Unionsmarkenverletzung: Logistiker haftet bei Duldung als Absenderadresse für Fälschungen
KI-Zusammenfassung
Die Markeninhaberin begehrte nach wiederholten Sendungen gefälschter Sportbekleidung mit Absenderangabe eines Logistikdienstleisters Schadensersatzfeststellung, Auskunft, Vernichtung und Abmahnkosten. Streitpunkt war, ob der Logistiker die Unionsmarken „benutzt“ bzw. jedenfalls als Teilnehmer haftet, obwohl er die Pakete nicht selbst versandte. Das LG Düsseldorf bejahte eine Haftung (mindestens) als Gehilfe wegen Kenntnis und fortgesetzter Duldung der Absenderangabe sowie unterlassener Prüf- und Überwachungsmaßnahmen. Es sprach die Folgeansprüche zu und verurteilte zur Zahlung der Abmahnkosten; der Unterlassungsantrag war übereinstimmend erledigt.
Ausgang: Schadensersatzfeststellung, Auskunft, Vernichtung und Abmahnkosten zugesprochen; Unterlassung übereinstimmend erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine „Benutzung“ eines Unionsmarkenzeichens im Sinne von Art. 9 UMV setzt ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung voraus.
Auch ein Logistikdienstleister kann ein Zeichen „benutzen“, wenn er in Kenntnis markenverletzender Waren deren Vertrieb unterstützt und die Verwendung seiner Anschrift als Absenderangabe duldet, obwohl er hierauf einwirken kann.
Die Haftung auf Schadensersatz wegen Markenverletzung kann einen Logistikdienstleister jedenfalls als Gehilfen treffen, wenn er nach Hinweis auf die Rechtsverletzung die Förderungshandlung fortsetzt bzw. pflichtwidrig nicht einschreitet und damit mit bedingtem Vorsatz handelt.
Eine Beihilfe kann auch sukzessiv geleistet werden; es genügt, wenn nach Erlangung von Kenntnis das Unterlassen geeigneter Maßnahmen die Markenverletzung objektiv fördert.
Sind markenrechtliche Verletzungshandlungen gegeben, folgen Auskunfts- und Vernichtungsansprüche sowie ein Anspruch auf Ersatz berechtigter Abmahnkosten nach den hierfür vorgesehenen marken- und zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union eines oder mehrere der im Tatbestand bei der Darstellung der Klageanträge in den Abbildungen 1 und 2 wiedergegebenen Zeichen für Bekleidungsstücke, insbesondere Fußballtrikots und Trainingsanzüge, benutzt hat, insbesondere indem sie unter diesen Zeichen Bekleidungsstücke angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen, eingeführt oder ausführt hat, und dabei insbesondere es Dritten gestattet hat, für den Versand der im Tatbestand bei der Darstellung der Klageanträge wiedergegebenen Bildreihen 1 bis 4 abgebildeten Fußballtrikots und Trainingsanzüge ihre Adresse als Absenderadresse zu nutzen mit dem Zweck, als Retouren-Adresse für nicht zustellbare Waren zu fungieren, und/oder Lagerdienstleistungen für Dritte, die diese Fußballtrikots und Trainingsanzüge verkaufen, angeboten hat.
Die Beklagte wird verurteilt,
- die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Produkte der vorstehend beschriebenen Art zu vernichten und der Klägerin einen entsprechenden Nachweis zu erbringen;
- der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend bezeichneten Waren zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten, Vertragspartner und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren;
- an die Klägerin € 6.495,80 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Verurteilung zur Unterlassung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000, wegen der Verurteilung zu Auskunftserteilung und Vernichtung gegen Sicherheitsleistung von jeweils € 5.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
| 38 O 123/25 | ![]() | Verkündet laut Protokoll am 23. Januar 2026 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
Tatbestand
Die Klägerin stellt Sportartikel her. Sie ist Inhaberin der beiden am 2. Juli 2014 unter anderem für „Bekleidung“ eingetragenen Unionsmarken Nr. 012579694 und Nr. 012579711. Beide zeigen eine springende Raubkatze. Die zuerst genannte Marke enthält außerdem den aussprechbaren Bestandteil „PUMA“.
Die Beklagte erbringt Logistikdienstleistungen. Sie nimmt für ein in China ansässiges Unternehmen Retouren und unzustellbare Sendungen mit in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Verbrauchern im Fernabsatz angebotenen Waren entgegen. Einzelne dieser an sie gelangen Pakete versendet sie erneut an ihr von ihrem chinesischen Vertragspartner vorgegebene Kunden.
Im Sommer und Herbst 2023 erhielt die Klägerin auf von ihr zu Prüfzwecken veranlasste Bestellungen hin Pakete mit gefälschten Bekleidungsartikeln. Auf den Paketen war die Anschrift der Beklagten als Absenderadresse angegeben. Beide Vorgänge zeigte die Klägerin der Beklagten an.
Im Herbst 2024 informierte der niederländische Zoll die Klägerin über zwei Grenzbeschlagnahmen von mit ihren Marken versehener gefälschter Ware. Als Absender war in beiden Fällen die Beklagte angegeben. Inhalt der ersten Sendung waren unter anderem die in der im Klageantrag wiedergegebenen Bildreihe 1 abgebildeten Fußballtrikots, Inhalt der zweiten Sendung der in der im Klageantrag wiedergegebenen Bildreihe 2 abgebildete Trainingsanzug. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Oktober 2024 (wegen dessen weiterer Einzelheiten auf den als Anlage K 13 vorgelegten Nachdruck verwiesen wird) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen ihrer Beteiligung an dem Vertrieb markenverletzender Ware ab. Anschließend erwirkte sie wegen der in der Abmahnung erhobenen Beanstandungen erwirkte in dem Verfahren Landgericht Düsseldorf 38 O 228/24 eine mit Beschluss vom 4. November 2024 erlassene einstweilige Verfügung.
Nachdem die Klägerin auf zwei Testbestellungen weitere Sendungen mit markenverletzender Ware und Absenderadresse der Beklagten erhalten hatte (nämlich die die in den im Klageantrag wiedergegebenen Bildreihen 3 und 4 abgebildeten Trikots), mahnte sie die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Januar 2025 (wegen dessen weiterer Einzelheiten auf den auf S. 5 f. der Anlage K 13 vorgelegten Abdruck verwiesen wird) erneut ab.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren aus den beiden Abmahnungen (und zwar gestützt in erster Linie auf ihre eingangs genannte und hilfsweise auf ihre an zweiter Stelle genannte Unionsmarke) weiter. Außerdem beansprucht sie Schadensersatzfeststellung, Vernichtung der betroffenen Ware, Auskunftserteilung und Ersatz der durch die beiden Abmahnungen entstandenen Kosten. Die Beklagte gab, nachdem die Klägerin sie auf ein in einem von ihr gegen einen anderen Logistikdienstlichster geführten Verfahren am 7. August 2025 verkündetes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (20 U 9/25, GRUR-RR 2025, 393 [= GRUR-RS 2025, 20928 im Volltext]) aufmerksam gemacht hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin hat die Klägerin ihren Unterlassungsantrag für erledigt erklärt und die Beklagte hat sich dem angeschlossen.
Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß noch,
[I. entfallen]
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass die Beklagte ohne ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union eines oder mehrere der nachstehend wiedergegebenen Zeichen
Abbildung 1
[Wiedergabe der Unionsmarke Nr. 012579694]
Abbildung 2
[Wiedergabe der Unionsmarke Nr. 012579711]
für Bekleidungsstücke, insbesondere Fußballtrikots und Trainingsanzüge, benutzt, insbesondere unter diesen Zeichen Bekleidungsstücke angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen, eingeführt oder ausführt hat, und dabei insbesondere es Dritten gestattet hat, für den Versand der in den nachfolgend wiedergegebenen Bildreihen 1 bis 4 abgebildeten Fußballtrikots und Trainingsanzüge ihre Adresse als Absenderadresse zu nutzen mit dem Zweck, als Retouren-Adresse für nicht zustellbare Waren zu fungieren, und/oder Lagerdienstleistungen für Dritte, die diese Fußballtrikots und Trainingsanzüge verkaufen, angeboten hat:
Bildreihe 1
[Bilder von Trikots und Hangtags]
Bildreihe 2
[Bilder von Trikot, Sporthose, Trainingsanzug und Hangtags]
Bildreihe 3
[Bilder von Trikot und Hangtags]
Bildreihe 4
[Bilder von Trikot und Hangtags]
III.- die Beklagte zu verurteilen, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Produkte der vorstehend beschriebenen Art zu vernichten und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen;
IV. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend bezeichneten Waren zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten, Vertragspartner und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren;
V. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 6.495,80 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Die inhaltlich auf den ursprünglich mit verfolgten Unterlassungsantrag Bezug nehmenden Anträge auf Schadensersatzfeststellung und Vernichtung sind hinreichend bestimmt (vgl. dazu auch nachfolgend unter III). Das für den Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Schadensersatz gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh [unter B IV 1 a]; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04 - INTERCONNECT/T-InterConnect [unter II 1 a]).
