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Landgericht Düsseldorf·38 O 148/10 B.·22.04.2013

Ordnungsgeld 50.000 € wegen Verstoßes gegen Unterlassungsurteil zur Firmenregister‑Werbung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Durchsetzung von UnterlassungsansprüchenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes, weil die Schuldnerin trotz rechtskräftigen Unterlassungsurteils bundesweit mit Formularschreiben für entgeltliche Einträge warb. Das Gericht stellte wiederholte Verstöße fest und sah die Änderungen am Formular als unwesentlich an, da der täuschende Gesamteindruck erhalten blieb. Wegen schuldhafter und flächendeckender Fortsetzung verhängte das Landgericht 50.000 € Ordnungsgeld; die Kosten trägt die Schuldnerin.

Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 50.000 € wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsurteil stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Verstößt der Verpflichtete gegen ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil, kann das Gericht nach § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld verhängen.

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Für die Reichweite eines Unterlassungsgebots kommt es auf den Gesamteindruck der beanstandeten Werbeschrift an; geringfügige Änderungen, die den Gesamteindruck nicht beseitigen, entziehen das Verhalten nicht dem Verbot.

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Die wiederholte und flächendeckende Fortsetzung eines untersagten Verhaltens trotz Kenntnis des Urteils begründet Schuldhaftigkeit und erhöht die Sanktionswürdigkeit bei der Bemessung des Ordnungsgeldes.

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Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind Umfang, Häufigkeit und Schwere der Verstöße sowie die Verhältnismäßigkeit der Sanktion zu berücksichtigen; auch bei erstmaliger Anordnung kann ein hohes Ordnungsgeld angemessen sein, wenn die Verstöße erheblich sind.

Relevante Normen
§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 891 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Die Schuldnerin wird zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 € verurteilt. 

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe

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I.

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Durch Urteil der Kammer vom 15. April 2011 ist die Beklagte zu 1) und jetzige

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Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. verurteilt

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worden zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für entgeltliche Einträge in ein

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Firmenregister mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn

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dies geschieht wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift. Wegen der Gestaltung des

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Formulars K 1 wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen.

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Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das

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Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 14. Februar 2012 zurückgewiesen.

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Die zur Abwendung der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hat die Beklagte am

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15. Mai 2012 erbracht.

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Durch Beschluss vom 6. Februar 2013 hat der Bundesgerichtshof die

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Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

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Der Gläubiger macht geltend, die Schuldnerin habe im März und April 2012 in

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mehreren hundert Einzelfällen sowie im Februar und März 2013 bundesweit und

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flächendeckend gegen das Unterlassungsgebot verstoßen.

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Der Gläubiger beantragt,

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              gegen die Schuldnerin wegen des Verstoßes gegen

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              das Verbot der Kammer vom 15.04.2011 ein

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              empfindliches Ordnungsgeld, dessen Höhe in das

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              Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verhängen.

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Die Schuldnerin beantragt,

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              den Ordnungsgeldantrag zurückzuweisen.

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Sie hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine

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Vollstreckung nicht erfüllt seien. Im Übrigen entsprächen die Formulare nicht

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demjenigen, das Gegenstand der Verurteilung gewesen sei. Die Schuldnerin

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habe das Formular an verschiedenen Stellen geändert und überarbeitet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

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der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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                              II.

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Der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels ist zulässig. Das Urteil der

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Kammer war vorläufig vollstreckbar. Im Februar und März 2012 war von der

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Abwendungsmöglichkeit einer Vollstreckung noch kein Gebrauch gemacht worden.

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Seit dem 6. Februar 2013 ist das Urteil – endgültig – rechtskräftig. Der Gläubiger hat

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sein Vollstreckungsbegehren auf die Zeitpunkte beschränkt, in denen das Urteil zu

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beachten war.

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Gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld zu

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verurteilen. Sie hat in dem vom Gläubiger geltend gemachten Fällen gegen das

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Unterlassungsgebot aus dem Urteil der Kammer vom 15. April 2011 verstoßen.

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Es besteht kein Streit darüber, dass zu den angegebenen Zeiten und Gelegenheiten

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von der Schuldnerin die in Rede stehenden und in Ablichtung vorgelegten Formular-

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schreiben verschickt worden sind. Diese Formulare sind zwar nicht völlig identisch

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mit demjenigen, das als Anlage K 1 vorgelegt und dessen Verwendung im Urteils-

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tenor als zu unterlassen bezeichnet wurde. Die von der Schuldnerin vorgenommenen

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Änderungen betreffen jedoch nur unwesentliche Details, ohne dass der

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Gesamteindruck sich ändert. Soweit sich überhaupt Unterschiede ergeben, fallen

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diese nur bei direktem Vergleich der Formulare auf.

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Die als Änderung 1.1 behauptete Abweichung ist schon nicht feststellbar.

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Entsprechendes gilt für die unter 1.2 behauptete Abweichung. Die Präzisierung 1.3

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betrifft lediglich die Angabe einer Handelsregisterblattnummer. Der zu 1.4

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behauptete Fettdruck ist nicht erkennbar. Der Text „rechte Spalte unten, letzter

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Absatz und der Fußzeile“ (1.5) entspricht dem Formulartext K 1. Etwaige

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Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1.6 sind nicht geeignet, den

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Gesamteindruck des Formularschreibens zu beeinflussen.

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Soweit die Schuldnerin eine Änderung hinsichtlich des Marketingbeitrages in der

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Weise vorgenommen hat, dass nunmehr statt eines Monatsbetrages ein Jahres-

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betrag aufgeführt ist, betrifft dies allein die Unterlassungspflicht zu 1.a des Urteils,

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nicht jedoch die Verpflichtung zu 1. b.

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Da das Formular damit in seinen wesentlichen Elementen der Täuschung darüber,

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dass es sich um ein werbliches Angebot handelt, erhalten geblieben ist, ist das

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Verbot in seinem Kernbereich verletzt.

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Die Verletzungen erfolgten schuldhaft. Es ist offensichtlich, dass die „Änderungen“

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der Formulargestaltung nicht geeignet sind, aus dem Verbotsbereich

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herauszuführen.

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Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist zu berücksichtigen, dass die

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Schuldnerin ihr Verhalten unbeeindruckt in einer großen Zahl von Fällen fortgesetzt

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hat. Da andererseits erstmals ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, erscheint ein

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solches in Höhe von 50.000,00 € gerade noch ausreichend und angemessen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 und 91 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss

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10. Januar 2013, Aktenzeichen 20 W 137/12).