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Landgericht Düsseldorf·38 O 188/04·03.11.2005

Unterlassung gegen Telefonwerbung ohne Einwilligung (LG Düsseldorf, 38 O 188/04)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abmahn- und KostenerstattungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen Telefonwerbung der Beklagten an Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung nach §§ 7 Abs.2 Nr.2, 8 Abs.3 Nr.3 UWG. Die Beklagte wird für das Verhalten beauftragter Dritter verantwortlich genommen; zudem wurden Abmahnkosten zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen unerlaubter Telefonwerbung ohne Einwilligung vollumfänglich stattgegeben; Abmahnkosten zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Telefonische Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne vorherige Einwilligung begründen einen Unterlassungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

2

Das Verhalten von Beauftragten und deren Mitarbeitern lässt sich dem Auftraggeber nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen; die Beauftragung Dritter entbindet nicht von Unterlassungsansprüchen.

3

Zur Begründung einer Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch können bereits zwei nachgewiesene gleichgelagerte Verstöße genügen.

4

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG; Zinsen sind nach §§ 291, 288 BGB zu entrichten.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG§ 3 UWG§ 8 Abs. 2 UWG§ 7 UWG§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern mit Telefonanrufen

für Angebote oder Dienstleistungen zu werben, es sei denn dass hierzu eine

Einwilligung des Angerufenen vorliegt.

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld

bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € zuzüglich Zinsen

in Höhe 5 % über dem Basiszinssatz seit 11. Dezember 2004 zu zahlen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig voll-

streckbar.

Rubrum

1

Die Klägerin überwacht satzungsgemäß die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bietet Telefon-Dienstleistungen an.

2

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, im Rahmen der Akquise von Telefonkunden Verbraucher zu Hause angerufen zu haben, ohne dass sie sich mit derartigen Anrufen einverstanden erklärt hätten. So seien Anrufe vom 4. August 2004 bei dem Zeugen X in Heidelberg und dem Zeugen Y in Hildesheim sowie weiteren Personen unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfolgt.

3

Gegenstand der Klage ist ferner eine Abmahnkostenpauschale.

4

Die Klägerin beantragt,

5

wie erkannt.

6

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Sie trägt vor, sie verfüge über keine eigene Direktmarketingabteilung. Mit der Kundenakquise seien ausschließlich Drittunternehmen beauftragt worden. Sie bestreitet, dass Verbraucher ohne ihr zuvor erteiltes Einverständnis zu Hause angerufen worden sind.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

10

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen des Amtsgerichts Heidelberg vom 21. April 2005 und des Amtsgerichts Hildesheim vom 17. Juni 2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor niedergelegten Verhaltensweisen gemäß den § 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

13

Die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Ebenfalls sind sich die Parteien darüber einig, dass es unlauter im Sinne von § 3 UWG ist, wenn Verbraucher ohne ihr zuvor erteiltes Einverständnis zu Zwecken den Wettbewerbs zu Hause angerufen werden. Eben dies hat die Beklagte jedoch getan, die sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter und Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen muss. Es macht keinen Unterschied, ob die Beklagte eine eigene Abteilung für die Werbung unterhält oder Drittunternehmen beauftragt. Sie ist jedenfalls in der Lage, Weisungen betreffend die Art der Ausführung zu erteilen.

14

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge X angerufen wurde, ohne sein Einverständnis mit solchen Anrufen vorher erteilt zu haben. Der Zeuge hat in nachvollziehbarer Weise geschildert, dass er am 4. August 2004 unaufgefordert angerufen worden ist und sich nicht bewusst ist, jemals eine entsprechende Einverständniserklärung abzugeben zu haben.

15

Da die Beklagte keine anders lautende Erklärung vorgelegt hat, besteht auch vor dem Hintergrund, dass sie zwischenzeitlich sowohl mehrfach einschlägig verurteilt wurde, wie auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben hat, kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen X zu zweifeln.

16

Entsprechendes gilt für den Zeugen Y. Dieser Zeuge hat bekundet, ausdrücklich bei früheren Kontakten mit der Beklagten widersprochen zu haben, dass Daten an andere Unternehmen oder sonst zur Kundenpflege weitergegeben werden. Auch eine Einwilligung für die Beklagte selbst sei nicht erteilt worden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Aussage dieses Zeugen bestehen nicht. Die Beklagte konnte auch insoweit keine Einverständniserklärung vorlegen, obwohl hierzu im Hinblick auf ihre vertragliche Verbundenheit zu dem eingeschalteten Drittunternehmen ausreichend Zeit und Gelegenheit bestanden hätte.

17

Da diese zwei nachgewiesenen Fälle eines Verstoßes gegen § 7 UWG ausreichen, um die für eine Verurteilung zur Unterlassung notwendige Wiederholungsgefahr zu begründen, bedarf es keiner zusätzlichen Aufklärung, ob die weiteren Fälle, die die Klägerin nach Klageerhebung noch zusätzlich geltend gemacht hat, ebenfalls einen gleichartigen Unterlassungsanspruch rechtfertigen.

18

Der Anspruch auf Zahlung der nach Grund und Höhe nicht streitigen Abmahnkostenpauschale in Höhe von 189,00 € ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Zinsen sind gemäß § 291 BGB und § 288 BGB zu entrichten.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

21

Der Streitwert wird auf 10.189,00 € festgesetzt.