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Landgericht Düsseldorf·38 O 153/10·14.04.2011

Unterlassungsklage wegen Verwendung der Bezeichnung „D 1“ als Firmenbestandteil stattgegeben

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtUnternehmenskennzeichnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Unterlassung, Zahlung und Feststellung wegen der Verwendung ihres bekannten Unternehmenskennzeichens „D 1“ durch die Beklagte. Das Landgericht erkennt einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4 MarkenG, da der identische kennzeichnungskräftige Wortbestandteil Verwechslungs‑ bzw. Gedankenzusammenhang begründet. Die Geschäftsführerin haftet persönlich; Abmahnkosten sind aus GoA zu erstatten. Die Schadensersatzpflicht wird dem Grunde nach festgestellt.

Ausgang: Klage der Inhaberin einer bekannten Unternehmensbezeichnung auf Unterlassung, Zahlung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Markenverletzung vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 15 Abs. 4 MarkenG kann der Inhaber einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung Unterlassung gegen die Benutzung eines identischen kennzeichnungskräftigen Bestandteils durch Dritte verlangen, wenn die Benutzung die Gefahr einer gedanklichen Verbindung begründet.

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Die Verwendung eines identischen Wortbestandteils in einer Unternehmensbezeichnung begründet bereits dann eine Verwechslungs- bzw. Assoziationsgefahr, wenn durch die Firmengründung der Anschein wirtschaftlicher Betätigung erzeugt wird, unabhängig davon, ob tatsächlich Waren angeboten wurden.

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Eine Geschäftsführerin haftet als Störerin bzw. Täterin für die Verletzung von Unternehmenskennzeichen, wenn sie selbst im Rechtsverkehr unter dem Namen der Gesellschaft auftritt und sich nicht auf eine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung des Namens berufen kann.

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Abmahnkosten sind aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 683 BGB) erstattungsfähig, wenn die Abmahnung zur Abwehr einer erkennbaren Rechtsverletzung erfolgt und der Anspruchshandlung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt.

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Ist der Umfang des Schadens wegen unklarer Verletzungshandlungen nicht feststellbar, ist die Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach nach § 15 Abs. 5 MarkenG zulässig, um künftige Schadensersatzansprüche zu sichern.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 15 Abs. 4 MarkenG§ 15 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG§ 21 MarkenG§ 670, 677, 683 BGB§ 15 Abs. 5 MarkenG§ 91 ZPO

Tenor

1. Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der  Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – letztere zu vollziehen an der Geschäftsführerin – untersagt,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „D 1“ als Firmenbestandteil zu benutzen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.071,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2010 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Benutzung der Bezeichnung „D 2“ bereits entstanden sind oder in Zukunft entstehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „D 1“ das Universitätskrankenhaus in C. Diese Bezeichnung geht auf eine königliche Kabinettsorder aus dem Jahre 0000 zurück. Zu Gunsten der Klägerin sind zudem mehrere Wort- und

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Wort-/Bildmarken eingetragen, deren Wortbestandteil „D 1“ lautet.

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Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist, wurde am 2. November 2000 unter den Firmennamen D 2 ins Handelsregister eingetragen. Im Internet findet sich eine Seite, mit der unter dem Firmennamen der Beklagten zu 1) auf Parfümerie-, Pflege- und Nahrungsergänzungsmittel eine Firma U verwiesen wurde. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) durch anwaltliches Schreiben abgemahnt. Nach Eingang der Klage hat die Beklagte zu 1) den Firmennamen in B geändert.

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Die Klägerin sieht in der Verwendung des Begriffs D 1 durch die Beklagte zu 1) Verstöße gegen ihre Rechte an den Marken und der bekannten Unternehmenskennzeichnung. Neben der Unterlassung verlangt sie die Erstattung von Abmahnkosten und die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Die Beklagte zu 2) hafte als Geschäftsführerin in gleichem Umfang wie die Beklagte zu 1).

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor:

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Die Beklagte zu 2) hafte schon nicht, weil sie keine Möglichkeit habe, den Namen der Beklagten zu ändern, sie sei vielmehr gesetzlich verpflichtet, unter dem vollständigen Namen der Beklagten zu handeln.

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Im Übrigen sei die Beklagte zu 1) nicht auf dem Markt aufgetreten und habe die Hinweise im Internet nicht veranlasst. Die Klägerin müsse zudem seit vielen Jahren Kenntnis von der Existenz der Beklagten zu 1) haben, die auf eine gleichlautende Firma aus dem Jahre 0000 zurückgehe. Zudem fehle ein gedanklicher Zusammenhang zwischen Kosmetikprodukten und Krankenhausdienstleistungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des im Urteilstenor unter 1. beschriebenen Verhaltens gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG.

