Ordnungsgeld 50.000 € wegen Verstoßes gegen Unterlassungsurteil zur Firmenregister‑Werbung
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes, weil die Schuldnerin trotz rechtskräftigen Unterlassungsurteils bundesweit mit Formularschreiben für entgeltliche Einträge warb. Das Gericht stellte wiederholte Verstöße fest und sah die Änderungen am Formular als unwesentlich an, da der täuschende Gesamteindruck erhalten blieb. Wegen schuldhafter und flächendeckender Fortsetzung verhängte das Landgericht 50.000 € Ordnungsgeld; die Kosten trägt die Schuldnerin.
Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 50.000 € wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsurteil stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Verstößt der Verpflichtete gegen ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil, kann das Gericht nach § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld verhängen.
Für die Reichweite eines Unterlassungsgebots kommt es auf den Gesamteindruck der beanstandeten Werbeschrift an; geringfügige Änderungen, die den Gesamteindruck nicht beseitigen, entziehen das Verhalten nicht dem Verbot.
Die wiederholte und flächendeckende Fortsetzung eines untersagten Verhaltens trotz Kenntnis des Urteils begründet Schuldhaftigkeit und erhöht die Sanktionswürdigkeit bei der Bemessung des Ordnungsgeldes.
Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind Umfang, Häufigkeit und Schwere der Verstöße sowie die Verhältnismäßigkeit der Sanktion zu berücksichtigen; auch bei erstmaliger Anordnung kann ein hohes Ordnungsgeld angemessen sein, wenn die Verstöße erheblich sind.
Tenor
Die Schuldnerin wird zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
I.
Durch Urteil der Kammer vom 15. April 2011 ist die Beklagte zu 1) und jetzige
Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. verurteilt
worden zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für entgeltliche Einträge in ein
Firmenregister mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn
dies geschieht wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift. Wegen der Gestaltung des
Formulars K 1 wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 14. Februar 2012 zurückgewiesen.
Die zur Abwendung der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hat die Beklagte am
15. Mai 2012 erbracht.
Durch Beschluss vom 6. Februar 2013 hat der Bundesgerichtshof die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gläubiger macht geltend, die Schuldnerin habe im März und April 2012 in
mehreren hundert Einzelfällen sowie im Februar und März 2013 bundesweit und
flächendeckend gegen das Unterlassungsgebot verstoßen.
Der Gläubiger beantragt,
gegen die Schuldnerin wegen des Verstoßes gegen
das Verbot der Kammer vom 15.04.2011 ein
empfindliches Ordnungsgeld, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verhängen.
Die Schuldnerin beantragt,
den Ordnungsgeldantrag zurückzuweisen.
Sie hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine
Vollstreckung nicht erfüllt seien. Im Übrigen entsprächen die Formulare nicht
demjenigen, das Gegenstand der Verurteilung gewesen sei. Die Schuldnerin
habe das Formular an verschiedenen Stellen geändert und überarbeitet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels ist zulässig. Das Urteil der
Kammer war vorläufig vollstreckbar. Im Februar und März 2012 war von der
Abwendungsmöglichkeit einer Vollstreckung noch kein Gebrauch gemacht worden.
Seit dem 6. Februar 2013 ist das Urteil – endgültig – rechtskräftig. Der Gläubiger hat
sein Vollstreckungsbegehren auf die Zeitpunkte beschränkt, in denen das Urteil zu
beachten war.
Gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld zu
verurteilen. Sie hat in dem vom Gläubiger geltend gemachten Fällen gegen das
Unterlassungsgebot aus dem Urteil der Kammer vom 15. April 2011 verstoßen.
Es besteht kein Streit darüber, dass zu den angegebenen Zeiten und Gelegenheiten
von der Schuldnerin die in Rede stehenden und in Ablichtung vorgelegten Formular-
schreiben verschickt worden sind. Diese Formulare sind zwar nicht völlig identisch
mit demjenigen, das als Anlage K 1 vorgelegt und dessen Verwendung im Urteils-
tenor als zu unterlassen bezeichnet wurde. Die von der Schuldnerin vorgenommenen
Änderungen betreffen jedoch nur unwesentliche Details, ohne dass der
Gesamteindruck sich ändert. Soweit sich überhaupt Unterschiede ergeben, fallen
diese nur bei direktem Vergleich der Formulare auf.
Die als Änderung 1.1 behauptete Abweichung ist schon nicht feststellbar.
Entsprechendes gilt für die unter 1.2 behauptete Abweichung. Die Präzisierung 1.3
betrifft lediglich die Angabe einer Handelsregisterblattnummer. Der zu 1.4
behauptete Fettdruck ist nicht erkennbar. Der Text „rechte Spalte unten, letzter
Absatz und der Fußzeile“ (1.5) entspricht dem Formulartext K 1. Etwaige
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1.6 sind nicht geeignet, den
Gesamteindruck des Formularschreibens zu beeinflussen.
Soweit die Schuldnerin eine Änderung hinsichtlich des Marketingbeitrages in der
Weise vorgenommen hat, dass nunmehr statt eines Monatsbetrages ein Jahres-
betrag aufgeführt ist, betrifft dies allein die Unterlassungspflicht zu 1.a des Urteils,
nicht jedoch die Verpflichtung zu 1. b.
Da das Formular damit in seinen wesentlichen Elementen der Täuschung darüber,
dass es sich um ein werbliches Angebot handelt, erhalten geblieben ist, ist das
Verbot in seinem Kernbereich verletzt.
Die Verletzungen erfolgten schuldhaft. Es ist offensichtlich, dass die „Änderungen“
der Formulargestaltung nicht geeignet sind, aus dem Verbotsbereich
herauszuführen.
Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist zu berücksichtigen, dass die
Schuldnerin ihr Verhalten unbeeindruckt in einer großen Zahl von Fällen fortgesetzt
hat. Da andererseits erstmals ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, erscheint ein
solches in Höhe von 50.000,00 € gerade noch ausreichend und angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 und 91 ZPO.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss
10. Januar 2013, Aktenzeichen 20 W 137/12).