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Landgericht Düsseldorf·37 O 96/17·30.07.2018

UWG/HCVO: Unzulässige Health-Claims für Kraftsport-Nahrungsergänzungsmittel

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Lebensmittelwerberecht (HCVO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverband nahm eine Anbieterin von Nahrungsergänzungsmitteln wegen zahlreicher Werbeaussagen zu Muskelaufbau, Regeneration, Immunsystem und Fettverbrennung auf Unterlassung in Anspruch. Streitentscheidend war, ob die Aussagen gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. HCVO sind und ob zugelassene Claims sie decken. Das LG Düsseldorf bejahte gesundheitsbezogene (teils spezifische, teils unspezifische) Angaben und untersagte die Werbung mangels Zulassung/Deckung durch zugelassene Claims. Die Beklagte wurde außerdem zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Unterlassungsklage gegen gesundheitsbezogene Werbung nach HCVO vollumfänglich zugesprochen; Abmahnkosten zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO liegen vor, wenn eine Werbeaussage einen (auch mittelbaren) Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel bzw. dessen Bestandteilen und der Gesundheit bzw. Körperfunktionen herstellt.

2

Aussagen, die auf konkrete Körperfunktionen oder -teile wie Muskulatur, Regeneration, Immunsystem, Energie- oder Fettstoffwechsel Bezug nehmen, sind regelmäßig spezifische gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO und ohne Zulassung unzulässig.

3

Für die Gleichbedeutung einer verwendeten gesundheitsbezogenen Angabe mit einem zugelassenen Claim ist ein strenger Maßstab anzulegen; produktbezogene Wirkungsbehauptungen werden durch wirkstoffbezogene Claims grundsätzlich nicht gedeckt.

4

Wer mit gesundheitsbezogenen Angaben wirbt, muss zum Zeitpunkt der Werbung über eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung verfügen und die Richtigkeit durch präsente Beweismittel belegen können; eine nachträgliche Beweisaufnahme zur „Erforschung“ der behaupteten Wirkung kommt nicht in Betracht.

5

Ein Wettbewerbsverband ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben; die Voraussetzungen können im Freibeweis festgestellt werden.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 HCVO§ Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO§ Art. 10 Abs. 1 HCVO§ Art. 10 Abs. 3 HCVO

Tenor

(A)

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. für das Mittel „T“ mit der Angabe zu werben

1.1.

„Ermöglicht ein härteres und intensiveres Training“,

1.2.

„erzeugt einen besseren Pump …“,

1.3.

„… dient dem Muskelschutz …“,

1.4.

„... unterstützt den Muskelaufbau“,

1.5.

„T kombiniert alles, was vor deinem intensiven Training wichtig ist. Zum einen sorgt die Pump Matrix mit einer 11,5g D-Mischung für einen guten Pump. Dieser beeinflusst beim Training nicht nur dein Aussehen, sondern sorgt zusätzlich dafür, dass du den trainierten Muskel besser fühlen kannst und der Nährstofftransport aufgrund des erhöhten Blutflusses unterstützt wird",

1.6.

„Ebenso wichtig ist die Kombination aus BCAAs und Vitamin C, damit dein Muskel sowohl in der Diät als auch im Aufbau rundum geschützt wird“,

1.7.

„T“ ist für dich daher die perfekte Unterstützung für ein besseres und intensiveres Training, um ideal Muskeln aufzubauen“,

1.8.

„Alles was Du vor Deinem Training brauchst, damit Deine Muskeln besser wachsen“;

2. für das Mittel „TT“ mit der Angabe zu werben:

2.1.

„TT ist das erste und einzige All-in-One Postworkout Supplement, das es bisher gibt. Es ist der Schlüssel zum Erfolg für deinen optimalen Muskelaufbau“,

2.2.

„TT ist das perfekte Supplement nach deinem intensiven Workout. Die BCAAs im Verhältnis von 10:1:1 sorgen durch den hohen Leucin-Anteil für einen erhöhten Insulinspiegel, wodurch alle essenziellen Aminosäuren, Vitamine und Mineralstoffe direkt in den Muskel gelangen“,

2.3.

„Das ebenso vorhandene Glutamin, welches eine der wichtigsten Aminosäuren für die Regeneration und das Immunsystem ist, ist ebenfalls in TT vorhanden“,

2.4.