II.
Die Klage ist begründet.
1. Der von der Klägerin verfolgte Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt, und zwar aus Art. 129 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) in Verbindung mit §§ 119 Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG.
a) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass es sich bei den in den Bildreihen 1 bis 4 abgebildeten Kleidungsstücken, als deren Absender auf den sie enthaltenden Paketen jeweils die Beklagte angeben war, um markenverletzende Ware handelte. Die Kleidungsstücke waren ohne Zustimmung der Klägerin mit einem mit ihrer Unionsmarke identischen Zeichen versehen, womit diese Zeichen entgegen Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Unionsmarke der Klägerin eingetragen ist, im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sind.
b) Wegen dieser Verletzungshandlungen haftet (auch) die Beklagte auf Schadensersatz. Sie ist nicht lediglich Störerin, sondern haftet (zumindest im Ergebnis) täterschaftlich, da sie jedenfalls Teilnehmerin der markenverletzenden Handlungen ist, was gemäß Art. 129 Abs. 2 UMV, §§ 119 Nr. 2, 14 Abs. 6, 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB, 27 Abs. 1 StGB zu einer Haftung auf Schadensersatz führt.
aa) Grundsätzlich haftet für eine Markenverletzung, wer das Zeichen im Sinne von Art. 9 UMV „benutzt“. Die Annahme der „Benutzung“ eines Zeichens - für die sich im Unionsmarkenrecht keine Definition, sondern nur eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen findet - erfordert ein aktives Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers und seine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21, Christian Louboutin ./. Amazon Europe Core Sàrl u.a. [Rn. 25 ff.]; Urteil vom 2. Juli 2020 - C-684/19, mk advokaten GbR ./. MBK Rechtsanwälte GbR [Rn. 23 f.]; Urteil vom 2. April 2020 - C-567/18, Coty Germany GmbH/Amazon Services Europe Sàrl [Rn. 36 ff.]; Urteil vom 25. Juli 2018 - C-129/17 Mitsubishi Shoji Kaisha Ltd u.a. ./. Duma Forklifts NV u.a. [Rn. 38, 48]; Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Google France SARL u.a./Louis Vuitton Malletier SA u.a. [Rn. 65 f.]).
bb) Die Beklagte hat die Marke der Klägerin in diesem Sinne „benutzt“.
(1) Einer solchen Annahme steht nicht von vorneherein entgegen, dass die Beklagte Logistikdienstleistungen erbringt. Handlungen, die - wie ein Einlagern von mit einer Marke versehener Ware - entgeltlich erbracht werden und technische Voraussetzungen für eine Markennutzung schaffen, sind zwar nicht „zwangsläufig“ als Benutzung dieser Marke anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-567/18, Coty Germany GmbH/Amazon Services Europe Sàrl [Rn. 42 f.]). Gleichwohl kann auch die Lagerung von mit einer Marke gekennzeichneter Ware als Benutzung der Marke eingestuft werden, was jedoch ausscheidet, wenn der Lagerist keine Kenntnis von der Markenverletzung hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-567/18, Coty Germany GmbH/Amazon Services Europe Sàrl [Rn. 45 f.; 53]).
(2) Es ist unschädlich, dass die Beklagte die Pakete mit der markenverletzenden Ware nicht selbst auf den Weg gebracht hat. Es genügt, dass sie mit demjenigen Unternehmen, das den Versand der markenverletzenden Ware durch Aufgabe der Pakete tatsächlich ins Werk gesetzt hat, wirtschaftlich verbunden war und es zumindest hingenommen hat, dass dabei - was sie aufgrund der wirtschaftlichen Beziehung hätte unterbinden können - ihre Anschrift als Absender angegeben wurde. Sie ist deshalb in der Lage, das markenverletzende Verhalten zu beenden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-567/18, Coty Germany GmbH/Amazon Services Europe Sàrl [Rn. 38]; s.a. Urteil vom 1. August 2025 - C-76/24, Tradeinn Retail Services S.L. ./. PH [Rn. 44 f.]).
