Wettbewerbsrechtliche Klage wegen ‚Doppelkaufs‘ abgewiesen – LG Düsseldorf, 38 O 30/17
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Wettbewerberin im Bereich Umsatzsteuerrückerstattung, verlangte Unterlassung, Auskunft und Feststellung wegen eines angeblichen steuerlich motivierten „Doppelkaufs“. Das Landgericht Düsseldorf lehnte die Verweisung ab und wies die Klage insgesamt ab. Es sah weder ein systematisches oder vorsätzliches Steuervortäuschen noch ein Scheingeschäft oder einen AGB-Transparenzverstoß als gegeben an. Daraus ergeben sich keine Unterlassungs-, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung wegen angeblichen unlauteren Doppelkaufs als unbegründet abgewiesen; Verweisungsantrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG setzt voraus, dass die beanstandete Handlung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln, und eine Wiederholungsgefahr besteht.
Ein steuerlich motivierter Durchgangserwerb (‚Doppelkauf‘) ist nicht bereits deshalb als Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB anzusehen, weil er auf der Absicht beruht, eine Steuererstattung zu erlangen; maßgeblich ist, ob die abgegebenen Willenserklärungen die rechtsgeschäftlichen Wirkungen tatsächlich bezwecken.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB liegt nur vor, wenn die AGB den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; allgemeine Unkenntnis oder sprachliche Barrieren rechtfertigen dies nicht ohne konkrete Benachteiligungsdarlegung.
Scheinhandlungen oder vereinzelt missbräuchliche Handhabungen einzelner Fälle begründen nicht ohne weiteres die Unzulässigkeit eines Geschäftsmodells; für eine Leistung von Auskunfts- oder Feststellungsansprüchen bedarf es eines tragfähigen Unterlassungsanspruchs als materieller Grundlage.
Tenor
Der Antrag, den Rechtsstreit an das Landgericht München zu verweisen, wird abgelehnt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Umsatzsteuerrückerstattung im nicht kommerziellen Reiseverkehr. Sie übernehmen gegen Bearbeitungsgebühr die Abwicklung von Steuererstattungsfällen, die ihren Ursprung darin haben, dass außerhalb der EU ansässige Reisende von der Umsatzsteuer für den Erwerb von Waren befreit sind, die sie in ihre Heimatländer ausführen.
Das Geschäftsmodell der Beklagten sieht nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass sich der Reisende als Kunde der Beklagten registrieren lässt, den von ihm gewünschten Gegenstand als Vertreter der Beklagten erwirbt und sodann die Ware von der Beklagten an den Kunden weiter veräußert wird. Im Hinblick auf die Nachweispflichten des § 8 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung wird ein aus Anlage 5 ersichtliches Formular und/oder eine auf die Beklagte ausgestellte Rechnung des Einzelhändlers ausgestellt.
Die Klägerin hält das Geschäftsmodell der Beklagten für steuerrechtlich unzulässig und damit geschäftlich unlauter im Sinne von § 3 a UWG.
Es handele sich bei dem Doppelkauf um ein Scheingeschäft, über dessen rechtliche Bedeutungen weder der Reisende noch der Einzelhändler informiert sei. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Als konkrete Verletzungsfälle benennt die Klägerin die in den Anlagen 3, 4, 6 und 7 vorgelegten Belege über Verkaufsvorgänge betreffend die Firmen Prada O und Kaufhof F in München.