„Das hinzugefügte ZMA (Zink, Magnesium und Vitamin B6), welches die Regeneration und die Verstoffwechselung aller Nährstoffe unterstützt, macht das Supplement letzten Endes zum perfekten All-in-One Postworkout Supplement“;

3.              für das Mittel „TTT“ mit der Angabe zu werben:

3.1.

„Für intensivere Workouts“,

3.2.

„TTT ist eines der effektivsten und besten Supplements auf dem Markt. Durch die perfekte Dosierung von 4,4g wird bei einer täglichen Einnahme sowohl die Leistungsfähigkeit, als auch die Intensität beim Training verbessert“,

4. für das Mittel „TTTT" mit der Angabe zu werben:

4.1.

„Fett verlieren – Muskeln erhalten“,

4.2.

„Die perfekte Kombination der hochwertig en Inhaltsstoffe hilft dir gegen negative Effekte einer Diät vorzubeugen. Es hilft dir, deine Muskeln sinnvoll zu schützen und gleichzeitig die Kraft während des Trainings konstant zu halten“,

4.3.

„Ebenfalls stärkt es dein Immunsystem …“,

4.4.

„... unterstützt den Energie- und Fettstoffwechsel“,

4.5.

„Außerdem hilft es schlechter Laune oder Heißhungerattacken entgegenzuwirken“,

4.6.

„ unterstützt die Fettverbrennung“,

4.7.

„ wirkt dem Muskelabbau entgegen“,

4.8.

„TTTT ist das erste wirklich sinnvolle vegane Diät-Produkt, das dir keine falschen Versprechungen macht. Das Problem der meisten Diäten ist, dass man dabei mehr Muskeln, als Fett verliert. Außerdem wird dein Immunsystem schwächer, du fühlst dich kraftlos und deine Laune wird immer schlechter. TTTT kann anhand der hochwertigen Inhaltsstoffe dagegen helfen. Durch den hohen BCAA Anteil wird deine Muskulatur geschützt, da der anti-katabole Effekt eingeleitet wird. Bei Anfängern kann dies in der Diät sogar zum Muskelaufbau führen“,

4.9.

„Ebenfalls steigern die BCAAs deine Leistung im Training, sodass du trotz Diät hart trainieren kannst“,

4.10.

„Als weitere Zutat haben wir L-Glutamin hinzugefügt, welche eine der wichtigsten Aminosäuren in der Diät ist. Sie ist für die Regeneration wichtig, sodass du trotz Diät gut trainieren kannst und weniger Muskelkater hast. Vor allem unterstützt L-Glutamin jedoch dein Immunsystem, hinzu kommt, dass durch das L-Glutamin dein Muskel ebenfalls vor dem Muskelabbau geschützt wird“,

4.11.

„Desweiteren wurde L-Carnitin hinzugefügt, welches nicht als Fat Burner fungiert, sondern zum einen die Zellen schützt und zum anderen Energie bereitstellt. Daher braucht der Körper L-Carnitin um Fett besser verstoffwechseln zu können und vor allem um zu verhindern, dass es aus Muskelprotein im Körper selbst hergestellt wird. Außerdem kann es deine Leistungsfähigkeit steigern, wenn du dich schwach fühlst“,

4.12.

„Und das wohl allerwichtigste in einer Diät ist das L- Tryptophan. Es ist eine essentielle Aminosäure, aus der im Gehirn Serotonin (Glückshormon) gebildet wird. Da du in der Diät einen niedrigen Serotoninspiegel hast und deswegen ungeduldig und schlecht drauf bist oder gar Heißhungerattacken bekommst, ist es sinnvoll, dafür zu sorgen, dass dein Tryptophanlevel erhöht wird“,

4.13.

„Alles in allem ist TTTT also ein sinnvolles Produkt, da es die Muskulatur schützt, deine Leistungsfähigkeit im Training steigert, dein Immunsystem schützt und dich dabei unterstützt, deine Diät motiviert zu vollenden“,

5. für das Mittel „TTaa“ mit der Angabe zu werben:

5.1.

“Für ein härteres Training",

5.2.

„TTaa kann vom Körper besser aufgenommen werden, wodurch man bei geringerer Menge härter und intensiver trainieren kann“,

5.3.

