Amazon-Streichpreis als „mittlerer Verkaufspreis“: Irreführende Preisermäßigungswerbung
KI-Zusammenfassung
Ein Mitbewerber verlangte Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen einer Amazon-Produktseite, die mit „-16 %“ und „Statt: 39,99 €“ warb, obwohl der Referenzpreis nur ein errechneter „mittlerer Verkaufspreis“ war. Das LG Düsseldorf bejahte eine irreführende Preisermäßigungswerbung nach § 5 UWG; der Hover-Hinweis ändere den prägenden Gesamteindruck nicht. Zudem wurden wesentliche Informationen zur Berechnung des Referenzpreises vorenthalten (§ 5a UWG) und die Pflichtangabe des niedrigsten 30-Tage-Preises nach § 11 Abs. 1 PAngV verletzt. Die Beklagte wurde zur Unterlassung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Unterlassung irreführender Preisermäßigungswerbung und auf Erstattung der Abmahnkosten vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streichpreis- und Prozentangabe („Statt“-Preis, durchgestrichener Referenzpreis, negativer Prozentsatz) wird vom Durchschnittsverbraucher regelmäßig als Bekanntgabe einer Preisermäßigung verstanden, sofern keine klaren, unmittelbar wahrnehmbaren Hinweise auf einen bloßen Preisvergleich gegeben werden.
Ein lediglich per Hover-Funktion erreichbarer Hinweis ist für das Verkehrsverständnis grundsätzlich unbeachtlich, wenn der Blickfang der Preisgestaltung eine klare Preissenkung suggeriert und der Verbraucher keinen Anlass hat, zusätzliche Informationen aktiv abzurufen.
Wird als Referenzpreis ein „mittlerer Verkaufspreis“ verwendet, sind Art und Berechnungsgrundlagen dieser Größe (z.B. Durchschnitt/Median, Zeitraum, Einbeziehung/Ausschluss von Preisen) wesentliche Informationen, die dem Verbraucher klar und rechtzeitig bereitzustellen sind; andernfalls liegt eine irreführende Unterlassung nach § 5a UWG vor.
Wird eine Werbung als Ankündigung einer Preisermäßigung wahrgenommen, löst dies die Pflicht aus, den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage gemäß § 11 Abs. 1 PAngV anzugeben; unterbleibt dies, ist die Handlung nach §§ 5a, 5b UWG unlauter.
Der Einwand, der Anspruchsteller werbe selbst unlauter („unclean hands“), steht einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der beanstandete Verstoß zugleich die Interessen der Allgemeinheit berührt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie am 23. April 2023 auf amazon.de geschehen und aus der im Tatbestand wiedergegebenen Abbildung ersichtlich mit einer Preisermäßigung für Entkalkungstabletten zu werben, wenn sich die Preisermäßigung auf einen lediglich errechneten Durchschnittspreis bezieht.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollstrecken ist.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 2.002,41 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2025 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 50.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
| 38 O 120/25 | ![]() | Verkündet laut Protokoll am 28. November 2025 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
| LANDGERICHT DÜSSELDORF Im Namen des Volkes Urteil | ||
| In dem Rechtsstreit |
hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Seifert, die Handelsrichterin Dr. Scholz und den Handelsrichter Röskes auf die am 5. September 2025 geschlossene mündliche Verhandlung
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie am 23. April 2023 auf amazon.de geschehen und aus der im Tatbestand wiedergegebenen Abbildung ersichtlich mit einer Preisermäßigung für Entkalkungstabletten zu werben, wenn sich die Preisermäßigung auf einen lediglich errechneten Durchschnittspreis bezieht.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollstrecken ist.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 2.002,41 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2025 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 50.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt von ihr hergestellte Haushaltsgeräte nebst Zubehör und angepasster Reinigungsmittel.
Die Beklagte handelt mit Bürobedarf. Sie nimmt an dem Programm „Verkaufen bei Amazon“ teil und bietet einen Teil ihres Sortiments als Drittanbieter über den Amazon.de-Marketplace an.
Am 23. April 2025 wurde die Beklagte auf der zu der ASIN B0DB2PDZV5 angelegten Produktdetailseite für den Artikel „Entkalkungstabletten Miele 10178330, 6 Stück“ als Verkäufer genannt. Der auf der Produktdetailseite genannte Preis belief sich auf € 33,72 (in der Schreibweise „3372 €“). Vor dieser Preisangabe hieß es „‑16 %“ und darunter fand sich die Angabe „Statt: 39,99€“ gefolgt von dem Kleinbuchstaben „i“ in einem grauen Kreis. Dieses Informationssymbol („ ⓘ “) war als Element mit – durch Bewegen des mit dem Zeigegerät (Maus, Trackpad o.ä.) gesteuerten Symbols („Mauszeigers“) über das Element ausgelöster – Hover-Funktion (auch roll over-Funktion oder Mouseover-Effekt genannt) ausgestaltet. Sie öffnete ein kleines Textfeld. Darin hieß es: „Das ist der mittlere Verkaufspreis, den Kunden für ein Produkt auf Amazon.de gezahlt haben (exklusive Aktionspreise.“, gefolgt von den Worten „Weitere Informationen“ in blauer Schrift.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung der Produktdetailseite mit dem durch roll over geöffneten Textfeld wird auf die nachfolgend wiedergegebene Abbildung verwiesen.