Die Klägerin beantragt,
den Rechtsstreit an das Landgericht München zu verweisen, hilfsweise:
I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren untersagt, den nachstehend spezifizierten Doppelkauf zu betreiben:Ankauf von Waren von einem Einzelhändler, der zum Zeitpunkt des Ankaufs von diesem Ankauf keine Kenntnis hat und die Beklagte auch nicht bevollmächtigt hat, bei gleichzeitigem Weiterverkauf der durch den Kaufvertrag erworbenen Gegenstände an eine natürliche Person mit Wohnort außerhalb der EU zu Zwecken der Mehrwertsteuerrückerstattung.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte den Schein-Doppelkauf begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Käufe unter Nennunga) der Liefermenge, der Lieferpreise, der Verkäufer
b) dito für die Verkäufe zusätzlich unter Angabe des erzielten Gewinns in Form von Gebühren für die Rückerstattung.Der Beklagten mag vorbehalten bleiben, die Namen und Anschriften der Vertragspartner des Doppelkaufs statt der Klägerin einen von dieser zu bezeichneten und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmt Abnehmer und/oder Lieferungen in der Rechnung enthalten sind.
III. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus dem Betrieb vorstehend bezeichneten Doppelkaufs entstanden ist und künftig entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihr System für zivil- und steuerrechtlich zulässig. Die Kunden, vornehmlich Touristen aus China, würden vom Reiseleiter über das Verfahren aufgeklärt und erhielten von ihm die erforderlichen Formulare. Auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen würde zudem im Rahmen der über eine App durchzuführende Registrierung informiert. Irgendwelche Nachteile ergäben sich weder für den Kunden noch für den Einzelhändler. Im Übrigen seien steuerliche Regelungen nicht dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag, den Rechtsstreit an das Landgericht München zu verweisen, ist abzulehnen, weil das Landgericht Düsseldorf nicht örtlich unzuständig ist.
Jedenfalls dadurch, dass sich die Beklagte rügelos eingelassen hat, ist das von der Klägerin selbst gewählte Landgericht Düsseldorf örtlich zuständig geworden, § 39 ZPO.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung des im Klageantrag zu I. beschriebenen Verhaltens gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3, 3 a UWG.
Zwar besteht zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Beklagte sich in einer die Wiederholungsgefahr begründenden Weise geschäftlich unlauter verhalten und gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass Verstöße gegen gesetzliche Steuervorschriften jedenfalls dann als geschäftlich unlautere Handlungen anzusehen sind, wenn sie systematisch und vorsätzlich erfolgen.
Das Geschäftsmodell der Beklagten, wie es sich in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen dokumentiert, erscheint zivilrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Rechte der beteiligten Personen werden nicht unzulässig eingeschränkt. Der Kunde zahlt den Kaufpreis unter gleichzeitiger Verrechnung mit einem Erstattungsanspruch. Gewährleistungsrechte bestehen gegen die Beklagte und ggfs. zusätzlich aus abgetretenem Recht gegen den Händler. Dieser wiederum hat ein Verkaufsgeschäft nicht mit einem Verbraucher, sondern einem Unternehmer abgeschlossen. Es handelt sich um ein reines Inlandgeschäft. Der werblich nutzbare Rabattvorteil durch die Möglichkeit einer Steuererstattung kommt dem Händler ohne eigene weitere Aufwendungen zugute.
Der sogenannte Doppelkauf ist auch nicht als Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB anzusehen. Es spricht nichts dafür, dass die jeweils Willenserklärungen abgebenden Beteiligten die vorgesehenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht wollen. Allein der Umstand, dass von Anfang an beabsichtigt ist, Eigentum und Besitz an der Ware auf den Kunden zu übertragen, also die Beklagte lediglich „Durchgangserwerber“ ist, bedeutet nicht, dass die entsprechenden rechtlichen Wirkungen nicht gewollt sind. Zwar ist selbstverständlich allein die steuerrechtliche Erstattungssituation das Motiv für die rechtliche Konstruktion. Hieraus allein folgt jedoch weder eine generelle Unzulässigkeit noch ist die Annahme gerechtfertigt, das Erklärte sei tatsächlich nicht gewollt. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass keinem der Beteiligten ein als unberechtigt anzusehender Vorteil zufließt. Der Kunde erhält eine ihm nach den Steuergesetzen zustehende Erstattung, auf die er auch ohne Einschaltung der Beklagten Anspruch hätte. Lediglich das Erstattungsverfahren als solches wird im Sinne einer Vereinfachung für den Kunden verändert. Es handelt sich damit nicht um ein Umgehungsgeschäft.
