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Landgericht Düsseldorf·38 O 169/23·16.07.2023

Einstweilige Verfügung: Versand bestimmter Kundenschreiben untersagt

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtUnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf erließ ohne mündliche Verhandlung einstweilige Verfügung und untersagte der Antragsgegnerin, unter den konkret beschriebenen Voraussetzungen bestimmte an Endkunden gerichtete Schreiben zu versenden. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft; organschaftliche Vertreter können haftbar gemacht werden. Dem Antragsteller wurde aufgegeben, dem Antragsgegner eine Abschrift der Antragsschrift zur Information zuzustellen; die Wirksamkeit der Zustellung bleibt unberührt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Versand bestimmter Kundenschreiben untersagt; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann ohne vorangegangene mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Dringlichkeit des Falls dies rechtfertigt.

2

Das Gericht kann dem Antragsteller auftragen, dem Antragsgegner zur Information eine Abschrift der Antragsschrift zu übermitteln, ohne die Wirksamkeit der Zustellung von dieser Maßnahme abhängig zu machen.

3

Bei Unterlassungsverfügungen ist der Verbotsbereich und der betroffene Adressatenkreis konkret zu bezeichnen, sodass ein Verstoß eindeutig beurteilbar ist.

4

Bei Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsanordnung können dem Verpflichteten Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht werden; die Haftanordnung kann gegen organschaftliche Vertreter gerichtet werden.

5

Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung kann auf § 91 ZPO gestützt werden.

Relevante Normen
§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten§ 91 ZPO§ 51 GKG§ 3 ZPO

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, geschäftlich handelnd

1. an solche Endkunden, die das aus Anlage K 1 ersichtliche Schreiben unterzeichnet und an 1N zurückgesandt haben und für die 1N daraufhin eine entsprechende Kündigungsmitteilung (insbesondere mit zeitgleichem Portierungsauftrag) an die Deutschen Telekom GmbH (insbesondere über die elektronische Schnittstelle WBCI) übermittelt hat und die daraufhin gegenüber der Telekom Deutschland GmbH von der vormaligen Kündigung ihres Festnetzanschlusses Abstand genommen haben, nach anschließender Zurückweisung des entsprechenden Wechselauftrages (Kündigungsmitteilung insbesondere mit zeitgleichem Portierungsauftrag) das aus Anlage K 2 ersichtliche Schreiben zu versenden und / oder versenden zu lassen;

und/oder

2. an solche Endkunden, die ihre auf einen Vertragsschluss mit 1 N und auf eine Kündigung ihres Festnetzvertrages bei der Telekom (mit oder ohne Rufnummernportierung) gerichteten Willenserklärungen widerrufen haben, das aus Anlage K 3 ersichtliche Schreiben zu versenden und / oder versenden zu lassen.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter festgesetzt.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, bei der Zustellung dieses Beschlusses eine Abschrift der Antragsschrift ohne Anlagen zur Information der Antragsgegnerin mit zustellen zu lassen. Die Wirksamkeit der Zustellung ist davon nicht abhängig.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 GKG, 3 ZPO.

Rubrum

1

I.

2

Rechtsbehelfsbelehrung:

3

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, in deutscher Sprache zu begründen.

4

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

5

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

6

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Der VorsitzendeIn VertretungR