Bei einem Klick auf die als Linktext ausgestalteten Worte „Weitere Informationen“ in dem Textfeld öffnete sich ein Fenster mit Erläuterungen zu „für Preisvergleichszwecke“ bei Artikeln angezeigten durchgestrichenen Preisen. Darunter fand sich zu dem Stichwort „Statt-Preis“ folgende Erläuterung: „Der Statt-Preis ist der mittlere Verkaufspreis, den Kunden für ein Produkt bei Amazon.de zahlen, ausgenommen Aktionspreise, wenn das Produkt für eine begrenzte Zeit in Werbeaktionen angeboten wurde. Dies bedeutet, dass 50% der Kunden das Produkt zu einem Preis unter dem Statt-Preis und 50% zu einem Preis über dem Statt-Preis gekauft haben. Für die Angebote von Knuspr und tegut... bei Amazon wird der Statt-Preis als der Median-Verkaufspreis berechnet, zu dem der jeweilige Anbieter in den letzten 90 Tagen lokal angeboten hat und der außerdem an mindestens sieben der 90 Tage galt (exklusive Aktionspreise).“
Ebenfalls am 23. April 2025 war von der Plattform amazon.de die unter der ASIN B00132IUJM angelegte Produktdetailseite für den Artikel „Miele Original Zubehör – Entkalkungstabletten […] (10178330), klein“ abrufbar. Auf dieser Seite war ein dritter Händler als Verkäufer genannt. Der für den aus sechs Entkalkungstabletten bestehenden Artikel angezeigte Preis belief sich auf € 16,99. Vor dem Preis fand sich die Angabe „‑15 %“ und darunter die Angabe „UVP: 19,95€“. Auf € 19,95 beläuft sich die von der Klägerin für ihre Entkalkungstabletten ausgesprochene unverbindliche Preisempfehlung und zu diesem Preis bietet die Klägerin selbst die Entkalkungstabletten im Fernabsatz an.
Die Klägerin hält die Werbung mit einem Preisnachlass von 16% für unlauter, mahnte die Beklagte deshalb mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2025 ab und beanspruchte – beides vergeblich – die Erstattung der ihr hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.002,41. Mit ihrer Klage verfolgt sie seine Begehren weiter.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern mit einer Preisermäßigung für Entkalkungstabletten zu werben, wenn sich die Preisermäßigung auf einen lediglich errechneten Durchschnittspreis bezieht, wie geschehen am 23. April 2025 auf www.amazon.de in dem nachfolgend dokumentierten Fall: [es folgt die oben wiedergegebene Abbildung der Produktdetailseite];
2. an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 2.002,41 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13. Juni 2025) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Es liegen keine Anzeichen vor für ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Klägerin, das – was sich aus § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 26/17 – Prozessfinanzierer [unter B III 2 c]) oder § 8c Abs. 1 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 – I ZR 17/22 – Aminosäurekapseln [unter C II 1 a und b]; Urteil vom 15. Dezember 2011 – I ZR 174/10 – Bauheizgerät [unter II 3 a] zur Vorläufervorschrift des § 8 Abs. 4 UWG a.F.) ergeben kann (vgl. außerdem BGH, Urteil vom 7. März 2024 – I ZR 83/23 – Vielfachabmahner II [unter B I 1 a und b] zu vertraglichen Ansprüchen und Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 129/19 [unter III 2 b und c] zu urheberrechtlichen Ansprüchen) – zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (und damit der Klage) führen könnte. Auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Werbepraxis der Klägerin und die Frage, ob diese Werbepraxis – wie die Beklagte meint – Bedenken begegnet, kommt es von vorneherein nicht an. Der Einwand des Schuldners, der anspruchsstellende Mitbewerber handele in ähnlicher Weise unlauter (unclean hands-Einwand), ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn der in Rede stehende Verstoß des Schuldners zugleich die Interessen der Allgemeinheit berührt, da ansonsten eine unlautere Geschäftspraxis nur deshalb bestehen bliebe, weil sich ihrer mehrere Mitbewerber bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1971 – I ZR 43/70 – Kopplung im Kaffeehandel, GRUR 1971, 582 [unter II 3]; Urteil vom 26. November 1976 – I ZR 86/75 – DERMATEX, GRUR 1977, 494 [unter I 2 a.E.]; s.a. Urteil vom 24. September 2020 – I ZR 169/17 – Verfügbare Telefonnummer [unter B I 3 b aa und bb]). Ein solchen, die Interessen der Allgemeinheit berührenden Verstoß der Beklagten greift die Klägerin hier an.
Abgesehen davon handelt ein Unternehmer regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich und verliert nicht die Befugnis von Mitbewerbern zu verlangen, sich an die ihnen lauterkeitsrechtlich gezogenen Grenzen zu halten, wenn sein Verhalten selbst nicht einwandfrei ist; dem in Anspruch genommenen Mitbewerber gibt dies in solchen Fällen keinen Einwand gegen den Unterlassungsanspruch, sondern verschafft ihm nur die Möglichkeit, seine eigenen etwaigen Rechte aus dem UWG wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1971 – I ZR 43/70 – Kopplung im Kaffeehandel, GRUR 1971, 582 [unter II 3]; Urteil vom 5. Juni 1956 – I ZR 4/55 – Bünder Glas, GRUR 1957, 23 [24]).
II.
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der verfolgte Unterlassungsanspruch (und zwar aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG, dazu unter 1 bis 8) ebenso zu wie der Zahlungsanspruch (dazu unter 9 und 10).
1. Das öffentliche Zugänglichmachen der von der Klägerin inhaltlich beanstandeten Werbung – also das Bereithalten des auf der Produktdetailseite angezeigten Inhalts mit den von der Klägerin angegriffenen Preisangaben zum Abruf von der Plattform amazon.de am 23. April 2025 – ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, nämlich das Verhalten einer Person zugunsten unter anderem der auf der Produktdetailseite als Verkäufer genannten Beklagten, das mit der Förderung des Absatzes des vorgestellten Produkts zusammenhängt.
