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Landgericht Düsseldorf·38 O 156/93·07.11.1993

Unterlassungsklage wegen Verwendung der Kennzeichnungen „R1/ R2“ als Markenverletzung

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKennzeichenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Unterlassung und Feststellung von Schadensersatz, weil die Beklagte die Bezeichnungen „R1“/„R2“ im Bereich der Qualitätssicherung nutze. Zentrale Frage war, ob hierin eine Verletzung des eingetragenen Warenzeichens „R“ liege. Das Gericht bejahte Verwechslungsgefahr (bildlich und klanglich) bei identischen Dienstleistungen und sprach Unterlassung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht zu. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden der Klägerin zugesprochen.

Ausgang: Unterlassungs- und Feststellungsantrag wegen Verletzung des eingetragenen Warenzeichens 'R' der Klägerin stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens kann nach § 24 WZG Unterlassung verlangen, wenn die Benutzung eines Zeichens durch Dritte geeignet ist, Verwechslungen mit dem eingetragenen Zeichen hervorzurufen.

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Solange die Eintragung eines Warenzeichens fortbesteht, steht dessen Schutz dem Inhaber zu; Fragen der Eintragungsfähigkeit berühren den Unterlassungsanspruch nur, wenn die Eintragung zuvor im Löschungsverfahren beseitigt worden ist.

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Die Zeichenmäßige Nutzung kann auch in der Verwendung von Abkürzungen oder Firmenkürzeln liegen, insbesondere wenn diese unabhängig von der Firmenbezeichnung grafisch hervorgehoben oder als wiederholendes Muster auftreten.

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Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sind der visuelle und klangliche Gesamteindruck sowie die Identität oder Gleichartigkeit der Waren/Dienstleistungen maßgeblich; Übereinstimmungen in diesen Bereichen verstärken die Annahme von Verwechslungsgefahr.

Relevante Normen
§ 24 WZG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „R1“ oder „R2“ zur Kennzeichnung ihrer Leistungen im Qualitätssicherungsberiech zu verwenden, sowie diese Bezeichnungen auf Werbebroschüren, Geschäftsbriefen und dergleichen anzubringen.

2.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1. Bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, in Höhe von 30.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein im Jahr XXX gegründetes Unternehmen. Sie ist im Bereich der Unternehmensberatung, Projektmanagement, Organisationsentwicklung, Informationsentwicklung, insbesondere auf dem Gebiet der Qualitätssicherung, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig. Sie ist Inhaberin des Deutschen Warenzeichens Nr. X "r" eingetragen am XX.XX.XXXX. Das Waren bzw. Dienstleistungsverzeichnis umfaßt folgende Waren- und Dienstleistungen:

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"Entwicklung von organisatorischen, betriebswirtschaftlichen und technischen Qualitätssicherungssystemen für die Land-, Wasser und Luftfahrtindustrie und deren Zulieferbetriebe sowie für im Bereich der Werbung und der Industrieberatung tätige Dienstleistungsunternehmen; Unternehmensberatungen für vorgenannte Industrien und Betriebe; Entwickeln und Herausgeben von Informationsschriften; Druckereierzeugnisse, nämlich Lehr- und Unterrichtsmaterial, bildliche Darstellungen; Software, nämlich auf maschinenlesbare Datenträger aufgezeichnete Programme für elektronische Datenverarbeitungsanlagen für Qualitätssicherungssysteme."

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Die Klägerin nutzt das Zeichen gegenwärtig in der Weise, daß sie einem Lizenznehmer die Benutzung für Soft- und Hardwareprodukte des Qualitätssicherungsbereich gestattet hat.

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Die Beklagte, die im Dezember XXXX gegründet wurde, befaßt sich mit der Entwicklung und Einrichtung von Qualitätssicherungssystemen, insbesondere für die Werkzeug, Schneidwaren- und Besteckindustrie.

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Die Klägerin trägt vor, die Beklagte verwende die Bezeichnung "R1" nicht nur als Bestanteil ihrer Firma, sondern ebenso die Bezeichnung "R2" im wesentlichen zur Kennzeichnung der von ihr angebotenen und erbrachten Dienstleistungen im Qualitätssicherungsbereich. Die Beklagte greife durch die Verwendung der genannten Begriffe unerlaubt in den Schutzbereich des Warenzeichens der Klägerin ein.

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Die Klägerin trägt vor, ihr geschützte Zeichen sei nur auf den ersten Blick eine Buchstabenkombination. Es handele sich um ein Wortzeichen, das auf den entscheidenden Begriff "Qualitätssicherung" hinweise. Das von der Beklagten benutzte Zeichen sei verwechselbar mit dem der Klägerin. Dies ergebe sich insbesondere aus dem verwechselbaren Klang. Während das Zeichen der Klägerin phonetisch "l" ausgesprochen werden, werde das der Beklagten phonetisch "r" ausgesprochen. Die Verwechslungsgefahr werde verstärkt durch die weitgehende Gleichheit der Waren- bzw. Dienstleistung, weil beide Parteien im Bereich der Qualitätssicherung tätig seien. Die Klägerin begehrt Unterlassung der zitierten Bezeichnung durch die Beklagte und darüber hinaus Feststellung, daß die Beklagte verspricht sei, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung entstanden ist und künftig noch entstehen werde. Die Klägerin beantragt,

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I.