(3) Unerheblich ist schließlich, dass mit dem Verkäufer der Waren aus Sicht des Verbrauchers, der Waren bestellt hat, ein „Benutzer“ der Marke feststeht (a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2025 - 20 U 9/25, GRUR-RS 2025, 20928 [unter II 2 2.3]). Ein Zeichen wird typischerweise nicht nur von einer Person benutzt, sondern von mehreren Personen, deren Tun zudem (wie bei einem Groß- oder Zwischenhändler) nicht notwendig von dem Verbraucher wahrgenommen werden wird. Letzteres trifft auf den Absender eines Pakets mit bestellter Ware aber nicht einmal zu, wenn sein Name - wie bei den hier in Rede stehenden Paketen der Fall - in der Absenderangabe genannt ist. Wenn dieser Absender nicht mit dem Verkäufer identisch ist, bei dem der Verbraucher die Ware bestellt hat, wird der Verbraucher den Absender naheliegend als jemanden ansehen, der die Ware im Auftrag des Verkäufers verpackt und in den Versand gegeben hat und damit als jemanden, der (neben Hersteller und Endverkäufer und weiteren, dem Verbraucher nicht bekannten Beteiligten wie etwaigen Groß- und Zwischenhändlern) in den Absatz der Ware eingebunden ist. Von daher setzt die Beklagte mit ihrer Duldung, als Absender auf den Pakten genannt zu werden, den Anschein, die Versendung der Ware zu kontrollieren.
cc) Selbst wenn man ein „benutzen“ der Marke durch die Beklagte verneinen wollte, haftete diese gleichwohl zumindest im Ergebnis wie ein Täter der Markenverletzung, und zwar gemäß Art. 129 Abs. 2 UMV, §§ 119 Nr. 2, 14 Abs. 6, 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB, 27 Abs. 1 StGB.
(1) Für eine Markenrechtsverletzung hat nach dem nationalen Recht derjenige einzustehen, wer als Täter oder Teilnehmer (§§ 25 Abs. 1 und Abs. 2, 26, 27 Abs. 1 StGB, 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB) an der Zuwiderhandlung beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 - Davidoff Hot Water IV [unter B II 1 c]), sie also durch positives Tun selbst, durch einen anderen oder mit anderen gemeinsam begangen oder sie gefördert hat, oder derjenige, der sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen und das pflichtwidrig unterlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 5/21 - Kinderzahnärztin [unter B III 2 a]; Urteil vom 26. August 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung [unter II 2 a bis c und e]).
Außerdem kann (soweit man diese Grundsätze nach der Abkehr von der Störerhaftung im Wettbewerbs- und im vollharmonisierten Bereich des Urheberrechts im Markenrecht weiterhin für anwendbar hält) als Störer in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des Markenrechts beigetragen hat, was eine Verletzung von Verhaltenspflichten voraussetzt, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung oder Überwachung zuzumuten ist, was sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen richtet, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 - Davidoff Hot Water IV [unter B II 2 a]).
(2) Das Unionsrecht sieht bei der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums unabhängig davon, ob eine Haftung wegen der Vornahme einer Verwertungshandlung besteht, eine Haftung als (mittelbarer) Verletzer im Sinne von Art. 11 S. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (DurchsetzungsRL) vor (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-148/21 und C-184/21, Christian Louboutin ./. Amazon Europe Core Sàrl u.a. [Rn. 37]; Urteil vom 2. April 2020 - C-567/18, Coty Germany GmbH/Amazon Services Europe Sàrl [Rn. 49]). Aus diesen Vorgaben mag zwar nicht abzuleiten sein, dass die nationale Konzeption der Störerhaftung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist (vgl. Hofmann, GRUR 2024, 1809 [1820]). Unvereinbar ist aber der sich bei einer Beschränkung auf die Störerhaftung (für eine solche offenbar OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2025 - 20 U 9/25, GRUR-RS 2025, 20928 [unter II 2 2.2 mit II 2 2.3]) ergebende Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, da auch der mittelbare Verletzer im Sinne von Art. 11 S. 1 DurchsetzungsRL „Verletzer“ ist und deshalb gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 DurchsetzungsRL vom nationalen Recht Schadensersatzansprüche auch gegen ihn vorzusehen sind (vgl. Bersem, GRUR 2023, 307 [309]; Hofmann, GRUR 2023, 238 [239 f.]; GRUR 2024, 1809 [1820]; Stieper, EuZW 2023, 691 [694 f.]; s.a. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 2/08 - MP3-Player Import [unter III 1 b]).