2. Wegen dieses geschäftlichen Handelns ist die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aufgrund ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit anspruchsberechtigt. Sie ist ebenfalls – und zwar in nicht unerheblichem Umfang – mit dem Vertrieb von Entkalkungstabletten befasst, was sie zum Mitbewerber der auf der Produktdetailseite genannten Verkäufer macht.
3. Die Beklagte kann wegen des Zugänglichmachens der Werbung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Personen, deren Verhalten entweder der Beklagten entsprechend § 31 BGB zugerechnet wird oder das gemäß § 8 Abs. 2 UWG einen Unterlassungsanspruch auch gegen sie begründet, haben die geschäftliche Handlung vorgenommen (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG), nämlich sie veranlasst oder daran zumindest mitgewirkt, indem sie das Verkaufsangebot der Beklagten der ASIN zugeordnet und so den Vorgang angestoßen haben, der zur Nennung der Beklagten als Verkäuferin des unter der ASIN auf amazon.de präsentierten Artikels führte. Solange die Beklagte als Verkäufer des auf der Produktdetailseite beworbenen Artikels aufgeführt ist, ist sie Täterin von Rechtsverletzungen, die durch die Verbreitung solcher auf der Produktdetailseite angezeigten Inhalte begangen werden, die der Beklagten aus Sicht des Nutzer der Plattform amazon.de als eigene Erklärungen zuzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon [unter II 3 c, insbesondere unter II 3 c bb (1), (2) und (4)]; s.a. Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/19 – Kundenbewertungen auf Amazon [unter B I 3 b aa, B I 3 b bb (1) und (5) sowie unter B I 3 c] sowie Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon [unter II 2 d cc (1), (3) und (4)]). Das betrifft die Angaben, die das Angebot beschreiben, wozu der von der Beklagten geforderte Preis zählt.
4. Das angegriffene geschäftliche Handeln ist gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter.
a) Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
aa) Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 UWG, wenn sie entweder (Fall 1) unwahre Angaben oder aber (Fall 2) sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der nachfolgend in der Vorschrift aufgezählten Bezugspunkte enthält. In diesem Sinne irreführend ist eine in einer geschäftlichen Handlung enthaltene Angabe, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es auf den von der geschäftlichen Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Gesamteindruck ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2023 – I ZR 65/22 – Doppeltarifzähler II [unter B II 4 a]; Urteil vom 22. Oktober 2009 – I ZR 73/07 – Hier spiegelt sich Erfahrung [unter II 2]). Wegen der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks ist die gesamte geschäftliche Handlung zu würdigen und darf nicht lediglich auf einzelne Elemente derselben abgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21 – 7 x mehr [unter B I 2 a cc (1)]; Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.O.).
bb) Richtet sich eine geschäftliche Handlung an das allgemeine Publikum und damit zumindest auch an Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 13 BGB, ist für ihre Beurteilung auf das Verständnis eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der einer geschäftlichen Handlung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wobei der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf statistischen, sondern auf normativen Maßstäben beruht und einen fiktiven typischen Verbraucher bezeichnet, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festzustellen ist (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt [UGPRL]; EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt – Amt für Lebensmittelüberwachung [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; Urteil vom 26. Oktober 2016 – Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f.]; Urteil vom 7. Juni 2018 – C-44/17, Scotch Whisky Association ./. Michael Klotz [Rn. 45, 47, 52 und 56]; Urteil vom 9. September 2021 – C-406/20, Phantasialand ./. Finanzamt Brühl [Rn. 46 f.]; Urteil vom 4. Juli 2024 – C-450/22, Caixabank SA u.a. ./. Asociación de Usuarios de Bancos, Cajas de Ahorros y Seguros de España u.a. [Rn. 49 und 52 f.]; Urteil vom 14. November 2024 – C-646/22, Compass Banca SpA ./. Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Rn. 44 ff., insbesondere 46 bis 48 und 50 f.]; Urteil vom 23. Januar 2025 – C-518/23, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ./. NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH [Rn. 34 ff.]; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97 – Orient-Teppichmuster, GRUR 2000, 619 [unter II 2 b]; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 a]; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c bb]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – Das beste Netz [unter B II 2 a]; Urteile vom 7. April 2022 – I ZR 5/21 – Kinderzahnärztin [unter B II 3 c aa und bb] und I ZR 217/20 – Kinderzahnarztpraxis [unter B III 2 b und c]; Beschluss vom 20. Februar 2025 – I ZB 26/24 – Fernbus in Belgien [unter C II 3 b bb (7) (a)]).
Anhand dieses Maßstabs ist die Ermittlung der Verkehrsauffassung – bei der es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinn, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens handelt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 65/22 – Doppeltarifzähler II [unter B II 4 b bb (1)]; Beschluss vom 20. Februar 2025 – I ZB 26/24 – Fernbus in Belgien [unter C II 3 b bb (7) (a)]) – unter Einbeziehung aller Umstände vorzunehmen, die aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit für die eine oder andere Verständnismöglichkeit sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19 – Dr. Z [unter II 4 b cc (1) und II 4 b bb (2)]). Dabei darf der Blick nicht unter Ausklammerung anderer naheliegender Verständnismöglichkeiten auf eine Bedeutungsmöglichkeit verengt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 – klimaneutral [unter B I 4 c bb (3)]).
