Einstweilige Verfügung: Untersagung von kostenpflichtigen SMS-Angeboten ohne Widerrufsbelehrung, Umsatzsteuerhinweis und mit unzulässigen AGB
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf verbot der Antragsgegnerin per einstweiliger Verfügung, kostenpflichtige SMS über einen Internetauftritt anzubieten, solange bestimmte Verbraucherinformationen fehlen oder unzulässige AGB verwendet werden. Streitgegenstand waren fehlende hervorgehobene Widerrufsbelehrungen, der Hinweis auf Umsatzsteuer und bestimmte AGB-Klauseln. Das Verbot erfolgte wegen dringenden Schutzes der Verbraucherinteressen; Zwangsmittel wurden angedroht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Anbieterin wegen unzureichender Widerrufsbelehrung, fehlendem Umsatzsteuerhinweis und unzulässigen AGB-Klauseln erlassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fernabsatzverträgen an Verbraucher muss die Widerrufsbelehrung deutlich hervorgehoben werden (z.B. durch Farbe, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) gemäß §§ 312c, 355 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV.
Angebote gewerblicher Leistungen an Verbraucher im Fernabsatz müssen angeben, ob die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.
AGB-Klauseln, die die Haftung des Unternehmers auf grobe Fahrlässigkeit beschränken oder sonstige wesentliche Rechte des Verbrauchers unangemessen ausschließen, sind nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam.
Klauseln, die ein einseitiges Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen oder eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Unternehmens vorsehen, können in Verbraucherverträgen wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
über einen Internetauftritt den kostenpflichtigen Versand von Short Message Servi-ces (SMS) anzubieten und dabei
1. mit Verbrauchern Fernabsatzverträge zu schließen, ohne durch Farbe, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck aus dem übrigen Text hervorgehoben über das zu Gunsten von Verbrauchern nach den §§ 312 c, 355 BGB i. V. m.
§ 1 BGB-InfoV bestehende Widerrufsrecht zu belehren;
2. gegenüber Verbrauchern gewerbe- und geschäftsmäßig Leistungen zum Ab-schluss eines Fernabsatzvertrages anzubieten, ohne dabei anzugeben, ob die für die Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten;
3. gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden Klauseln in den Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen und/oder Nutzungsbedingungen zu verwenden:
„x-x.de und deren Erfüllungsgehilfen haften nur bei Schäden, die grob fahrlässig und nicht im Sinne der Geschäftsbedingungen von x-x.de entstanden sind.“
„Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und diesen Bestimmungen bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Schirftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.“
„Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Ge-schäftsbeziehung ist x.“
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gericht-liche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten an-gedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antrags-schrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Düsseldorf, 24.07.2006
Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende