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Landgericht Düsseldorf·38 O 201/18·20.12.2018

Einstweilige Verfügung: Verbot geschwungener Seitenstreifen an Schuhen in der EU

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die dieser ohne Zustimmung das Einführen, Ausführen, Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen von Schuhen mit einer bestimmten geschwungenen Seitenstreifenkennzeichnung in der Europäischen Union untersagt. Die Verfügung wurde wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen. Es wurden Ordnungsmittel für Zuwiderhandlungen sowie Kostenentscheidung und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin erlassen; Nutzung und Inverkehrbringen der konkret beschriebenen Streifenkennzeichnung in der EU ohne Zustimmung untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung die Nutzung, das Einführen, Anbieten und Inverkehrbringen eines kennzeichnenden Auftritts untersagen, wenn die Dringlichkeit der Abhilfe dargelegt ist.

2

Ein vorläufiges Verbot kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Dringlichkeit dies rechtfertigt.

3

Das Unterlassungsgebot kann sich auf konkrete Gestaltungsmerkmale (z. B. eine Streifenkennzeichnung an der Schuhaußenseite) beziehen und umfassend das Inverkehrbringen in einem räumlichen Gebiet (hier EU) erfassen.

4

Bei Androhung von Zwangsmitteln sind Geldbußen und ersatzweise Ordnungshaft zulässige Sanktionen; die Vollstreckung kann gegen organschaftliche Vertreter gerichtet werden.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – und zwar wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung – verboten,

ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in das Gebiet der Europäischen Union Schuhe einzuführen oder auszuführen und / oder anzubieten, feilzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese mit einer Streifenkennzeichnung versehen sind, die an der Schuhaußenseite ansetzt und sich geschwungen und verjüngend nach oben bzw. hinten erstreckt und zwar in der im Folgenden abgebildeten Weise:

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht; die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren organschaftlichen Vertretern.

Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen zugestellt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf einen Wert der Stufe bis € 260.000 festgesetzt.

Rubrum

1

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

2

Gegen diesen Beschluss findet Widerspruch statt. Er ist von einem Rechtsanwalt bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, einzulegen.