragen entsprechend anzuwenden ist. Selbst wenn jedoch die §§ 677, 683, 670 BGB herangezogen werden, richtet sich die Verjährungsfrist nach § 11 UWG und beträgt 6 Monate, vgl. Ohly/Sosnitza Rdnr. 25 zu § 11 UWG, Teplitzky Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren Rdnr. 22 a zu § 16.
Mit der Erteilung des Auftrags zur Aufforderung der Ergänzung des Abschlussschreibens und dessen Ausführung durch das Schreiben vom 9. September 2013 war daher der etwaige Erstattungsanspruch entstanden und konnte
geltend gemacht werden. Bei Klageeingang am 17. März 2014 war die sechsmonatige Verjährungsfrist abgelaufen. Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.