Für die Annahme einer Irreführung ebenso wie für die Bejahung von deren Relevanz genügt jeweils die mutmaßliche Reaktion einer erheblichen Zahl von Verbrauchern (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 34]; Urteil vom 16. Januar 1992 – C-373/90, Strafverfahren gegen X [Rn. 15 f.]; s.a. Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09, Interflora Inc./Marks & Spencer plc [Rn. 50] und Urteil vom 4. Juli 2024 – C-450/22, Caixabank SA u.a. ./. Asociación de Usuarios de Bancos, Cajas de Ahorros y Seguros de España u.a. [Rn. 49 und 52 f.]). Mit anderen Worten ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn eine geschäftliche Handlung geeignet ist, irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise hervorzurufen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – Das beste Netz [unter B II 2 a]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c bb]). Der Maßstab des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers verlangt nicht, dass eine Angabe geeignet sein muss, jeden durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten irrezuführen, weil auch durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher geschäftliche Handlungen unterschiedlich auffassen können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 252/01 – Mindestverzinsung [unter II 2]). Entsprechend muss im Falle der Mehrdeutigkeit oder Missverständlichkeit einer Aussage deren Verwender die verschiedenen Bedeutungen – und damit die ihm ungünstigere Inhaltsangabe – gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 – klimaneutral [unter B I 4 b aa (2)]; Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur [unter B II 3 c]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c aa]; Urteil vom 18. Februar 1982 – I ZR 23/80 – Betonklinker, GRUR 1982, 563 [unter II 1]).
b) Ob das durch die angegriffenen Preisangaben auf der Produktdetailseite hervorgerufene Verständnis mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt, ist aus Verbrauchersicht zu beurteilen. Das Kaufangebot richtet sich an den allgemeinen Verkehr.
c) Eine erhebliche Zahl von Verbrauchern wird den angegriffenen Preisangaben die Bekanntgabe einer Preisermäßigung entnehmen.
aa) Bei Beantwortung der – gegenwärtig im Zusammenhang mit der Beurteilung von UVP-Vergleichen anhand von § 11 Abs. 1 PAngV (vgl. dazu Kammerurteil vom 4. April 2025 – 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 [unter II 2 b und II 2 d aa] sowie Nguyen, GRUR-Prax 2025, 722 und Voßberg, GRUR-Prax 2025, 747 mit den dort zitierten Entscheidungen der Landgerichte München I, Köln und Ingolstadt) diskutierten – Frage, wie der Verbraucher (in dem gerade unter II 4 a bb beschriebenen Sinn) Preiswerbung versteht, ist davon auszugehen, dass die Feststellung, eine Werbung gebe eine Preisermäßigung bekannt, weder die Nennung eines ausdrücklich als solchen bezeichneten bisherigen Preises oder eines bestimmten Ermäßigungsfaktors in der Werbung erfordert. Genügen kann beispielsweise die eine Preissenkung zum Ausdruck bringende Angabe „jetzt nur € 5“ (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 – I ZR 159/97 – Preisknaller, GRUR 2000, 337 [unter I 2 b]). Allerdings handelt es sich bei der Preisgegenüberstellung – insbesondere unter Verwendung durchgestrichener Referenzpreise – um ein typisches Mittel der Preissenkungswerbung, weshalb eine nicht ausdrücklich anderweitig erläuterte Streichpreiswerbung von einem Durchschnittsverbraucher regelmäßig als Bekanntgabe einer Preisermäßigung wahrgenommen werden wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14 – Durchgestrichener Preis II [unter II 1 c]; s.a. Abschnitt 2.8.2 der Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, Bekanntmachung der Kommission, ABl. 2021/C 526/01).
Auf der anderen Seite ist nicht jede Preisgegenüberstellung als Bekanntgabe einer Preisermäßigung anzusehen. So muss etwa eine vergleichende Werbung, in der eigene Preise denen von Mitbewerbern gegenüberstellt werden, keine Ankündigung eines Preisnachlasses enthalten. Ebenso kann es in Fällen liegen, in denen auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers Bezug genommen wird.
Die unterschiedlichen Formen der Preisgegenüberstellung zeigen, dass „Preisvergleich“ und „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ keine sich einander ausschließenden Gestaltungsmittel von Preiswerbung sind. Beide können miteinander kombiniert werden und gleichzeitig in einer Werbung verwendet werden. Letztlich hängt es von der konkreten Gestaltung der Werbung ab, ob sie sich nach der Verbraucherwahrnehmung als bloßer (Fremd‑)Preisvergleich, als reine Bekanntgabe einer (Eigen‑)Preisermäßigung, oder als eine Kombination von (Fremd‑)Preisvergleichs- und (Eigen‑)Preissenkungswerbung darstellt.
Soweit die Beklagte auf Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Beurteilung einer Werbung mit einem UVP verweist ist anzumerken, dass in der von der Klägerin angegriffenen Werbung nicht auf eine UVP Bezug genommen wird. Unabhängig davon kann der von der Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zitierte Satz, der „Verweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung [stelle] keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV dar“ (so OLG Stuttgart, Urteil vom 6. März 2025 – 2 U 142/23, GRUR-RS 2025, 4779 [unter II 2 b dd (1) (a)]), nicht dahin verstanden werden, jegliche Werbung, in der auf eine unverbindliche Preisempfehlung Bezug genommen werde, enthalte keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung (vgl. auch Buchmann/Sauer WRP 2022, 538 [545] Rn. 52). Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Nur anhand ihrer kann ermittelt werden, wie eine Werbung auf den Durchschnittsverbraucher wirkt, und erst aufbauend darauf kann bestimmt werden, ob diese Werbung ausschließlich nach den für einen (Fremd‑)Preisvergleich entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist, ob sich ihre Zulässigkeit ausschließlich nach den für eine (Eigen‑)Preisnachlasswerbung geltenden Regeln beurteilt oder ob sie beiden Anforderungen entsprechen muss.