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Die Beklagte zu 1) hat die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin entgegen § 15 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG benutzt. Kennzeichnungskräftiger Teil der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin ist der Begriff D. Dieser Teil besitzt erhebliche Kennzeichnungskraft und ist als bekannte geschäftliche Bezeichnung anzusehen. Das unter dieser Bezeichnung betriebene Krankenhaus ist aufgrund seiner Größe und historischen Entwicklung auch außerhalb Deutschlands berühmt.

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Die Unternehmenskennzeichnung der Beklagten zu 1) enthielt außer den als rein beschreibend anzusehenden Begriffen Cosmetik Vertriebs GmbH das identische Wort D. Damit liegt auf der Hand, dass mindestens die Gefahr begründet wurde, einen gedanklichen Zusammenhang zwischen der Klägerin und dem Unternehmen der Beklagten zu 1) herzustellen. Unabhängig davon, ob die Beklagte zu 1) jemals tatsächlich kosmetische Produkte vertrieben hat, wurde allein schon durch die Firmengründung unter dieser Bezeichnung die Gefahr begründet, dass die Beklagte zu 1) entsprechende geschäftliche Aktivitäten ausübt. Eine Firmengründung ohne das Ziel wirtschaftlicher Betätigung ist nicht nachvollziehbar. Der Hinweis „Cosmetic“ ist nicht geeignet, einen Zusammenhang mit der Klägerin ausgeschlossen erscheinen zu lassen. Kosmetik und Medizin liegen nicht weit voneinander, gerade auf dermatologischem Gebiet sind Überschneidungen nicht selten.

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Da mit der Klage schon die Namensgebung der Beklagten zu 1) angegriffen wird, bedarf es keiner Klärung, wer für die Interneteinträge mit der Firmenbezeichnung verantwortlich ist.

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Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht auch nicht der Einwand der Verwirkung gemäß § 21 MarkenG entgegen. Duldung setzt positive Kenntnis von der Benutzung voraus. Vor dem Hintergrund des eigenen Vorbringens der Beklagten, am Markt gar nicht tätig gewesen zu sein, reicht es nicht aus, in allgemeiner Form zu behaupten, die Klägerin habe schon vor mehr als 5 Jahren Kenntnis von der Existenz der Beklagten zu 1) gehabt.

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Dass die Beklagte zu 1) zwischenzeitlich ihren Namen geändert hat, beseitigt nicht

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die durch die früheren Rechtsverstöße begründete Wiederholungsgefahr. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ausdrücklich nicht abgegeben worden. Erneute Änderungen des Namens sind damit jederzeit möglich. Die Beklagten

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berühmen sich im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich darauf, zur Verwendung der streitigen Bezeichnung berechtigt gewesen zu sein.

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Neben der Beklagten zu 1) haftet auch die Beklagte zu 2). Als juristische Person kann die Beklagte zu 1) nur durch ihre Organe handeln, also durch die Geschäftsführer. Die Beklagten tragen selbst vor, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet war, im Rechtsverkehr unter dem Namen der Beklagten zu 1) aufzutreten. Sie hat also den Namen selbst verwendet. Damit ist sie Störerin und Täterin. Sie kann sich nicht darauf berufen, hierzu gesetzlich verpflichtet gewesen zu sein. Die Rechtsverletzung war offensichtlich. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, die Beklagte zu 2) habe im Zusammenhang mit ihrer Bestellung jemals die Gesellschafter auch nur darauf hingewiesen, dass rechtliche Bedenken bestehen könnten.

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Neben der Unterlassung schulden die Beklagten gesamtschuldnerisch die Erstattung der in ihrer konkreten Höhe nicht streitigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 670, 677, 683 BGB. Da die Beklagte zu 2) als Geschäftsführerin allein gehandelt hat, erfolgte die Abmahnung auch in ihrem eigenen Interesse. Der Betrag von 1.071,10 Euro ist antragsgemäß wegen Verzuges ab dem 8. Juli 2010 mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

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Gemäß § 15 Abs. 5 MarkenG sind die Beklagten ferner zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Anwendung der möglichen und notwendigen Sorgfalt war jederzeit erkennbar, dass Rechte durch die Namensgebung der Beklagten zu 1) verletzt wurden. Der Umstand, dass bereits früher eine Gesellschaft existierte, die den Begriff D im Namen führte, entlastet die Beklagten nicht. Anhaltspunkte für einen berechtigten Vertrauensschutz bestanden zu keiner Zeit.

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Da der Umfang des Schadens derzeit nicht feststeht, weil der Umfang der Verletzungshandlungen im einzelnen nicht bekannt ist, erscheint es gerechtfertigt, die Ersatzpflicht nur dem Grunde nach festzustellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 und 100 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 112.000,00 Euro festgesetzt.