Einstweilige Verfügung: Untersagung des Inverkehrbringens nicht registrierter ElektroG‑Produkte
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – untersagt, bestimmte unter den Markenbezeichnungen ‚X‘ vertriebene Elektroprodukte in Verkehr zu bringen, da sie nicht bei der zuständigen Stiftung als Hersteller/Importeur/Erstinverkehrbringer nach dem ElektroG registriert sind. Es wurden Zwangsmittel (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) für Zuwiderhandlungen angedroht, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auferlegt und der Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen; Untersagung des Inverkehrbringens nicht registrierter ElektroG‑Produkte und Androhung von Zwangsmitteln; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung kann wegen besonderer Dringlichkeit auch ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen, wenn ein dringender Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht ist.
Ein Unterlassungsgebot kann sich gegen das Inverkehrbringen konkreter, nach Marke oder Modell bezeichneter Produkte richten, wenn eine gesetzliche Registrierungspflicht (z. B. nach dem ElektroG) nicht erfüllt ist.
Zur Sicherstellung der Durchsetzbarkeit eines Unterlassungsanspruchs dürfen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angedroht werden.
Bei Erfolg der einstweiligen Verfügung sind die Kosten des Verfahrens regelmäßig der unterliegenden Partei aufzuerlegen und ein Streitwert für das Verfahren zu bestimmen.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
I.
als nicht bei der „Stiftung x registrierter Hersteller und/oder Impoteur, Erst-Inverkehrbringer dem ElektroG unterliegende Produkte, die die Antragsgegnerin unter den Markennamen „X“ (Lautsprecher)“ X“ (Elektronik) und „X“ (Elektronik) vertreibt, in Verkehr zu bringen.
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluß beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.