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Landgericht Düsseldorf·38 O 222/07·10.04.2008

Unterlassung von Werbeanrufen per Anrufmaschine ohne Einwilligung (UWG)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Werberecht/TelekommunikationsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Unterlassung gegen eine Telemarketing-Firma, die Verbraucher per automatischer Anrufmaschine zur Teilnahme an einer Lotterie anrief. Streitpunkt ist, ob solche Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig sind. Das Gericht untersagte die Anrufe und verurteilte die Beklagte gemäß sofortigem Anerkenntnis. Die Klägerin trägt die Prozesskosten, da eine Abmahnung nicht zugegangen war und eine ladungsfähige Anschrift verfügbar war.

Ausgang: Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen wiederholte Werbeanrufe per Anrufmaschine ohne Einwilligung stattgegeben; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbeanrufe an private Telefonanschlüsse mittels automatischer Anrufmaschinen zur Anbahnung von Lotterieteilnahmen sind ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig und können durch Unterlassungstitel untersagt werden.

2

Erkennt der Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort und innerhalb der gerichtlichen Frist an, kann das Gericht gemäß § 307 ZPO diesem Anerkenntnis entsprechend verurteilen.

3

Trägt die Klägerin eine Abmahnung nicht zu, obwohl eine ladungsfähige Anschrift ohne weiteres ermittelbar war, kann dies zur Kostenlast der Klägerin führen, wenn die Klage statt einer abmahnenden Aufforderung erhoben wurde und der Anspruch sofort anerkannt wird.

4

Ist eine Abmahnung nicht zugegangen, schließt dies die Kostenerstattungspflicht des Klägers nicht aus, wenn durch einfache Nachforschungen eine zustellfähige Anschrift erlangt werden konnte und die Klage vermeidbar gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG§ 307 ZPO§ 93 ZPO

Tenor

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen durch

automatische Anrufmaschinen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen die Teilnahme an einer Lotterie anzubieten, sofern eine vorherige Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf durch die Beklagte nicht vorliegt.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu

250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Telemarketing. Sie hat ab ca. Anfang September 2007 mehrfach eine Verbraucherin angerufen, um sie zur Teilnahme an einem Glücksspiel aufzufordern. Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Mit der Klage verlangt sie die Unterlassung.

3

Die Beklagte erkennt den Unterlassungsanspruch unter Protest gegen die Kostenlast an. Sie beruft sich darauf, nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden zu sein. Die Klägerin macht insoweit geltend, das Anerkenntnis sei kein sofortiges. Die Beklagte habe durch unzureichende Angaben ihre Anschrift verschleiert.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

6

Soweit die Beklagten den Anspruch anerkannt hat, ist sie gemäß § 307 ZPO ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen.

7

Die Kosten hat gemäß § 93 ZPO die Klägerin zu tragen.

8

Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt. Das Anerkenntnis erfolgte innerhalb der gerichtlich festgesetzten Frist zur Stellungnahme auf die Klage.

9

Die Beklagte hat nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Die Abmahnung der Klägerin vom 16. November 2007 ist der Beklagten nicht zugegangen. Dies war der Klägerin bekannt. Sie hat Auskünfte über die Anschrift der Beklagten eingeholt. Ob die Beklagte ihre Anschrift zu verschleiern versucht hat, kann offen bleiben. Die Auskunft der Post hat ohne Weiteres zum Erfolg einer ladungsfähigen Anschrift geführt. Demgemäss hätte die Klägerin zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine Abmahnung unter der mitgeteilten Anschrift vornehmen lassen können. Wenn sie stattdessen sofort den Weg einer gerichtlichen Geltendmachung eingeschlagen hat, hat sie im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten zu tragen.

10

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.