Anerkenntnisurteil: Unterlassung irreführender Preiswerbung mit 'Originalpreis' auf Internetplattformen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Unterlassung und Kostenerstattung wegen werblicher Gegenüberstellung eines hervorgehobenen niedrigeren Preises mit einem höheren „Originalpreis“. Streitgegenstand war, ob diese Darstellung als irreführende Preiswerbung zu untersagen ist. Das Landgericht erließ ein Anerkenntnisurteil, das die Unterlassung mit Ordnungsgeldandrohung und die Erstattung von Abmahnkosten zusprach. Die Entscheidung betont die Schutzfunktion gegen täuschende Preisangaben im Online-Handel.
Ausgang: Unterlassungs- und Kostenspruch gegen die Beklagte durch Anerkenntnisurteil vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Werbung, die eine hervorgehobene Preisersparnis durch Gegenüberstellung eines niedrigeren Preises mit einem höheren ‚Originalpreis‘ ausweist, ist irreführend, wenn der höhere Preis lediglich den Preis zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung bezeichnet und dadurch ein überhöhter Ausgangspreis suggeriert wird.
Der Unterlassungsanspruch erstreckt sich auf Preisdarstellungen auf Internetplattformen; bei Vorliegen einer irreführenden Preiswerbung kann das Gericht die Unterlassung mit Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen.
Dem Anspruch auf Erstattung berechtigter Abmahnkosten kann stattgegeben werden; Kostenentscheidungen können Zinsen in gesetzlicher Höhe seit der Fälligkeit umfassen.
Ein Anerkenntnisurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Unterlassungs- und Kostensprüche sofort durchsetzbar sind.
Tenor
1.
Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
auf Internetplattformen mit einer Preisersparnis zu werben, indem ein niedrigerer Preis unter Hervorhebung einer Ersparnis einem höheren Preis gegenüber gestellt wird, wenn dieser höhere Preis erläutert wird mit dem Hinweis „Der Rabatt bezieht sich auf den Originalpreis zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung der Werbung“, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 wiedergegeben.
2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 zu zahlen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Anerkenntnisurteil vom 31.07.2015 ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe