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Landgericht Düsseldorf·38 O 136/06·23.07.2006

Einstweilige Verfügung gegen Anbieter kostenpflichtiger SMS wegen fehlender Widerrufsbelehrung und unzulässiger AGB

ZivilrechtVertragsrechtAGB-RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, mit der diese untersagt werden sollte, kostenpflichtige SMS über einen Internetauftritt an Verbraucher anzubieten, ohne die Widerrufsrechte deutlich hervorzuheben, sowie bestimmte AGB-Klauseln zu verwenden. Das Landgericht erließ die Verfügung mangels vorheriger mündlicher Verhandlung wegen besonderer Dringlichkeit. Begründend stellte das Gericht Verstöße gegen die Widerrufsbelehrungspflichten nach §§ 312c, 355 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV sowie die Unzulässigkeit der beanstandeten AGB-Klauseln fest.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Anbieter kostenpflichtiger SMS wegen fehlender hervorgehobener Widerrufsbelehrung und unzulässiger AGB-Klauseln stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern ist die Widerrufsbelehrung nach §§ 312c, 355 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV deutlich hervorzuheben; das Unterlassen rechtfertigt die Untersagung des Angebots im einstweiligen Rechtsschutz.

2

Eine AGB-Klausel, die bei mehrwöchiger Inaktivität die Erstattung restlichen Guthabens generell ausschließt, kann nach AGB-Kontrolle als intransparent und damit unzulässig untersagt werden.

3

Klauseln, die die Haftung des Diensteanbieters auf einen nur geringen Vielfachen des für eine einzelne Leistung zu entrichtenden Entgelts beschränken, sind im Verbraucherverhältnis kontrollierbar und können als unwirksam angesehen werden.

4

Gerichtsstandsklauseln zulasten des Verbrauchers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können gegen die AGB-rechtlichen Transparenz- und Inhaltsanforderungen verstoßen und deswegen untersagt werden.

Relevante Normen
§ 312c, 355 BGB i. V. m.§ 1 BGB-InfoV

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

über einen Internetauftritt den kostenpflichtigen Versand von Short Message Services (SMS) anzubieten und dabei

1. mit Verbrauchern Fernabsatzverträge zu schließen, ohne durch Farbe, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck aus dem übrigen Text hervorgehoben über das zu Gunsten von Verbrauchern nach den §§ 312 c, 355 BGB i. V. m.

§ 1 BGB-InfoV bestehende Widerrufsrecht zu belehren;

2. gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Nutzungsbedingungen zu verwenden:

„Finden auf einem Kundenkonto mehr als vier Wochen keine Bewegungen statt, ist x berechtigt, dieses Konto zu sperren. Eine Erstattung des restlichen Guthabens ist ausgeschlossen.“

„Die Haftung von x ist begrenzt auf das Fünffache der Höhe des für die jeweilige zu übermittelnde Nachricht vom Kunden zu entrichtenden Verbindungsentgeltes.“

„Gerichtsstand ist x.“

II.

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.

Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Düsseldorf, 24.07.2006

Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen

Der Vorsitzende