Einstweilige Verfügung wegen Markenverletzung: Verwendung von 'Camel'‑Zeichen auf camelstore.com verboten
KI-Zusammenfassung
Die Inhaberin der Unionsmarke „CAMEL ACTIVE“ beantragte einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin von camelstore.com wegen Nutzung ähnlicher Zeichen für Bekleidung und Ausrüstungswaren. Das Landgericht Düsseldorf erließ die Verfügung ohne mündliche Verhandlung und verbot die Nutzung, Bewerbung und den Vertrieb der beanstandeten Zeichen. Es sah Verwechslungsgefahr aufgrund Warenidentität/‑ähnlichkeit, überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft und des dominierenden Wortbestandteils „Camel“. Zuständigkeit und Verfügungsgrund ergaben sich aus der UMV.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Markenverletzung vollumfänglich stattgegeben; Unterlassungsgebot erlassen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung einer Markenverletzung mit grenzüberschreitendem Bezug ist die Unionsmarkenverordnung (UMV) nach Rom‑II anzuwenden.
Der Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke bzw. einer internationalen Registrierung mit Schutz für die EU kann nach Art. 9 UMV Unterlassung gegen nicht autorisierte Zeichenverwendung in der EU verlangen.
Bei Warenidentität oder starker Warenähnlichkeit, überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der geschützten Marke und mindestens geringer Zeichenähnlichkeit (z. B. gemeinsamer dominanter Wortbestandteil) besteht Verwechslungsgefahr.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Markenverletzung werden gemäß Art. 129 Abs. 3 UMV i.V.m. § 140 Abs. 3 MarkenG bzw. den §§ 935, 940 ZPO vermutet; Dringlichkeit kann eine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung rechtfertigen.
Eine "Niederlassung" im Sinne der UMV erfordert eine reale, konstante Präsenz mit persönlicher und materieller Ausstattung vor Ort, von der aus geschäftliche Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird (vgl. EuGH‑Rs. C‑617/15).
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – und zwar wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung – verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union selbst oder durch Dritte
a) unter einem oder mehreren der im Anschluss an die Gründe abgebildeten Zeichen Schuhwaren, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Taschen, Rucksäcke, Geldbörsen, Sonnenbrillen, Wanderstöcke, Trekkingstöcke, Walkingstöcke, Schlafsäcke, Isomatten, Schlafmatten, Strandmatten, Campingstühle, Campingzelte, Picknickdecken, Gymnastikbälle, Yogablöcke, Yogamatten und/oder Yogaräder anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu bewerben, zu importieren und/oder zu exportieren;
b) eines oder mehrere der im Anschluss an die Gründe abgebildeten Zeichen in den Geschäftsbriefen und in der Werbung (einschließlich Emailadressen und Domainnamen) zu benutzen;
c) eines oder mehrere der im Anschluss an die Gründe abgebildeten Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;
so wie geschehen
- unter „camelstore.com“ im Februar 2021 und in Anlage AS 1 dokumentiert;
- bei den in Anlage AS 1 wiedergegebenen Produkten.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft jeweils an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf € 150.000 festgesetzt.
Mit diesem Beschluss ist eine Abschrift der Anlage AS 1 zuzustellen. Fernen sollen Abschriften der Antragsschrift, des Schriftsatzes vom 5. März 2021, der übrigen Anlagen und des gerichtlichen Vermerks vom 24. Februar 2021 mitgeteilt werden.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Urkunden folgendes Geschehen glaubhaft gemacht:
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Unionswortmarke Nr. xxxxxx „CAMEL ACTIVE" sowie der Unionsbildmarke Nr. xxxxx und der internationalen Registrierung Nr. xxxxx mit Schutzerstreckung auf das Gebiet der Europäischen Union (beide mit den aussprechbaren Wortbestandteilen „camel active“. Wegen des genauen Erscheinungsbildes der beiden Bildzeichen wird auf die über die Internetauftritte des European Union Intellectual Property Office (EUIPO) und der World Intellectual Property Organization (WIPO) aufrufbaren Registereinträge Bezug genommen. Die internationale Registrierung genießt mit Zeitrang ab dem 20. Juli 2017 Schutz für verschiedene Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25, darunter Sonnenbrillen, Rucksäcke, Spazierstöcke, Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Die Marken genießen jeweils mit Zeitrang ab dem 14. Juli 2017 in Klasse 35 Schutz unter anderem für Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf die gerade genannten Waren.
Die Antragsgegnerin betreibt die Internetpräsenz camelstore.com, über die sie Bekleidung, Schuhe, Taschen, Rucksäcke, Geldbörsen, Sonnenbrillen, Wanderausrüstung, Campingausrüstung und Yogaausrüstung anbietet. Unter anderem können dort von in der Europäischen Union ansässigen Verbrauchern Bestellungen aufgegeben werden. Innerhalb der Internetpräsenz, auf zahlreichen der dort angebotenen Waren und in Rechnungen nutzt die Antragsgegnerin in vielfacher Weise die im Anschluss an die Gründe dargestellten Zeichen.