Die Beteiligten verstoßen auch bei wirtschaftlicher Betrachtung weder gegen ein gesetzliches Verbot noch nehmen sie unberechtigt ihnen nicht zustehende Steuervorteile in Anspruch.
Ein Verstoß gegen das in § 307 BGB statuierte Transparenzgebot liegt gleichfalls nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass der Kunde entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Ein solcher Nachteil wird von der Klägerin auch nicht konkret benannt. Soweit Kunden den Grundgedanken des geschäftlichen Vorgehens nicht erfassen, werden sie die Regelung als Ganzes ablehnen, ohne dass Einzelheiten der allgemeinen Geschäftsbedingungen hierfür von Bedeutung sind. Spätestens mit der Vorlage des aus der Anlage 5 ersichtlichen Formulars oder alternativer Bitte um Ausstellung einer Rechnung auf den Namen der Beklagten, also vor dem Bezahlvorgang, erkennt auch der Händler, dem es wegen des Bargeschäftscharakters regelmäßig nicht auf die Person seines Vertragspartners ankommen dürfte, dass der Kunde – auch – als Vertreter des Beklagten handelt. Sollte der Händler unter diesen Umständen kein Geschäft abschließen wollen, steht es ihm frei, dies zu erklären, sodass entweder kein Warenverkauf erfolgt oder der Kunde – nur – im eigenen Namen einen Kaufvertrag abschließt und die Dienstleistung der Beklagten nicht in Anspruch nimmt.
Der Umstand, dass der Kunde, vornehmlich ein der deutschen Sprache kaum mächtiger Tourist aus China, die Einzelheiten der jeweiligen Rechtsgeschäfte nicht im Detail nachvollziehen wird, bleibt ohne entscheidende Bedeutung. Außerhalb juristischer Fachkreise dürfte auch in Deutschland nicht bekannt sein, welche rechtlichen Erklärungen – konkludent – abgegeben werden, wenn eine alltägliche Ware gekauft und übereignet wird. Entsprechendes gilt für das Verkaufspersonal eines Händlers. Die Beteiligten wollen einen wirtschaftlichen Erfolg erzielen, dessen rechtliche Bewertung und Einordnung sie nicht selbst vornehmen müssen. Soweit hierbei keine Rechte Dritter beeinträchtigt oder gesetzliche Verbote missachtet werden, besteht kein Anlass, die Unwirksamkeit von rechtlich bedeutsamen Verhaltensweisen in Zweifel zu ziehen.
Steuerliche Besonderheiten, die einer damit zivilrechtlichen Wirksamkeit der Geschäfte entgegenstehen, sind nicht erkennbar.
Für die konkret benannten Erwerbsvorgänge bei den Firmen Kaufhof F und Prada O ergibt sich im Grundsatz nichts Abweichendes. Soweit die Klägerin behauptet, erst nachträglich und sogar unter Entfernung anderweitiger Formulare sei versucht worden, die geschäftlichen Vorgänge zugunsten des Modells der Beklagten zu gestalten, handelt es sich um einen vom vorliegenden Unterlassungsbegehren, wie im Antrag zu I. der Klageschrift beschrieben, abweichenden Streitgegenstand. Der Unterlassungsantrag ist nicht mit den genannten Fällen konkretisiert und enthält keine Beschreibung der insoweit als unlauter bezeichneten Verhaltensweisen. Die etwa hier missbräuchliche Handhabung in Einzelfällen ist nicht geeignet, die rechtliche Konstruktion als solche in Frage zu stellen.
Mangels Unterlassungsanspruch scheiden Ansprüche auf Erteilung von Auskünften, Rechnungslegung und Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.