Unternehmenskennzeichen „T“: Untersagung für Zeitarbeitsfirmen, Auskunft und Firmenlöschung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm zwei Zeitarbeitsunternehmen auf Unterlassung der Kennzeichnung „T“ sowie auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Einwilligung in die Firmenlöschung in Anspruch. Streitpunkt war, ob „T“ als Firmenschlagwort der Klägerin schutzfähig ist und ob Verwechslungsgefahr im Bereich Zeitarbeit/Arbeitsvermittlung besteht. Das LG Düsseldorf bejahte die Kennzeichnungskraft und eine Branchenidentität bzw. -nähe sowie eine Zuordnungsverwirrung durch „T Holding“/„T G“. Die Beklagten wurden zur Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz (dem Grunde nach) und Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils verurteilt.
Ausgang: Klage vollumfänglich erfolgreich: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz dem Grunde nach und Einwilligung in Firmenlöschung zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Firmenschlagwort ist als Geschäftszeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG geschützt, wenn ihm innerhalb der Gesamtfirma Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommt und die übrigen Bestandteile überwiegend beschreibend sind.
Die Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG kann auch bei einem nicht künstlichen, aber prägnanten und nicht unmittelbar beschreibenden Wort bestehen; eine Drittverwendung schwächt die Kennzeichnungskraft lediglich, hebt sie jedoch nicht zwingend auf.
Bei identischem kennzeichnendem Bestandteil und überwiegend beschreibenden Zusätzen kann durch die Bezeichnung als „Gruppe“ bzw. „Holding“ eine Zuordnungsverwirrung im Sinne eines organisatorischen Zusammenhangs nahegelegt werden.
Zwischen Arbeitsvermittlungskonzepten und dem Betrieb eines Zeitarbeitsunternehmens kann Branchenidentität oder zumindest enge Branchennähe bestehen, wenn sich die Leistungen an denselben Abnehmerkreis richten und die vermittelnde Tätigkeit funktional vergleichbar ist.
Bei Verletzung eines Unternehmenskennzeichens bestehen neben Unterlassungsansprüchen Auskunftsansprüche zur Schadensbezifferung sowie ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung kollidierender Firmenbestandteile im Handelsregister.
Tenor
I.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, sich in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf die Verwaltung und/oder den Betrieb von Zeitarbeitsunternehmen gerichteten Geschäftsbetriebes der Kennzeichnung
T
und/oder
T Holding GmbH
zu bedienen;
2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, insbesondere unter Angabe der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Kalendervierteljahren;
3. in die Löschung des Firmenbestandteils
T
in ihrer bei dem Handelsregister des Amtsgerichts C unter HRB XXXX eingetragenen Firma T Holding GmbH einzuwilligen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
III.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, sich in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf den Betrieb eines Zeitarbeitsunternehmens gerichteten Geschäftsbetriebes der Kennzeichnung
T
und/oder
T G GmbH
zu bedienen;
2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter II. 1. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, insbesondere unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Kalendervierteljahren;
3. in die Löschung des Firmenbestandteils
T
in ihrer bei dem Handelsregister des Amtsgerichts E unter HRB XXXX eingetragenen Firma T G GmbH einzuwilligen.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer III: 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
VI.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Ende der 70er Jahre wurde in den Niederlanden eine Stiftung gegründet, deren Ziel die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung von Arbeitslosen an Unternehmen war. Diese Stiftung nannte sich in einer Kurzform ''T''. Sie versuchte, das System auch in Deutschland einzuführen und gründete im Jahre 1991 die ''T A GmbH''. Am 01.0 Februar 1995 schlossen die Stiftung, die T A NRW GmbH gegründete Klägerin einen Vertrag, nach dessen Inhalt alle materiellen und immateriellen Güter der T A GmbH gegen Zahlung eines Kaufpreises auf die Klägerin übertragen wurden. Die Stiftung, die auch heute noch Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist, verpflichtete sich, ihre Aktivitäten in Deutschland nicht auszudehnen. Der Klägerin wurde das Recht eingeräumt, die Bezeichnung ''T'' in ihrem Namen zu führen.