„Ebenso steigert es die kognitive Leistungsfähigkeit“;

jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben.

II:

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen den Geschäftsführer festgesetzt.

(B)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

(C)

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

(D)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG Charlottenburg …), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er nimmt für sich in Anspruch, gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt zu sein.

3

Die Beklagte warb im Internet unter ihrer Domain www. … für verschiedene unter der Marke „t“ von ihr vertriebene Nahrungsergänzungsmittel „T“, „TT“, „TTT“ und „TTTT“ mit den diesen Mitteln im Unterlassungsantrag jeweils zugeordneten Aussagen.

4

Der Kläger, der diese Aussagen für wettbewerbswidrig hält, mahnte den Kläger mit Schreiben vom 30. August 2017 deswegen – im Ergebnis erfolglos – ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K2 vorgelegte Kopie verwiesen.

5

Der Kläger vertritt die Auffassung, die streitgegenständlichen Aussagen verstießen gegen die sich aus der VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, nachfolgend: HCVO) ergebenden Werbeverbote.

6

Der Kläger beantragt,

7

wie erkannt.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie stellt die Klagebefugnis des Klägers in Abrede, insbesondere, weil nicht nachgewiesen sei, dass diesem Wettbewerber in ausreichender Zahl angehörten. Sie hält den Klageantrag zu I. wegen der Bezugnahme auf die umfangreiche Anlage K1 für nicht hinreichend bestimmt.

11

Sie meint, die von dem Kläger beanstandeten Formulierungen stellten keine gesundheitsbezogenen Angaben dar. Für einzelne in ihren beworbenen Präparaten enthaltenen Inhaltsstoffe lägen Wirksamkeitsnachweise vor. Im Übrigen kämen den Produkten die ausgelobten Wirkungen zu.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf deren schriftsätzlichen Vortrag verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige (I.) Klage ist begründet (II.).

15

I.

16

1. Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt.

17

a) Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen kann die Kammer im Wege des Freibeweises feststellen (BGH WRP 1998, 177 (179) – Fachliche Empfehlung III; BGH GRUR-RR 2012, 232 Rn. 15 – Minderjährigenschutz). Im Freibeweis ist das Gericht weder an den Katalog der gesetzlichen Beweismitteln noch an das Verfahren zur Beweisaufnahme gebunden. Der Freibeweis wird nach allg. M. für die Feststellung der Prozessvoraussetzungen, die von Amts wegen zu prüfen sind, zugelassen.

18

b) Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

19

aa) Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art iSd § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG weit auszulegen (BGH GRUR 2007, 809 Rn. 14 – Krankenhauswerbung). Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist aufseiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Rn. 19 – Sammelmitgliedschaft IV; BGH, GRUR 2007, 610 Rn 17 – Sammelmitgliedschaft V). Nicht maßgeblich ist, ob der Anspruchsgegner gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit dem Mitgliedsunternehmen in Wettbewerb steht (BGH GRUR 2007, 809 Rn. 14 – Krankenhauswerbung; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 8 Rn. 3.35 aE). Erheblich ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 – Sammelmitgliedschaft V, mwN). Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, GRUR 2007, 809 Rn. 15 – Krankenhauswerbung).

20

Zum Bereich des Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln hat der BGH ebenfalls entschieden, dass nicht allein auf die auf dem gleichen Markt tätigen Mitbewerber abzustellen ist. Hinzuzurechnen seien auch diejenigen, die Waren verwandter Art herstellen oder vertreiben. Dazu gehörten auch die mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lebensmitteln befassten Unternehmen. Es entspreche, so der BGH, der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Notwendigkeit der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln eng mit den Ernährungsgewohnheiten insgesamt verbunden sei. Damit zählten auch die in der Mitgliederliste des Wettbewerbsverbandes aufgeführten Lebensmittelfilialunternehmen, Lebensmittelhersteller, Hersteller und Vertreiber von Naturheilmitteln sowie eine Importeurin diätetischer Mittel zu den Mitgliedern des dortigen Klägers, die mit Waren verwandter Art handelten. Vitamine, wie die dortige Beklagte sie herstelle und vertreibe, würden auch, wie allgemein bekannt sei, seitens der pharmazeutischen Industrie angeboten, so dass auch die in der Liste angegebenen 27 Unternehmen, die solche Erzeugnisse herstellten, und die 10 Firmen, die mit diesen handelten, mit hinzugerechnet werden könnten (BGH GRUR 1997, 541 – Produkt-Interview).

