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Landgericht Düsseldorf·38 O 191/92 (Kart)·13.12.1992

Zahlungsurteil: Beklagte zur Zahlung von 16.853,40 DM nebst Zinsen verurteilt

ZivilrechtWettbewerbsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte, an die Klägerin 16.853,40 DM zuzüglich 5 % Zinsen ab dem 26.06.1992 zu zahlen. Das Urteil vom 14.12.1992 enthält als Tenor die konkrete Geldleistung und die Zinsfestsetzung. Aus dem vorgelegten Tenor lassen sich keine weiteren Entscheidungsgründe entnehmen.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 16.853,40 DM nebst 5 % Zinsen ab 26.06.1992 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zivilgerichtliches Urteil kann die Verurteilung einer Partei zur Zahlung eines genau bezeichneten Geldbetrags nebst Zinsen enthalten.

2

Verzugszinsen können im Tenor eines Urteils mit einem konkreten Beginn- oder Fälligkeitsdatum festgesetzt werden und sind ab diesem Datum zu berechnen.

3

Der Tenor eines Urteils begründet die verbindliche Leistungspflicht; die rechtliche Anspruchsgrundlage und ihre Begründung sind im Urteilstext darzulegen, damit die Entscheidung nachvollziehbar ist.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.853,40 (i. W.: sechzehntausendachthundertdreiundfünfzig 40/100 Deutsche Mark) zuzüglich 5 % Zinsen ab 26.06.1992 zu zahlen.

Rubrum

1

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.853,40 (i. W.: sechzehntausendachthundertdreiundfünfzig 40/100 Deutsche Mark) zuzüglich 5 % Zinsen ab 26.06.1992 zu zahlen.