Wegen dieser Zeichennutzung mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin vergeblich ab und verfolgt ihr Anliegen mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter.
II.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verordnung (EU) #####/#### des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) in Verbindung mit §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig.
1. Die deutschen Gerichte sind gemäß Artt. 131 Abs. 2, 125 Abs. 2 UMV international zuständig.
Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz – und damit ihren „Wohnsitz“ im Sinne von Art. 125 UMV in Verbindung mit Artt. 62 f. der Verordnung (EU) Nr. #####/#### des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO, EuGVVO oder EuGVO) – in den USA. Dass sie eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union unterhält, ist nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin hat ihren Sitz ebenfalls in den USA. Sie unterhält jedoch eine „Niederlassung“ im Sinne von Art. 125 Abs. 2 UMV in Deutschland. Die Annahme einer „Niederlassung“ im Sinne der UMV erfordert eine bestimmte reale und konstante Präsenz, von der aus eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird, die sich in einer persönlichen und materiellen Ausstattung vor Ort manifestiert, und die auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt ohne dass es darauf ankommt, ob die Niederlassung Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – C-617/15, Hummel Holding A/S / Nike Inc., Nike Retail BV [Rn. 37 ff.]). Diese Merkmale erfüllt die von der Antragstellerin in Köln unterhaltene Zweigniederlassung.
2. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 802 ZPO sowie mit §§ 125e Abs. 1, 125g S. 1 MarkenG und § 32 ZPO.
3. Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund wird gemäß Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet.
III.
Der Antrag ist begründet.
1. Diese Frage beurteilt sich gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) nach europäischem Recht. Danach sind die Vorschriften der UMV anzuwenden, die für die maßgeblichen Fragen der Verletzung von Unionsmarken eine einheitliche Regelung enthalten.
2. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß Artt. 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. a bis e, 130 Abs. 1 S. 1, 189 UMV die Unterlassung des im Tenor beschriebenen Verhaltens beanspruchen.
a) Die Antragsgegnerin hat ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr die im Anschluss an die Gründe dargestellten Zeichen für das Angebot von Waren benutzt.
b) Zwischen den von der Antragsgegnerin benutzten Zeichen und der zugunsten der Antragstellerin geschützten internationalen Registrierung sowie den Unionsmarken besteht Verwechslungsgefahr.
aa) Zwischen den Waren, für die die Antragsgegnerin die Zeichen auf ihrer Internetpräsenz, den von ihr vertriebenen Waren und in ihren Geschäftspapieren benutzt, und den Waren, für die die internationale Registrierung Schutz beansprucht, besteht zu großen Teilen Identität und im übrigen starke Ähnlichkeit. Ebenso besteht Ähnlichkeit zwischen den von der Antragsgegnerin vertriebenen Waren und den Dienstleistungen, für die Unionsmarken Schutz beanspruchen.
bb) Die Registrierung und die Marken der Antragstellerin sind von originär durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, die durch die intensive Nutzung der Zeichen gesteigert und insgesamt überdurchschnittlich ist.
cc) Zwischen den verschiedenen von der Antragsgegnerin genutzten, im Anschluss an die Gründe dargestellten Zeichen und der internationalen Registrierung sowie der Unionsmarke der Antragstellerin besteht mindestens geringe Zeichenähnlichkeit. Sämtliche Zeichen enthalten den identischen Wortbestandteil „Camel“, der in den Zeichen – soweit dort nicht bereits in Alleinstellung oder dort als alleiniges Wortzeichen gemeinsam mit einem ein Kamel zeigenden Bild verwandt – jeweils eine ihren Gesamteindruck prägende Stellung einnimmt.
dd) In der Gesamtbetrachtung liegt bei Warenidentität bzw. starker Produktähnlichkeit, überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft und mindestens geringer Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr vor.
IV.
Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO, die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
| W i e d e r g a b e d e r A b b i l d u n g e n | |
| Abbildung 1 „CAMEL“ | Abbildung 2 |
| Abbildung 3 | Abbildung 4 |
| Abbildung 5 | Abbildung 6 |
| Abbildung 7 | Abbildung 8 |
| Abbildung 9 | Abbildung 10 |
| Abbildung 11 | Abbildung 12 |
| Abbildung 13 | Abbildung 14 |
| Abbildung 15 | Abbildung 16 |
| Abbildung 17 | Abbildung 18 |
| Abbildung 19 | Abbildung 20 |
| Abbildung 21 | Abbildung 22 |
| Abbildung 23 | Abbildung 24 |
| Abbildung 25 | Abbildung 26 |
| Abbildung 27 | Abbildung 28 „camelstore.com“ |
| Abbildung 29 „xxxxxxxxxx“ | |
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss findet Widerspruch statt. Er ist von einem Rechtsanwalt bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, einzulegen.
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