Am 13. Juli 1999 wurde die T A GmbH im Handelsregister gelöscht. Während die Klägerin, zu deren Gesellschaftern im wesentlichen öffentlich-rechtliche Institution gehören, nach dem ursprünglichen Konzept der T Stiftung tätig ist, das darauf gerichtet ist, gemeinnützige Arbeitslose zu qualifizieren und auf Dauer in Beschäftigungsverhältnisse mit Unternehmen zu vermitteln, hat die T Stiftung sich auch dem Bereich kommerzieller Zeitarbeitsunternehmungen zugewandt. Hierzu wurde die Beklagte zu 1) unter der Bezeichnung T Holding GmbH gegründet, die inzwischen mehrere schon auf diesem Markt in der Bundesrepublik Deutschland tätige Zeitarbeitsfirmen aufgekauft und unter der Bezeichnung ''T G GmbH'' unternehmerisch verbunden hat.
Dieses Unternehmen, die Beklagte zu 2), verwendet die Bezeichnung T und die für die Muttergesellschaft der Beklagten, die T Holding B. V. mit Sitz in den Niederlanden geschützten Wortbildmarken mit dem Wortbestandteil T operativ zum Betrieb kommerzieller Zeitarbeitsfirmen.
Die Klägerin hält die Verwendung des Begriffes T durch die Beklagten im Zusammenhang mit Zeitarbeitsunternehmen für unzulässig. Beide Beklagten verletzten insbesondere durch auch operative Tätigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung die Rechte der Klägerin an ihrem Schutz- und Unterscheidungsfähigkeiten Firmenbestandteil ''T''. Es werde zudem der Eindruck erweckt, bei der Beklagten zu 2) handele es sich um eine Holding Gesellschaft der Klägerin.
Die Klägerseite beantragt,
I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zum DM 500.000.00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen,
sich in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf die Verwaltung und/oder den Betrieb von Zeitarbeitsunternehmen gerichteten Geschäftsbetriebes der Kennzeichnung
T
und/oder
T Holding GmbH
zu bedienen;
2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter I. bezeichneten Handlungen und Auskunft zu erteilen, insbesondere unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Kalendervierteljahren;
3. in die Löschung des Firmenbestandteils
T
in ihrer bei dem Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 8059 eingetragenen Firma T Holding GmbH einzuwilligen;
II. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird und
III. die Beklagte zu 2) zu verurteilen
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten; im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen,
sich in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Kennzeichnung ihres auf den Betrieb eines Zeitarbeitsunternehmens gerichteten Geschäftsbetriebes der Kennzeichnung
T
und/oder
T G GmbH
zu bedienen;
2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen und Auskunft erteilen, insbesondere unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Kalendervierteljahren;
3. in die Löschung des Firmenbestandteils
T
in ihrer bei dem Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 2640 eingetragenen Firma T G GmbH einzuwilligen,
IV. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer III. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, die Beklagte zu 1) sei nicht operativ auf dem Zeitarbeitsmarkt tätig sondern halte nur Geschäftsanteile von Tochtergesellschaften. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe weder direkt noch mittelbar, da die Zielsetzung der operativ tätigen Beklagten zu 2) nicht auf die Vermittlung von Arbeitskräften sondern auf das Verleihen fest bei ihr angestellter Arbeiternehmer gerichtet sei. Der Klägerin seien die wirtschaftlichen Aktivitäten der Beklagten auf dem deutschen Markt von Anfang an bekannt gewesen. Die Muttergesellschaft der Beklagten verfüge über prioritätsältere Rechte an dem Unternehmenskennzeichen T, das schon angesichts vielfacher Drittverwendung, fehlender kennzeichnungs- und namensmäßiger Unterscheidungskraft nicht verwechslungsfähig sei. Ohnehin könne die Klägerin allenfalls einen auf das Gebiet von Nordrhein-Westfalen beschränkten Schutz geltend machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, sich in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf die Verwaltung und/oder den Betrieb von Zeitarbeitsunternehmen gerichteten Geschäftsbetriebes der Kennzeichnung ''T'' und/oder ''T Holding GmbH'' (Beklagte zu 1) und/oder ''T G GmbH'' (Beklagte zu 2) zu bedienen gemäß § 15 Abs. 2 Markengesetz.