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die Beklagte wird verurteilt, es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung "R1" oder "R2" zur Kennzeichnung ihrer Leistungen im Qualitätssicherungsbereich zu verwenden, sowie diese Bezeichnung auf Werbebroschüren, Geschäftsbriefen und dergleichen anzubringen.

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II.

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Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

12

III.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Hinterlegung einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft bei einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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das Urteil – gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung (Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse) – für vorläufig vollstreckbar zu erklären;

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notfalls der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse) abzuwenden.

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Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe mit der Eintragung des Zeichens "r" das Ziel verfolgt, die geläufige Abkürzung "R" in einen zeichenmäßigen Wortbegriff einzubringen, obwohl diese Buchstabenkombination nicht eintragungsfähig sei. Der Zweck sei es, Mitbewerber auf dem Gebiet der Qualitätssicherung in der Verwendung einer freihaltebedürftigen Angabe zu behindern. Jedenfalls komme dem Zeichen, das sich allenfalls geringfügig von nicht eintragbaren Angaben unterscheide, ein entsprechend geringer Schutzumfang zu.

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Die Beklagte trägt weiter vor, der Unterlassungsanspruch sei auch deshalb unbegründet, weil sie die Beklagte das Kürzel "R1" nicht zeichenmäßig benutze. An den Begriff des zeichenmäßigen Gebrauchs seien insbesondere dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn es sich um eine freizuhaltende Angabe handele. Diese erhöhten Anforderungen erfolgten vor dem Hintergrund, daß der Verkehr in Angaben, für deren Allgemeingebrauch ein Freihaltebedürfnis bestehe, nicht ohne weiteres einen Herkunftshinweis, sondern vielmehr einen Sachhinweis erblicke. Der Begriff der Qualitätssicherung sie ebenso wie dessen Abkürzung freizuhalten. Weder die Klägerin selbst noch die Beklagte verwendeten die Abkürzungen zeichenmäßig, sondern lediglich als Abkürzung ihrer Firmennamen.

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Hinsichtlich des Parteivorbringens im einzelnen und der überreichten Unterlagen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 24 WZG. Die Beklagte verletzt das eingetragene Warenzeichen der Klägerin, indem sie eine verwechslungsfähige Bezeichnung zumindest auf Geschäftsbriefen und Prospekten zeichenmäßig verwendet. Für die Klägerin ist das Warenzeichen "R" seit Oktober XXX eingetragen. Die Beklagte macht zwar geltend, diese Bezeichnung sie nicht eintragungsfähig, weil es sich um eine Buchstabenkombination handele und darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis als Abkürzung für den Begriff Qualitätssicherungssystem bestehe. Diese Fragen stellen sich im vorliegenden Prozeß nicht, solange nicht die Eintragung etwa im Wege der Löschung beseitigt ist. Dahingestellt bleiben kann insbesondere, ob das eingetragenen Zeichen eine Buchstabenkombination oder ein Wortzeichen ist, weil das in Kürze in Kraft tretende neue Markenrecht auch Buchstabenkombinationen als eintragungsfähig bezeichnet und diese künftige gesetzliche Regelung schon jetzt in der Weise bei der Auslegung zu berücksichtigen ist, daß jedenfalls an die Bejahung der Eintragungsfähigkeit einer Buchstabenkombination keine strengen Anforderungen mehr zu stellen sind.

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Die Klägerin nutzt das eingetragene Zeichen, indem sie es einem Lizenznehmer zur Nutzung übertragen hat. Sie benutzt es zeichenmäßig, wie aus der Gestaltung einer Anzeige (Bl. 29 d. A.) hervorgeht, in der das Zeichen "R" graphisch hervorgehoben mit einem hochgestellten T im Kreis abgebildet ist.

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Das Zeichen der Beklagten ist mit dem der Klägerin verwechslungsfähig. Die Beklagte verwendet es in der Schreibweise "R1" oder "R2" und unterscheidet sich daher lediglich durch das fehlende "v" hinter dem "R". Auch bei verschiedenen Schreibweisen ergibt sich dadurch eine bildliche Verwechslungsgefahr. Auch die klangliche Verwechslungsgefahr ist zu bejahen, weil nach Auffassung der Kammer der unbefangene Leser beide Bezeichnungen phonetisch wie "l" ausspricht. Die Verwechslungsgefahr wird bekräftigt durch die Gleichartigkeit der angebotenen Dienstleistung – der Qualitätssicherung.

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Die Beklagte verwendet das angegriffene Zeichen auch zeichenmäßig und nicht nur zur Abkürzung ihrer Firmenbezeichnung – Qualitätssicherungs-Institut für Werkzeug-, Schneidwaren- und Besteckindustrie GmbH -. Dies folgt, wie die Klägerin zutreffend hervorgehoben hat, aus der zeichnerischen Gestaltung des Begriffes auf dem Geschäftspapier der Beklagten, bei welchem die einzelnen Buchstaben mit einem zusätzlichen Schatten plastisch dargestellt werden. Insbesondere wird das beanstandete Zeichen auch auf Prospekten unabhängig von der vollständigen Firmenbezeichnung und daher nicht als Abkürzung erscheinend als graphische Gestaltung in der Weise verwendet, daß das Zeichen in laufenden Reihen wie ein Muster wiederholt wird.

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Die Beklagte ist daher zur Unterlassung verpflichtet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 30.000,00 DM