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Landgericht Düsseldorf·38 O 37/12·03.01.2013

Berichtigung des Urteils wegen Schreibversehens (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf berichtigte den Tenor seines am 21.12.2012 verkündeten Urteils gemäß § 319 ZPO wegen eines Schreibversehens. Die Berichtigung ergänzt die Formulierung nach ‚insbesondere‘ um eine Aufzählung konkreter Schreiben (Anlagen K5, K6, K7, K8, K18, K19). Entscheidungsgründe werden nicht angegeben; die Änderung betrifft nur den Wortlaut des Tenors.

Ausgang: Berichtigung des Tenors des Urteils wegen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO vorgenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offenkundiges Schreib- oder Übermittlungsversehen vorliegt.

2

Die Berichtigung darf die materielle Entscheidung nicht neu fassen, sondern stellt den bei der Verkündung tatsächlich gemeinten Wortlaut wieder her.

3

Eine Tenorberichtigung kann vorgenommen werden, um eine unzutreffende oder unvollständige Aufzählung oder Formulierung im Tenor zu berichtigen, ohne erneute Entscheidung in der Sache zu erfordern.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Der Tenor des am 21.12.2012 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO wegen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es unter 1. hinter dem Wort "insbesondere" wird folgt heissen muss:

wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben „Rechnung" gemäß der Anlage K 5 und/oder dem Schreiben "Mahnung" gemäß der Anlage K 6 und/oder dem Schreiben "Inkasso I" gemäß der Anlage K 7 und/oder dem Schreiben "Inkasso II" gemäß der Anlage K 8 und oder dem Schreiben "Anwalt" gemäß der Anlage K 18 und oder dem Schreiben "Klage" gemäß der Anlage K 19.

Rubrum

1

Entscheidungsgründe oder Tatbestand wurden nicht angegeben!