Die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin stellt auch hinsichtlich des Bestandteils ''T'' ein schutzfähiges Geschäftszeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 Markengesetz dar. Es handelt sich insoweit um ein Firmenschlagwort, dem innerhalb der vollständigen Geschäftsbezeichnung der Klägerin Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommt. Die Begriffe Zeitarbeit, NRW und GmbH sind ausschließlich beschreibender Natur. Das Wort ''T'' ist zwar kein Kunstwort, es handelt sich aber um einen allgemeinen Begriff, der keinen unmittelbaren Zusammenhang mit irgendeiner geschäftlichen Tätigkeit erkennen lässt. Er zeigt keine beschreibenden Inhalte auf und weist allenfalls in einem gedanklich zunächst fernliegenden, übertragenen Sinn auf einen beruflichen Neubeginn für Arbeitssuchende hin. Wegen seiner aus der Einsilbigkeit und Kürze resultierenden Prägnanz eignet er sich als Schlagwort, das den Anfang des Gesamtnamens bildet.
In dieser Weise als Firmenschlagwort findet der Begriff T auch Verwendung. Das Projekt, Arbeitslose mit Hilfe eines Zeitarbeitsunternehmens und entsprechender Verträge zu vermitteln, ist wegen der vielfältigen Unterstützung und Einbeziehung gesellschaftlicher Gruppen allgemein unter dem Stichwort ''T'' bekannt geworden. Ein allgemeines Freihaltebedürfnis besteht nicht.
Der damit gegebenen Kennzeichnungskraft steht nicht entgegen, dass es mehrere Unternehmen gibt, in deren Firmennamen sich dieser Bestandteil findet. Es handelt sich bei der Mehrzahl der von den Beklagten aufgelisteten Betriebe um solche, die jeweils unterschiedlichen Geschäftszweigen zuzuordnen sind. Bezeichnenderweise verwenden diese Firmen den Begriff nahezu ausschließlich mit rein beschreibenden Angaben (Autohaus, Import Export, Television, Media etc.), so dass die häufige Verwendung zwar eine Schwächung der Kennzeichnungskraft bewirken mag, ihr jedoch eine solche nicht gänzlich abgesprochen werden kann.
Die von den Beklagten verwendeten Zeichen T, T Holding GmbH und T G GmbH sind mit der Geschäftsbezeichnung der Klägerin verwechslungsfähig. Das Wort T ist jeweils identisch. Bis auf den Begriff G sind sämtliche Zusätze beschreibender Art. Durch die Präsentation als T-Gruppe und das Vorhandensein einer Holding wird der zwingende Eindruck vermittelt, es handele sich um verbundene Unternehmen unter dem Dach einer Holding-Gesellschaft, soweit der Geschäftsgegenstand gleich ist.
Eine solche Branchenidentität besteht zwischen den Parteien. Unterschiede betreffen im Wesentlichen die Motivation. Die Klägerin vermittelt Arbeitssuchende, die Beklagten wollen Arbeitskräfte auf Zeit Betrieben zur Verfügung stellen. Ob sie zu diesem Zweck Arbeitnehmer ''abwerben'' oder zuvor Arbeitslose einstellen, ist für die vermittelnde Tätigkeit zwischen Arbeitnehmern und Betrieben ohne Bedeutung. Eine insoweit nahezu identische Vermittlung betreibt auch die Klägerin. Der Unterschied, dass die Klägerin nicht selbst Arbeitgeber werden oder bleiben will, begründet keine maßgeblichen Unterschiede im Hinblick auf eine unmittelbare Konkurrenzsituation der Parteien. Der Kundenkreis der angesprochenen Unternehmen ist der gleiche. Dies betrifft nicht nur die Beklagte zu 2) sondern auch die Beklagte zu 1). Unabhängig davon, ob sie auch selbst direkt operativ tätig wird, hat sie als Holding-Gesellschaft zum einen maßgeblichen Einfluss darauf, ob und unter welcher Bezeichnung die Beklagte zu 2) als Zeitarbeitsunternehmen auftritt. Zum anderen erweckt sie durch die Verwendung der Bezeichnung T Holding GmbH den Eindruck, mit dem Unternehmen der Klägerin in einem gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang zu stehen. Für jeden objektiven Betrachter liegt es nahe, zur so bezeichneten T-Gruppe alle diejenigen Unternehmen zählen, die sich mit Zeitarbeit befassen.
