Ordnungsmaßnahme wegen unerlaubter Telefonwerbung: 100.000 € Ordnungsgeld
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragt gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld wegen mehrfacher Verletzung eines Unterlassungsurteils, wonach unaufgeforderte Anrufe verboten sind. Das Landgericht verurteilt die Schuldnerin mangels substantiierten Vortrags zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von 100.000 €. Die behaupteten Einwilligungen (z.B. über Gewinnspiele) sind nicht nachvollziehbar dargelegt und reichen nicht aus. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag der Gläubigerin auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin in Höhe von 100.000 € wird stattgegeben; Kosten trägt die Schuldnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 890 Abs. 1 ZPO ist ein Ordnungsgeld zu verhängen, wenn eine Partei wiederholt gegen eine rechtskräftige Unterlassungsverpflichtung verstößt.
Die behauptete Einwilligung der Angerufenen entbindet nur, wenn die Partei den Inhalt, Zeitpunkt und Empfänger der Einwilligung substantiiert und prüfbar darlegt.
Hinweise in ‚Kleingedrucktem‘ von Internetgewinnspielen begründen regelmäßig keine wirksame Einwilligung zur häuslichen Telefonwerbung, wenn der durchschnittliche Verbraucher dies nicht erwartet oder erkennen kann.
Wiederholte und schuldhafte Verstöße gegen ein Unterlassungsurteil rechtfertigen ein empfindliches Ordnungsgeld, das der Abschreckung und Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs dienen muss.
Die Kosten des Verfahrens sind bei Verurteilung wegen Zuwiderhandlung nach §§ 891, 91 ZPO von der säumigen Partei zu tragen.
Tenor
Die Schuldnerin wird zu einem Ornungsgeld in Höhe von 100.000 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
I.
Durch Urteil der Kammer vom 4.11.2005 ist die Schuldnerin verurteilt worden zu unterlassen, Verbraucher unaufgefordert und ohne ihr vorheriges Einverständnis anzurufen bzw. anrufen zu lassen.
Die Gläubigerin trägt vor, die Schuldnerin habe in der Zeit nach Urteilszustellung in einer Vielzahl von Fällen - sie listet insgesamt 89 Fälle namentlich auf - gegen diese Unterlassungspflicht verstoßen und Verbraucher unerlaubt zu Hause angerufen oder anrufen lassen.
Die Gläubigerin beantragt,
gegen die Schuldnerin ein
empfindliches Ordnungsgeld zu
verhängen.
Die Schuldnerin hat zur Sache keine Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzeheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO war die Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Sie hat mehrfach gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 4.11.2005 verstoßen.
Die von der Gläubigerin im Einzelnen aufgeführten Personen sind unstreitig von Mitarbeitern der für die Schuldnerin tätigen Akquisitionsbüros angerufen worden.
Es ist davon auszugehen, dass ein Einverständnis mit solchen Anrufen von keiner der aufgeführten Personen vorlag.
Soweit die Schuldnerin ein solches Einverständnis schlicht behaupten sollte, dieser Vortrag nicht geeignet, ihn auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Wie der Schuldnerin bereits mehrfach mitgeteilt worden ist, müsste genau dargelgt werden, wann und unter welchen Umständen wem gegenüber das Einverständnis erklärt worden ist.
Einen diesen Anforderungen genügenden Sachvortrag hat die Schuldnerin nicht vorgebracht.
Soweit sie sich - wie in anderen Verfahren- auf angebliche Einverständniserklärungen im Rahmen von Gewinnspielen Dritter beruft, ist keine wirksame Einverständniserklärung erkennbar.
Die Hinweise auf den Screenshots der Internetgewinnspiele sind weder deutlich lesbar noch von einem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher als das zu erkennen, was die Schuldnerin und andere Unternehmen hieraus ableiten wollen. Der Text, in dem wesentlich von Partnerorganisationen und der Nutzung eines Fragebogens die Rede ist, befasst sich jeweils mit einem Gewinnspiel für verschiedene Gegenstände und Leistungen, in keiner Weise jedoch mit dem Angebot von Telefondienstleistungen.
Der Verbraucher erkennt und erwartet in diesem Zusammenhang nicht, dass er -formal im sogenannten Kleingedruckten - sein uneingeschränktes Einverständnis zu häuslichen Belästigungen aller Art erklärt. Eine Erläuterung findet nicht statt. Es ist davon auszugehen , dass diese Art der Gewinnspielwerbung ihrerseits gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt, die die Schuldnerin und andere Unternehmen für sich ausnutzen, wenn nicht gar von Anfang an nur die Datenbeschaffung auf verdecktem Weg beabsichtigt ist.
Die Schuldnerin handelt schuldhaft. Sie hat nicht vorgetragen, in irgendeiner erfolgversprechenden Weise sich darum gekümmert zu haben, dass das gerichtliche Unterlassungsgebot eingehalten wird. Die Rechtsauffasungen der Kammer zu den angesprochenen Problemen sind der Schuldnerin aus dem zu grunde liegenden Urteil und einer Vielzahl vergleichbarer Entscheidungen bekannt. Sie hält es nach wie vor nicht für erforderlich, die Organisationsstruktur ihrer Werbemaßnahmen grundsätzlich so zu ändern, dass wettbewerbsrechtliche Verstöße nur ausnahmsweise erfolgen.
Unter diesen Umständen ist im Hinblick auf das massive Vorgehen ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 € als gerade noch ausreichend anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 und 91 ZPO.
Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.