Von daher erscheint es konsequent, (nach der Abkehr von der Störerhaftung im Wettbewerbs- und im vollharmonisierten Bereich des Urheberrechts nun) auch im Markenrecht auf die Störerhaftung zu verzichten und auf die Mittäter- bzw. Gehilfenhaftung zurückzugreifen, woraus sich keine Schutzlücken ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer [unter II 2]). Ohnehin kommt es auf die Störerhaftung nach dem nationalen Recht nur an, wenn die betreffende Person nicht als Täter oder Teilnehmer haftet.
(3) Die Voraussetzungen zumindest einer Gehilfenhaftung der Beklagten sind erfüllt.
(a) Die Gehilfenhaftung setzt eine beihilfefähige Haupttat (§ 27 Abs. 1 StGB) und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21 - Internet-Radiorecorder II [unter B IV 1]). Die für eine Beihilfe, die auch sukzessiv geleistet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314/20 [unter 2 a]), erforderliche Hilfeleistung kann in jeder Handlung liegen, die die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert, ohne dass sie sich auf die Ausführung der Tat selbst beziehen oder für den Erfolg ursächlich sein muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 [unter B I 2 b aa]). Von dem Teilnehmervorsatz (vgl. dazu auch etwa BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998, 377 [unter II 6 a]; Urteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09 [unter II 2 b bb (1)]; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04 - Internet-Versteigerung II [unter C III 2 a bb (2) und (3)]; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 10 a]) kann namentlich dann ausgegangen werden, wenn der Handelnde auf die Rechtslage hingewiesen wird und seine Verhaltensweise fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer [unter II 2]).
(b) Beihilfefähige Haupttaten liegen mit den festgestellten Markenverletzungen vor.
(c) Die Beklagte hat diese Haupttaten gefördert. Insoweit gelten die vom Oberlandesgericht Düsseldorf in dem der Beklagten bekannten Urteil vom 7. August 2025 getroffenen Feststellungen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2025 - 20 U 9/25, GRUR-RS 2025, 20928 [unter II 2 2.2 b aa]) entsprechend. Indem die Beklagte gegen die Verwendung ihrer Anschrift als Absenderadresse - die ihr spätestens mit Erhalt der ersten Retoure bekannt geworden ist und auf die sie überdies von der Klägerin im Sommer und Herbst 2023 hingewiesen worden war - nicht eingeschritten ist, sondern ihre chinesische Vertragspartnerin hat gewähren lassen, hat sie ihre Billigung dieses Vorgehens ausgedrückt und damit selbst einen Betrag zur Förderung des Verhaltens des chinesischen Versenders geleistet. Da die für die Annahme einer Beihilfe notwendige Hilfeleistung auch - wie schon angemerkt - sukzessiv geleistet werden kann, genügt es, dass die Beklagte ihre Billigung zumindest dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die von der Klägerin im Sommer und Herbst 2023 erhaltenen Meldungen nicht zum Anlass genommen hat, auf eine Änderung des Verhaltens ihrer Vertragspartnerin hinzuwirken.
Überdies trafen die Beklagte nach den Rückmeldungen der Klägerin zu den im Sommer und Herbst 2023 veranlassten Testbestellungen eigene Prüfungs- und Überwachungspflichten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2025 - 20 U 9/25, GRUR-RS 2025, 20928 [unter II 2 2.2 b bb]), denen sie nicht nachgekommen ist.
(d) Die Beklagte hat mit dem erforderlichen Gehilfenvorsatz gehandelt. Spätestens durch die Rückmeldungen der Klägerin zu den im Sommer und Herbst 2023 veranlassten Testbestellungen hat sie von der Nutzung ihrer Anschrift zum Zwecke der Markenverletzung Kenntnis erlangt. Ohnehin lag für die Beklagte auf der Hand, dass ihre Tätigkeit in besonderer Weise geeignet war, Markenrechtsverletzungen zu fördern (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2025 - 20 U 9/25, GRUR-RS 2025, 20928 [unter II 2 2.2 b bb]).
2. Basierend auf den begangenen Verletzungshandlungen stehen der Klägerin auch die weiteren darauf rückbezogenen Folgeansprüche zu.
a) Der Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung folgt aus Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit §§ 119 Nr. 2, 19 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG; 242, 259 BGB.
b) Der Anspruch auf Vernichtung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 2 UMV in Verbindung mit §§ 119 Nr. 2, 18 MarkenG.
c) Da die Abmahnungen der Klägerin berechtigt waren, kann sie Ersatz der ihr hierdurch entstandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag aus Art. 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-Kosmetik [unter B II 1 a]; Urteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68 - Fotowettbewerb, GRUR 1970, 189 [unter II 2]).
III.