Die Branchennähe der Parteien führt auch dazu, dass der Zusatz ''G'' im Namen der Beklagten zu 2) nicht ausreicht, um sich deutlich genug von der Klägerin zu unterscheiden. Das vorangestellte Wort T wirkt als vordringliches Kennzeichen, das eine direkte Zusammengehörigkeit mit dem Unternehmen er Klägerin auszudrücken geeignet ist.
Die Klägerin hat die prioritätsälteren Rechte an der Bezeichnung ''T''. Unstreitig wurde sie vor den Beklagten gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Auf Rechte der früheren T-Stiftung oder der holländischen Muttergesellschaft können sich die Beklagten nicht berufen. Durch den Vertrag vom 01. Februar 1995 hat die Stiftung alle Rechte der T A GmbH mit deren Zustimmung auf die Klägerin übertragen. Hiermit war auch eine Exklusivität hinsichtlich des Namens T im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbunden. Wenn nämlich einerseits in § 3 des Vertrages ausdrücklich die Verwendung dieser Bezeichnung gestattet wird und andererseits § 6 zum Ausdruck bringt, dass die Stiftung keinerlei konkurrierende Tätigkeit ausüben wird, ergibt der Zusammenhang dieser Bestimmungen, dass zukünftig allein die Klägerin in Deutschland die Geschäftsidee unter der Kennzeichnung T fortführen sollte.
Der formale Fortbestand der früheren T A GmbH bis zur handelsregisterrechtlichen Löschung ändert hieran nichts. Eine werbende Geschäftstätigkeit hat diese Firma, die gleichfalls den Vertrag unterzeichnet hat, nicht mehr ausgeübt. Die kommerziell tätige Muttergesellschaft der Beklagten in den Niederlanden verfügt in der Bundesrepublik Deutschland nicht über prioritätsältere Rechte im Verhältnis zur Klägerin. Die Marken sind erst eingetragen, nachdem die Klägerin bereits gegründet und geschäftlich unter ihrem Namen tätig war. Entsprechendes gilt bezüglich der geschäftlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, die ohnehin ausschließlich in der Gründung der Beklagten zu 1) im Jahr 1998 bestand.
Ob der Klägerin die geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten ''von Anfang an'' bekannt waren, ist unerheblich. Anhaltspunkte dafür, dass sie hiermit eine Rolle spielen könnten, bestehen nicht. Vielmehr ist schon vorprozessual in den Verhandlungen der Parteien darauf bestanden worden, dass die Beklagte zu 1) die Bezeichnung T unterlässt.
Die damit begründeten Unterlassungsansprüche sind auch nicht auf das räumliche Gebiet Nordrhein-Westfalens beschränkt. Das Markengesetz gilt einheitlich für das gesamte Bundesgebiet. Zwar mag die Klägerin im Hinblick auf ihren Gesellschaftsvertrag derzeit ihre Tätigkeit regional begrenzen. Diese Einschränkung ergibt sich jedoch nicht originär aus dem Geschäftsbetrieb als solchem, so dass für eine räumliche Begrenzung der Ansprüche keine Grundlage besteht.
Neben den Ansprüchen auf Unterlassung bestehen gegen die Beklagten gemäß § 15 Abs. 5 Markengesetz Schadensersatzansprüche. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wäre die Verletzung der Geschäftsbezeichnung erkennbar gewesen. Da Art und Höhe des zu ersetzenden Schadens derzeit nicht feststehen, ist zum einen der Ersatzanspruch lediglich dem Grunde nach festzustellen, zum anderen sind die Beklagten gemäß § 242 BGB und § 19 Markengesetz im tenorierten Umfang zur Auskunft verpflichtet.
Der jeweilige Löschungsanspruch findet seine Grundlage in § 1004 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Markengesetz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 300.000,00 DM festgesetzt.