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Landgericht Düsseldorf·38 O 145/06·26.06.2007

Ordnungsgeld wegen wiederholter Verletzung eines Unterlassungsurteils – Telefonwerbung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Durchsetzung von UnterlassungsansprüchenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Verhängung eines Ordnungsgelds, weil die Schuldnerin nach einem Unterlassungsurteil wiederholt Verbraucher unaufgefordert telefonisch kontaktiert haben soll. Das Landgericht stellte Verstöße in zahlreichen namentlich benannten Fällen fest und verurteilte die Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld von 100.000 € sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Die behaupteten Einverständniserklärungen aus Gewinnspielen wurden als nicht substantiiert bzw. nicht erkennbar wirksam zurückgewiesen; schuldhaftes Verhalten und mangelhafte organisatorische Vorkehrungen rechtfertigen das empfindliche Sanktion.

Ausgang: Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen erneuter Verstöße gegen ein Unterlassungsurteil in Höhe von 100.000 € stattgegeben; Kosten dem Verurteilten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine rechtskräftige Unterlassungsverpflichtung ist nach § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld zu verhängen.

2

Die Behauptung des Vorliegens von Einwilligungen in Telefonwerbung genügt nicht ohne substantiierte Darlegung von Zeitpunkt, Umständen und Adressat zur Entkräftung eines Unterlassungsantrags.

3

Versteckte oder unleserliche Hinweise in Gewinnspielangeboten begründen kein wirksames, den Verbraucher erkennbares Einverständnis mit häuslicher Telefonwerbung.

4

Das schuldhafte Unterlassen angemessener organisatorischer Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung eines Unterlassungsurteils kann die Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgeldes rechtfertigen.

5

Die Kostenentscheidung des Verfahrens folgt aus §§ 891, 91 ZPO; bei Verurteilung zum Ordnungsgeld trägt die Verpflichtete die Verfahrenskosten.

Relevante Normen
§ 890 Abs. 1 ZPO§ 891 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Die Schuldnerin wird zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 € verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe

I.

Durch Urteil der Kammer vom 2.2.2007 ist die Schuldnerin verurteilt worden zu unterlassen, Verbraucher unaufgefordert und ohne ihr vorheriges Einverständnis anzurufen bzw. anrufen zu lassen.

Die Gläubigerin trägt vor, die Schuldnerin habe in der Zeit nach Urteilszustellung in einer Vielzahl von Fällen - sie listet insgesamt 79 Fälle namentlich auf - gegen diese Unterlassungspflicht verstoßen und Verbraucher unerlaubt zu Hause angerufen oder anrufen lassen.

Die Gläubigerin beantragt,

gegen die Schuldnerin ein

empfindliches Ordnungsgeld zu

verhängen.

Die Schuldnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die benannten Verbraucher hätten ihr Einverständnis mit häuslichen Telefonanrufen erklärt. Solche Erklärungen seien anlässlich verschiedener Gewinnspiele abgegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO war die Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Sie hat mehrfach gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 2.2.2007 verstoßen.

Die vom Gläubiger im Einzelnen aufgeführten Personen sind unstreitig von Mitarbeitern der für die Schuldnerin tätigen Akquisitionsbüros angerufen worden.

Es ist davon auszugehen, dass ein Einverständnis mit solchen Anrufen von keiner der aufgeführten Personen vorlag.

Soweit die Schuldnerin ein solches Einverständnis schlicht behauptet, ist dieser Vortrag nicht geeignet, ihn auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Wie der Schuldnerin bereits mehrfach mitgeteilt worden ist, müsste genau dargelegt werden, wann und unter welchen Umständen wem gegenüber das Einverständnis erklärt worden ist.

Einen diesen Anforderungen genügenden Sachvortrag hat die Schuldnerin nicht vorgebracht.

Soweit sie sich auf angebliche Einverständniserklärungen im Rahmen von Gewinnspielen Dritter beruft, ist keine wirksame Einverständniserklärung erkennbar.

Die Hinweise auf den Screenshots der Internetgewinnspiele sind weder deutlich lesbar noch von einem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher als das zu erkennen, was die Schuldnerin und andere Unternehmen hieraus ableiten wollen. Der Text, in dem wesentlich von Partnerorganisationen und der Nutzung eines Fragebogens die Rede ist, befasst sich jeweils mit einem Gewinnspiel für verschiedene Gegenstände und Leistungen, in keiner Weise jedoch mit dem Angebot von Telefondienstleistungen.

Der Verbraucher erkennt und erwartet in diesem Zusammenhang nicht, dass er -formal im sogenannten Kleingedruckten - sein uneingeschränktes Einverständnis zu häuslichen Belästigungen aller Art erklärt. Eine Erläuterung findet nicht statt. Es ist davon auszugehen , dass diese Art der Gewinnspielwerbung ihrerseits gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt, die die Schuldnerin und andere Unternehmen für sich ausnutzen, wenn nicht gar von Anfang an nur die Datenbeschaffung auf verdecktem Weg beabsichtigt ist.

Die Schuldnerin handelt schuldhaft. Sie hat nicht vorgetragen, in irgendeiner erfolgversprechenden Weise sich darum gekümmert zu haben, dass das gerichtliche Unterlassungsgebot eingehalten wird. Die Rechtsauffasungen der Kammer zu den angesprochenen Problemen sind der Schuldnerin aus dem zu grunde liegenden Urteil und einer Vielzahl vergleichbarer Entscheidungen bekannt. Sie hält es nach wie vor nicht für erforderlich, die Organisationsstruktur ihrer Werbemaßnahmen grundsätzlich so zu ändern, dass wettbewerbsrechtliche Verstöße nur ausnahmsweise erfolgen.

Unter diesen Umständen ist im Hinblick auf das massive Vorgehen ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 € als gerade noch ausreichend anzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 und 91 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.