Ungeachtet des Umstands, dass die angegriffene Werbung keinen UVP-Vergleich betrifft und die Prüfung, ob die angegriffenen Preisangaben eine Fehlvorstellung hervorrufen grundsätzlich unabhängig davon ist, ob diese Angaben mit § 11 Abs. 1 PAngV vereinbar sind, gilt nicht nur für das harmonisierte Preisangabenrecht, dass dieses ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen und zum Zwecke einer verbesserten Unterrichtung der Verbraucher für eindeutige Informationen über die Preise und die Methoden zur Berechnung bekannt gegebener Ermäßigungen sorgen soll (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-330/23, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eV ./. Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG [Rn. 23 f.]). Auch bei der Prüfung von Preiswerbung anhand von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG sind mit Blick auf das hohe Irreführungspotential von Preisnachlasswerbung klare und deutliche Angaben zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14 – Durchgestrichener Preis II [unter II 1]; Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 81/09 – Original Kanchipur [unter II 4 b]). Diese Sichtweise entspricht den Überlegungen der Kommission zu UGPRL (vgl. Abschnitt 2.8.2 der Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, Bekanntmachung der Kommission, ABl. 2021/C 526/01). Danach erfasst die UGPRL absatzfördernde Praktiken, bei denen der Preis mit den Preisen anderer Gewerbetreibender oder mit anderen Referenzpreisen verglichen wird, wobei es erforderlich sei, dass die „Gewerbetreibenden besonders darauf achten, den Verbraucher deutlich darüber zu informieren, dass es sich bei dem angegebenen Referenzpreis um einen Vergleich und nicht um eine Senkung des Preises handelt, den der Gewerbetreibende zuvor berechnet hat.“ Außerdem hält es die Kommission für notwendig, dass „diese Erklärung […] unverzüglich und ohne Weiteres zusammen mit dem Referenzpreis angegeben“ wird und zwar „vor allem dann, wenn Praktiken wie durchgestrichene Referenzpreise zur Anwendung kommen, die von den Verbrauchern wahrscheinlich als eine Senkung des Preises, den derselbe Gewerbetreibende zuvor verlangt hat, wahrgenommen werden.“
bb) In den von der Klägerin beanstandeten Preisangaben auf der Produktdetailseite wird nach der Wahrnehmung des Verbrauchers eine Preisermäßigung bekanntgegeben.
Die Preisangaben bedienen sich mit dem durchgestrichenen Preis, der Angabe „Statt:“ und der negativen Prozentangabe mehrerer typischer Gestaltungsmittel von Preissenkungswerbung. Von daher wird sie von einem erheblichen Teil des Verkehrs naheliegend in diesem Sinn verstanden werden. Anhaltspunkte für die Annahme, die Angaben seien anders zu verstehen und es werde keine Preissenkung angekündigt, enthalten die Preisangaben nicht.
Auf den über die Hover-Funktion bereitgestellten Hinweistext kommt es für das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers nicht an. Angesichts der durchweg aus Attributen von Preissenkungswerbung bestehenden Preisangaben hat der Verbraucher schon keinen Anlass, das Informationssymbol anzusteuern. Abgesehen davon wird in dem Hinweistext die in den Preisangaben geweckte Vorstellung, der Preis sei um 16% von € 39,99 auf € 33,72 gesenkt worden, nicht nur erläutert oder präzisiert, sondern letztlich vollständig zurückgenommen oder aber wenigstens erheblich korrigiert. Derartige Hinweise sind für das Verständnis von Werbung nicht von Bedeutung. Raum für eine rechtlich bedeutsame ergänzende Aufklärung besteht grundsätzlich (nur) dort, wo eine bestimmte – insbesondere eine blickfangmäßig herausgestellte – Aussage für sich betrachtet zwar nicht objektiv unrichtig ist, sie aber doch entweder nicht alle für ein zutreffendes Gesamtbild notwendigen Angaben enthält (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 14/07 – 0,00 Grundgebühr [unter II 3 a]; Urteil vom 8. Oktober 1998 – I ZR 187/97 – Handy für 0,00 DM, GRUR 1999, 264 [unter II 3 b]) oder sie einen bestimmten, nicht ausdrücklich angesprochenen Eindruck vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 – I ZR 50/00 – Computerwerbung II [unter II 1]).
d) Der hervorgerufene Eindruck ist falsch. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Preis nicht abgesenkt wurde.
e) Die Werbung ist überdies geeignet solche Verbraucher irrezuführen, die den Hinweistext aufrufen, bemerken, dass damit die in den Preisangaben aufgebaute Vorstellung letztlich vollständig zurückgenommen wird, und anschließend zu der Erkenntnis gelangen, der Verkaufspreis bleibe um 16% hinter dem für das Produkt von Kunden auf Amazon.de gezahlten mittleren Verkaufspreis zurück.