Der Feststellungsausspruch kann - in Anlehnung an die von der Klägerin für ihren Unterlassungsantrag gewählte Formulierung, auf die sie in ihrem Feststellungsantrag Bezug genommen hat - wie geschehen tenoriert werden. Die konkrete Einordnung der Begehungsform oder der Umstand, dass die Haftung auf einer Verletzung bestimmter Verhaltenspflichten oder der Anwendung von Zurechnungsnormen beruht, muss in Antrag oder Tenor nicht zum Ausdruck kommen; es genügt, wenn sich die haftungsbegründenden Umstände aus der Antragsbegründung oder den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II [unter B I 1 b bb (1)]; Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 140/14 - Angebotsmanipulation bei Amazon [unter II 2 a]; vgl. ergänzend auch BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers [unter B I 1 b]; insgesamt anderer Ansicht offenbar OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2025 - 20 U 9/25, GRUR-RS 2025, 20928 [unter II 1 1.1])). Von daher erscheinen die von der Klägerin in ihren Antrag aufgenommenen zweifachen beispielhaften Konkretisierungen („insbesondere…“) entbehrlich, weil mit ihnen letztlich - was an sich überflüssig ist - Elemente der rechtlichen Begründung in Antrag bzw. Tenor aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 222/19 - Arzneimittelbestelldaten III [unter D II 1 b]; Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 38/00 - Zugabenbündel [unter I 1 b (2)]). Da die Aufnahme an sich verzichtbarer Bestandteile in Antrag und Tenor auf der anderen Seite aber regelmäßig auch unschädlich ist, hat die Kammer sie in den Tenor übernommen (zumal die letzte Konkretisierung den offenbar vom Oberlandesgericht Düsseldorf gestellten Anforderungen Rechnung trägt).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
V.
Bei der - hier gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG vorzunehmenden - Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren und der Bescheidung der von der Beklagten hierzu gestellten Anträge gilt:
1. Für die - hier allein in Rede stehende - Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren ist die durch die übereinstimmende Erledigungserklärung eingetretene Ermäßigung des Streitwerts ohne Bedeutung. Der von der Beklagten erst nach der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Streitwertbegünstigung ist verspätet, § 142 Abs. 3 S. 2 MarkenG. Von daher bleibt es für den Unterlassungsantrag bei einem Streitwert von € 250.000. Dieser entspricht den Wertangaben der Klägerin in ihren Abmahnungen wie auch dem Verfügungsverfahren und ist von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden.
2. Angesichts der konstanten Wertangaben der Klägerin zu ihrem Unterlassungsantrag hat sie den Feststellungsantrag bei ihrer Streitwertangabe bei Einreichung der Klage - bei der die an sich gebotene (vgl. § 61 S. 1 GKG) Angabe der auf die einzelnen Klageanträge entfallenden Werte unterblieben und nur ein Wert angegeben worden ist - offenbar vergessen. Für seine nun erforderliche Festsetzung ist mangels näherer Angaben der Parteien und genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG von dem Auffangstreitwert von € 5.000 auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20 [unter II 2 b cc]; Beschlüsse vom 5. November 2013 und 5. Februar 2014 - II ZR 220/11). Davon ist der bei Feststellungsanträgen - wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit - übliche Abschlag von 20% (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 [unter II 3 a]; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07 [Rn. 2]; Beschluss vom 30. November 2011 - IV ZR 167/10 [unter 3]) vorzunehmen, womit ein in die Wertberechnung einzustellender Wert von € 4.000 verbleibt.
3. Davon ausgehend beläuft sich der Wert des Auskunftsanspruchs - der gemeinhin ein Bruchteil des Wertes des dahinterstehenden Leistungsanspruches beträgt, wobei die Quote in der Regel mit zwischen einem Zehntel und einem Viertel bemessen und umso höher angesetzt wird, je mehr der Kläger auf die vorbereitende Maßnahme angewiesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 [unter II]) - auf € 1.000.
4. Der Vernichtungsanspruch ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte (ebenfalls Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG) mit € 5.000 zu bemessen.
5. Die mit dem Zahlungsantrag verlangten Abmahnkosten sind, da sie neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO geltend gemacht wurden, nicht streitwerterhöhend (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - I ZR 184/15 [unter III 3]; Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12 [unter III 1]).
6. Über den von der Beklagten gestellten Festsetzungsantrag nach § 33 RVG wird durch gesonderten Beschluss entschieden werden.
7. Danach ergibt sich für den Rechtsstreit insgesamt ein Wert, der in die Stufe bis € 260.000
fällt.
Seifert
