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Landgericht Düsseldorf·38 O 147/16·25.01.2017

Einstweilige Verfügung: Unterlassung bestimmter Plateau-Schuhgestaltung in der EU

Gewerblicher RechtsschutzDesignrecht/GeschmacksmusterrechtUnterlassungsanspruch (Wettbewerbsrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf erließ zugunsten der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin und verbot EU-weit Herstellung, Inverkehrbringen und Werbung für Schuhe mit dicker Plateausohle mit vertikalen Rillen und schlichtem, einfarbigem Oberschuh. Die Verfügung wurde wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen. Es wurden Zwangsmittel für Zuwiderhandlungen angedroht; die Kostenentscheidung wurde nachträglich berichtigt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung zugunsten der Antragstellerin erlassen; Herstellung und Vertrieb bestimmter Plateau‑Schuhe in der EU untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann einer Partei untersagen, im geschäftlichen Verkehr Produkte mit konkret beschriebenen Gestaltungsmerkmalen herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

2

Bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit ist das Gericht befugt, einstweiligen Rechtsschutz ohne vorherige mündliche Verhandlung zu gewähren.

3

Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft androhen.

4

Im Zustellungsweg sind dem Adressaten Abschriften der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen; bestimmte vorgelegte Gegenstände (z. B. Warenmuster) können hiervon ausgenommen werden.

5

Das Gericht setzt den Streitwert fest und trifft eine Kostenentscheidung; formelle Berichtigungen des Beschlusses sind möglich und können die Kostentragung ändern.

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und / oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:

a)             eine dicke Plateauschuhsohle mit vertikal verlaufenden Rillen und einer darüber verlaufenden leicht abgesetzten Oberkante;

b)             ein schlichter, einfarbiger Oberschuh

und zwar in der im Folgenden dargestellten Weise:

-          Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten -

II.

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen, ausgenommen die als Anlage AST 3 vorgelegten Schuhe.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

V.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

Düsseldorf, 13.12.2016

Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen

Der Vorsitzende

Vorsitzender Richter am Landgericht

Die Entscheidung wurde durch Beschluss vom 26.01.2017 wie folgt berichtigt:

„Die Kosten des Rechtsstreits trägt in Abweichung des Beschlusses vom 13.12.2016 die Antragstellerin.“

Rubrum

1

38 O 147/16

2

Beschluss vom  26.01.2017

3

I.

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Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

5

im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und / oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:

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a)             eine dicke Plateauschuhsohle mit vertikal verlaufenden Rillen und einer darüber verlaufenden leicht abgesetzten Oberkante;

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b)             ein schlichter, einfarbiger Oberschuh

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und zwar in der im Folgenden dargestellten Weise:

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-          Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten -

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II.

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Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

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III.

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Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen, ausgenommen die als Anlage AST 3 vorgelegten Schuhe.

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IV.

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Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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V.

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Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

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Düsseldorf, 13.12.2016

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Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen

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Der Vorsitzende

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Vorsitzender Richter am Landgericht

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Die Entscheidung wurde durch Beschluss vom 26.01.2017 wie folgt berichtigt:

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„Die Kosten des Rechtsstreits trägt in Abweichung des Beschlusses vom 13.12.2016 die Antragstellerin.“