Diese Vorstellung ist falsch, was letztlich darauf beruht, dass die Verkaufseinheit mit sechs „Entkalkungstabletten Miele 10178330“ unter zwei verschiedenen ASINs auf Amazon.de zu unterschiedlichen Preisen angeboten wird. Insoweit wird zunächst auf den gerichtlichen Hinweis Bezug genommen, der den Parteien mit der Ladung zum Termin erteilt worden ist. Danach waren die Entkalkungstabletten auf der den Amazonrichtlinien entsprechenden ASIN für € 16,99 erhältlich. Dieser Preis ist nicht in die Berechnung des „mittleren Verkaufspreises“ eingeflossen, der auf der Produktdetailseite zu der den Amazonrichtlinien widersprechenden ASIN angezeigt wurde, der die Beklagte ihr Angebot zugeordnet hatte. Ob auf diese Weise, wie es die Klägerin formuliert hat, der Preisvergleich mit bestehenden Angeboten „systematisch umgangen“ wurde, kann dahinstehen. Jedenfalls trifft die Aussage, der von der Beklagten verlangte Preis liege 16% unterhalb des mittleren Verkaufspreises, der auf Amazon.de für die Entkalkungstabletten gezahlt worden sei, nicht zu, wenn das – zeitlich verfügbare und erheblich günstigere – Angebot, das entsprechend der Amazonrichtlinien gestaltet ist, in diesen Preisvergleich überhaupt nicht einbezogen wurde.
f) Die Irreführung ist jeweils geschäftlich relevant. In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die von § 5 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Eignung der Irreführung, die geschäftliche Entscheidung der Marktgegenseite zu beeinflussen, geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 216/17 – Identitätsdiebstahl [unter II 4 a]; Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12 – Piadina-Rückruf [unter B I 2 b bb (1) und (2)]; Urteil vom 17. Juni 1999 – I ZR 149/97 – Last-Minute-Reise, GRUR 2000, 239 [unter II 2 a]). Ein Ausnahmefall, wie er beispielsweise in Betracht kommt, wenn die betroffenen Umstände für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben oder sich der Irrtum auf die geschäftliche Entscheidung nicht zugunsten, sondern zu Lasten des irreführend handelnden Unternehmers auswirkt, liegt nicht vor.
5. Das angegriffene geschäftliche Handeln ist ferner gemäß § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG unlauter.
a) Eine sich aus § 5a UWG ergebende Unlauterkeit ist von dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin umfasst.
aa) Zwar hat die Klägerin die Unlauterkeit der angegriffenen Verletzungshandlung normativ nur mit einem Verweis auf § 5 UWG begründet. Das schränkt aber den gerichtlichen Prüfungsumfang nicht ein.
Die rechtliche Würdigung einer konkreten Verletzungshandlung obliegt dem Gericht, das dabei alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte heranzuziehen hat, deren Voraussetzungen dem Tatsachenvortrag des Anspruchsstellers zu entnehmen sind, unabhängig davon, ob er die betreffenden Rechtsnormen herangezogen hat und ihm gerade an deren Anwendung gelegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 – I ZR 143/24 – Nie wieder keine Ahnung [unter II 4] zum Markenrecht; Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c]; Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 5/19 – Sofort-Bonus II [unter B I 2 a]; Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 175/12 – Treuepunkte-Aktion [unter II 1]; Urteil vom 30. Juni 2011 – I ZR 157/10 – Branchenbuch Berg [unter II 1 b]; Urteil vom 2. Juni 2005 – I ZR 252/02 – Aktivierungskosten II [unter II 1 c]; s.a. Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZR 65/22 – Doppeltarifzähler [unter B III, Rn. 19] jeweils zum Wettbewerbsrecht).
Begrenzt ist die gerichtliche Entscheidungsbefugnis lediglich insoweit, als es die zivilprozessuale Dispositionsmaxime dem Anspruchssteller gestattet, sein Rechtsschutzbegehren dahin zu fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen, und unter solchen Umständen die Verurteilung nur auf diejenigen Aspekte gestützt werden darf, auf die sich der Anspruchssteller berufen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16 – Tiegelgröße [unter II 1 b aa und bb (2)]; s. dazu auch Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21 – 7 x mehr [unter B I 2 a cc (4)] und Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 183/24 – Jacobs Krönung [unter B II 4 c]; vgl. ferner Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c aa und II 3 c bb (2) bis (4)]). Als in diesem Sinne selbständig zu beurteilende Teile eines einheitlichen Streitgegenstands, die mit einem auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag geltend gemacht werden können, kommen beispielsweise verschiedene Irreführungsaspekte in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16 – Tiegelgröße [unter II 1 b aa]), eine Irreführung und ein Verstoß gegen ein Werbeverbot mit bestimmten Angaben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 – I ZR 197/22 – Desinfektionsschaum [unter II 1 a aa]), eine § 5a UWG unterfallende Informationspflichtverletzung und eine von § 5 UWG erfasste Irreführung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c bb (1)]) oder zwei in unterschiedlicher Weise gegen das sich aus §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV ergebende Vorenthaltungsverbot verstoßende Gestaltungsmittel einer Werbeanzeige (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 183/24 – Jacobs Krönung [unter B II 4 c]).
bb) Bei gerügten Verstößen gegen das Irreführungsverbot ist zu berücksichtigen, dass zu den irreführenden Geschäftspraktiken neben den irreführenden Handlungen die irreführenden Unterlassungen zählen, wobei eine trennscharfe Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der Bereiche weder stets möglich noch unbedingt erforderlich ist. Beide Tatbestände schließen sich gegenseitig nicht aus (vgl. Bornkamm, WRP 2012, 1 [3]). In ihrer Struktur sind Schnittmengen angelegt, weil einerseits das Verschweigen von Informationen eine Fehlvorstellung hervorrufen und andererseits die Bereitstellung von Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG als Vorenthalten dieser Information anzusehen sein kann. So kann ein und dieselbe geschäftliche Handlung sowohl die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG als auch von § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG erfüllen, indem sie zum einen geeignet ist, eine Fehlvorstellung hervorzurufen, und zugleich wesentliche Informationen vorenthält (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – C-611/14, Canal Digital Danmark A/S [Rn. 36 ff. einerseits und Rn. 50 ff. andererseits] zu Artt. 6 Abs. 1 und 7 UGPRL und BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 – I ZR 178/10 – Call-by-Call [unter II 1 a]; s.a. Urteil vom 25. November 2021 – I ZR 148/20 – Kopplungsangebot III [unter II 2 a, II 2 b aa und II 2 c aa]; Koch, WRP 2024, 1196 [1199 Rn. 22 f.]). Kommen sowohl eine Irreführung wie auch eine Informationspflichtverletzung in Betracht, kann der eine oder der andere Tatbestand geprüft (vgl. Bornkamm, WRP 2012, 1 [3]) oder es können beide nebeneinander angewandt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer [unter II 4]; Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 14/07 – 0,00 Grundgebühr [unter II 3]; Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 81/09 – Original Kanchipur [unter II 4 b]). Anderes gilt nur, sofern – was hier nicht der Fall ist – der Anspruchssteller beide Aspekte in getrennten Anträgen verfolgt (vgl. Koch, WRP 2024, 1196 [1199 Rn. 24]).
