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Landgericht Düsseldorf·38 O 5/19·17.01.2019

Berichtigungsbeschluss: Streichung eines Tenor-Absatzes wegen offenbarer Unrichtigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf berichtigte seinen Beschluss vom 11. Januar 2019 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Gegenstand der Berichtigung ist die Streichung des letzten Absatzes im Tenor, der auf exemplarische Abbildungen Bezug nimmt. Die Berichtigung wurde in einem eigenen Beschluss angeordnet und ändert nur die wörtliche Fassung des Tenors.

Ausgang: Berichtigung des Beschlusses vom 11.01.2019 wegen offenbarer Unrichtigkeit; Streichung eines Absatzes im Tenor

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann einen früheren Beschluss durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigen, wenn im Tenor eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.

2

Die Berichtigung kann darin bestehen, dass ein im Tenor enthaltener Absatz gestrichen wird, wenn dieser dem tatsächlichen Entscheidungsinhalt offensichtlich widerspricht oder fehlplatziert ist.

3

Ein Berichtigungsbeschluss dient der Korrektur formeller oder offensichtlich fehlerhafter Wiedergaben im Tenor und ersetzt keine inhaltliche Neubewertung der materiell-rechtlichen Entscheidung.

4

Die Anordnung der Berichtigung ist in einem gesonderten Beschluss festzuhalten, der die zu ändernde Passage konkret benennt.

Tenor

Berichtigungsbeschluss

Der Beschluss vom 11. Januar 2019 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass im Tenor der letzte Absatz („Wegen der Einzelheiten wird auf die im Anschluss an die Entscheidungsgründe exemplarisch eingefügten Abbildungen Bezug genommen.“) entfällt.

Rubrum

1

Berichtigungsbeschluss

2

Der Beschluss vom 11. Januar 2019 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass im Tenor der letzte Absatz („Wegen der Einzelheiten wird auf die im Anschluss an die Entscheidungsgründe exemplarisch eingefügten Abbildungen Bezug genommen.“) entfällt.