Berichtigung des Tenors wegen Schreibversehens und Korrektur des Betrags
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf korrigiert wegen eines Schreibversehens den Tenor eines Urteils: Ein Satzteil wird durch einen Absatz getrennt und in seiner Bezugsrelation klargestellt; außerdem wird ein falsch wiedergegebener Geldbetrag berichtigt. Die Berichtigung erfolgt im Beschlussverfahren zur Berichtigung offensichtlicher Fehler im Tenor. Die Entscheidung dient der Klarstellung und formellen Richtigstellung des Urteilsinhalts.
Ausgang: Tenorberichtigung wegen Schreibversehens und Korrektur des in III. genannten Betrags von 2780,20 € auf 2087,20 €
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann offenkundige Schreib- oder Rechenversehen im Tenor eines Urteils berichtigen, um den wahren Inhalt und die Bezugsbeziehungen der Entscheidung klarzustellen.
Die Berichtigung kann die Umgrenzung von Satzteilen und deren Bezugnahme im Tenor verändern, soweit dies lediglich einen redaktionellen Fehler und nicht eine inhaltliche Neufestsetzung betrifft.
Die Korrektur eines im Tenor angegebenen Geldbetrags ist zulässig, wenn ein offensichtlicher Schreib- oder Rechenfehler vorliegt und die Änderung dem ursprünglichen Entscheidungswillen entspricht.
Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss, wenn es um die formelle Richtigstellung offensichtlicher Fehler geht und keine erneute inhaltliche Entscheidung erforderlich ist.
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 19.07.2013 wird wegen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass der Satzteil "wenn dies geschieht wie in Anlage HL 2 wiedergegeben;" durch einen Absatz von der Angabe unter I. 1. b) getrennt wird, sich aber auf I. 1. a) und I. 1. b) bezieht.
Unter III. muss es statt 2780,20 € heißen: 2087,20 €.