cc) Danach ist das Begehren der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt einer „Irreführung durch Unterlassen“ im Sinne von § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG – also der Verletzung einer Informationspflicht oder des Vorenthaltungsverbots – zu würdigen.
Dem Vortrag der Klägerin sind alle Tatsachen zu entnehmen, die für die Beurteilung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt erforderlich sind. Das verwundert nicht, weil – wie gerade ausgeführt – § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG über den von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG erfassten Bereich hinausgeht und diesen dabei mit umfassen kann.
Außerdem erfasst das Rechtsschutzbegehren der Klägerin – wie prozessual erforderlich (vgl. dazu vorstehend unter II 5 a aa) – einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG. Die Klägerin nimmt in ihrem Antrag auf den die Angebotsbeschreibung enthaltenden Teil der Produktdetailseite und die dort zu findenden Preisangaben Bezug. Sie beanstandet unter anderem, für den Verbraucher sei „völlig unklar, was das [gemeint ist der in dem Textfeld genannte mittlere Verkaufspreis] eigentlich sein“ solle bzw. es sei „letztlich vollkommen unklar, wie sich dieser mittlere Verkaufspreis zusammensetzt“. Mit anderen Worten rügt die Klägerin nicht nur, der Verbraucher werde durch die Preisangaben irregeführt. Zugleich macht sie geltend, der Verbraucher werde nicht wie geboten darüber informiert, um welche Größe es sich bei dem genannten Stattpreis, der auch als „mittlerer Verkaufspreis“ bezeichnet wird, überhaupt handelt.
b) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die dieser nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), ihre Bereitstellung in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und ihre nicht rechtzeitige Bereitstellung (Nr. 3). In die Prüfung sind gemäß § 5a Abs. 3 UWG alle tatsächlichen Umstände einschließlich etwaiger, durch das verwendete Kommunikationsmedium auferlegter Beschränkungen einzubeziehen.
c) Informationen dazu, dass unter dem Streichpreis nicht ein realer Preis in Form des bislang für den Artikel verlangten Preises zu verstehen ist, sondern stattdessen um einen „mittleren Verkaufspreis“, und um was es sich dabei handelt, sind wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG.
aa) Wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG ist eine Information nicht schon dann, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung der Marktgegenseite von Bedeutung sein kann, sondern nur, wenn ihre Angabe einerseits unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann – wobei sein Aufwand für die Beschaffung der Information, die für ihn mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile und möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange zu berücksichtigen sind – und ihr andererseits für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt, was sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des angesprochenen Verkehrs beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17 –App-Zentrum III [unter B II 1 c cc (2) (b)]; Urteil vom 25. Juli 2024 – I ZR 143/23 – durchschnittliche Sternebewertung [unter B I 2 a]; Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung [unter II 2 c bb]; Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 e aa, B III 1 e bb (1) und B III 1 e cc (1)]; Urteil vom 16. Mai 2012 – I ZR 74/11 – Zweigstellenbriefbogen [unter B I 3 c bb (3)]; s.a. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2017 – C-562/15, Carrefour Hypermarchés SA S/ITM Alimentaire International SASU [Rn. 30, 35]; Urteil vom 7. September 2016 – C-310/15, Vincent Deroo-Blanquart/Sony Europe Limited [Rn. 49]).
bb) Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt Informationen darüber, worum es sich bei dem Statt- oder Streichpreis handelt, für die zu treffende geschäftliche Entscheidung ein erhebliches Gewicht zu und darf der Verbraucher berechtigterweise erwarten, sie von dem werbenden Unternehmer bereitgestellt zu erhalten. Ohne diesbezügliche Erläuterung kann der Verbraucher den Informationsgehalt dieser Angabe nicht einschätzen und dem Unternehmer, der von sich aus mit dem Streichpreis wirbt und darunter etwas anderes versteht, als der Verbraucher erwarten wird, ist zuzumuten, dem Verbraucher die für das Verständnis der Werbeaussage notwendigen Informationen bereitzustellen.
c) Die wesentlichen Informationen dazu, worum – wenn nicht um den vorherigen Preis der Entkalkungstabletten – es sich bei dem Streichpreis handelt, werden dem Verbraucher auf der Produktdetailseite vorenthalten.
Das gilt schon deshalb, weil der Verbraucher erst – wozu er angesichts der Verwendung bekannter Gestaltungsmittel der Preissenkungswerbung keinen Anlass haben wird – die Hover-Funktion auslösen müsste, damit ihm das Textfeld angezeigt wird.
Die dort enthaltenen Informationen wiederum sind unzureichend, weil sie nicht erkennen lassen, um was für eine Größe es sich bei dem „mittleren Verkaufspreis“ genau handelt. So bleibt offen, ob es sich um einen Durchschnittspreis oder um einen Medianwert handelt. Die über den Linktext „Weitere Informationen“ zu erreichende Seite spricht für letzteres, lässt aber offen, über welchen Zeitraum der Medianwert ermittelt wurde. Soweit dort von 90 Tagen die Rede ist, betrifft das lediglich bestimmte dort genannte Produkte, zu denen die Entkalkungstabletten nicht zählen. Überdies bleibt ungeklärt, nach welchen Kriterien bestimmte Preise nicht in die Ermittlung des „mittleren Verkaufspreiseses“ einbezogen wurden.
Beschränkungen des gewählten Kommunikationsmediums, die der Feststellung, dem Verbraucher seien auf der Produktseite wesentliche Informationen vorenthalten worden, entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
d) Das Vorenthalten der wesentlichen Information ist erheblich.
Werden dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten, liegen im Regelfall die in § 5a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UWG umschriebenen weiteren und selbständig zu prüfenden Tatbestandsmerkmale vor und es obliegt im Rahmen einer ihm insoweit treffenden sekundären Darlegungslast dem Unternehmer aufzuzeigen, dass der Informationserfolg bereits auf anderem Wege erreicht worden ist oder sonst ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2025 – I ZR 14/23 – Bequemer Kauf auf Rechnung II [unter IV 3 c]; Urteil vom 27. März 2023 – I ZR 65/22 – Doppeltarifzähler II [unter B II 3 d cc (3) (a)]; Urteil vom 23. März 2023 – I ZR 17/22 – Aminosäurekapseln [unter C III 2 b gg (4) (a)]; Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B II 3 a]; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen [unter II 4 e bb und cc]; s.a. Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 17/18 – Berechtigte Gegenabmahnung [unter II 7 e bb]; Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb (2) und (5)]).
Entsprechenden, hierzu geeigneten Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten.
6. Schließlich ist das angegriffene geschäftliche Handeln gemäß §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV unlauter.
a) Eine sich unter dem Gesichtspunkt einer „Irreführung durch Unterlassen“ im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5b Abs. 4 UWG und § 11 Abs. 1 PAngV ist nach den oben unter II 5 a aa aufgezeigten Maßstäben ebenfalls von dem Begehren der Klägerin gedeckt. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift unter anderem bemängelt, die prozentuale Angabe „‑16%“ habe sich nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen. Damit hat sie Tatsachen vorgetragen, die geeignet sind, einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV zu begründen und sie hat unter anderem aus diesen Tatsachen ihren Unterlassungsanspruch hergeleitet.
Soweit die Klägerin in der Replik angegeben hat, ihre Klage nicht auf die Vorschrift des § 11 Abs. 1 PAngV zu stützen, kann dies nicht dahin verstanden werden, dass sie die in der Klageschrift erhobene Beanstandung fallen lassen möchte. Dagegen spricht schon, dass sie im weiteren Verlauf der Replik angemerkt hat, die Werbung dürfe auch gegen § 11 Abs. 1 PAngV verstoßen.
b) Die angegriffene Darstellung auf der Produktdetailseite verstößt gegen § 11 Abs. 1 PAngV. Die Werbung auf der Produktdetailseite fällt in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 PAngV. Da es sich um Preiswerbung handelt, mussten in ihr gemäß § 3 Abs. 1 PAngV Gesamtpreise angegeben werden. Da die Werbung – wie oben unter II 4 c festgestellt – als Ankündigung einer Preisermäßigung verstanden wird, hat sie die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises ausgelöst, der für die Entkalkungstabletten innerhalb der letzten 30 Tage gefordert worden ist. Dieser Preis wird in der Werbung, wie die Klägerin beanstandet hat, nicht genannt.
c) Infolge des inhaltlichen Verstoßes der angegriffenen Darstellung gegen die § 11 Abs. 1 PAngV zu entnehmenden, auf Unionsrecht zurückzuführenden Vorgaben ist das öffentliche Zugänglichmachen dieser Darstellung gemäß §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG unlauter (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 183/24 – Jacobs Krönung [unter B II 5]; Kammerurteil vom 4. April 2025 – 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 [unter II 3]).
7. Da die Handlung unlauter ist, ist sie gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.
8. Ein unzulässiges Handeln begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender sowie kerngleicher Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 – I ZR 147/22 – Eindrehpapier [unter B II 5 a]; Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B III 5 a]).
9. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der ihr durch die ausgesprochenen Abmahnungen entstandenen Kosten beanspruchen.
a) Angesichts des bestehenden Unterlassungsanspruchs war die Abmahnung berechtigt. Inhaltlich entsprach sie den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG.
b) Der Anspruch ist nicht gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin in ihrer Abmahnung nicht auf die unterbliebenen Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage gestützt hat, greift die genannte Vorschrift nicht ein, sei es, weil Verstöße gegen § 11 Abs. 1 PAngV – deren Aufdeckung regelmäßig einen über eine formale Prüfung hinausgehenden Kontrollaufwand erfordert – von dem Regelungszweck von § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG von vorneherein nicht umfasst werden, sei es, weil das jedenfalls dann gilt, wenn sie (was, wie unter II 4 und II 5 festgestellt, hier der Fall ist) mit weiteren Verstößen etwa gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG oder § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG einhergehen (vgl. Föhlisch, CR 2020, 796 [800]; Omsels/Zott, WRP 2021, 278 [285 Rn. 57]; Sosnitza, GRUR 2021, 671 [673]).
10. Die von der Klägerin auf die Abmahnkosten beanspruchten Rechtshängigkeitszinsen schuldet die Beklagte aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: € 50.000
| Seifert | Handelsrichterin Dr. Scholz und Handelsrichter Röskes sind wegen beruflicher Termine gehindert zu unterschreiben. | |
| Seifert |