21

bb) Unter Anlegung der vorstehend dargestellten Maßstäbe kann anhand der von dem Kläger vorgelegten Mitgliederliste, deren Inhalt die Geschäftsführerin des Klägers an Eides statt versichert hat (vgl. Anlage K7) unzweifelhaft festgestellt werden, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Hierzu gehören insbesondere die auf S. 42 bis 650 genannten 101 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, die zugleich die quantitative Voraussetzung einer erheblichen Zahl von Mitgliedern, die auf dem gleichen Markt wie die Beklagte tätig sind, erfüllen.

22

Mit der Vorlage einer Liste mit seinen namentlich benannten Mitgliedern schafft der Kläger in dem verfahrensrechtlich gebotenen Maße die Voraussetzungen dafür festzustellen, welche Gewerbetreibenden und in welcher Zahl ihm angehören (BGH GRUR 1996, 217 – Anonymisierte Mitgliederliste; GRUR 1997, 541 – Produkt-Interview).

23

c) Erhebliche Einwendungen gegen die Klagebefugnis des gerichtsbekannten Klägers hat die Beklagte nicht vorgebracht. Die Rüge der mangelnden Vollmacht hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2016 ausdrücklich nicht aufrechterhalten.

24

2. Der Klageantrag zu I. ist hinreichend bestimmt (§  253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Werbeaussagen, die der Kläger der Beklagten verbieten lassen möchten und der Bezug zu dem Produkt für das das Verbot ausgesprochen werden soll, ergeben sich schon aus dem auch ohne die Bezugnahme auf die Anlage K1 aus sich heraus verständlichen Antragswortlaut. Zwar handelt es sich bei der zur Veranschaulichung der konkreten Verletzungshandlung in Bezug genommenen Anlage K1 um ein vielseitiges Konvolut von Ausdrucken. Diese sind aber nach den fünf Produkten gegliedert auf die sich die Beanstandungen und der Antrag des Klägers beziehen. Außerdem stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass sie die beanstandeten Werbeaussagen verwendet hat und sie leugnet  auch nicht, dass die Aussagen in der Anlage K1 wiedergegeben werden. Die fehelende Angabe konkreter Fundstellen für die jeweils im Antrag genannten Angaben ist nach alledem nicht geeignet, die Bestimmtheit des Klageantrags in Frage zu stellen. .

25

II.

26

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Grundlage der §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 HCVO] zu (vgl. zu den nachstehenden Ausführungen insbesondere: Hans. OLG Hamburg GRUR-RR 2018, 89 – Nahrungsergänzungsmittel für Kraftsportler).

27

1. Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben iSd Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, die entweder als spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO (vgl. auch nachfolgend unter II. 2.a) oder als nichtspezifische Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO (vgl. auch nachfolgend unter II. 2.b) zu qualifizieren sind.

28

a) „Gesundheitsbezogen“ ist die Angabe danach, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff Zusammenhang ist dabei weit zu verstehen (EuGH GRUR 2012, 1161 – Deutsches Weintor; BGH GRUR 2013, 958 Rn. 10 – Vitalpilze). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst jeden Zusammenhang, der die Verbesserung eines Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels andeutet (EuGH, aaO.; BGH aaO und GRUR 2013, 189 Rn. 9 – Monsterbacke).

29

aa) Dabei ist zwischen spezifischen (Art. 10 Abs. 1 HCVO) und unspezifischen (Art. 10 Abs. 3 HCVO) gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden. Letztere sind ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben iSv Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO (BGH, GRUR 2011, 246 Rn. 7 – Gurktaler Kräuterlikör; BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 11 – Vitalpilze). Es handelt sich um Angaben, die auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden verweisen und die zwar auf eine in Art. 13  Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannte Funktion Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens sein können (BGH aaO). Dazu hat der BGH etwa die Angabe „wohltuend“ (BGH GRUR 2011, 246 – Gurktaler Kräuterlikör), aber auch „… erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“ oder „zur Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit“ (BGH GRUR 2013, 958 Rn. 13 – Vitalpilze) gezählt.

30

bb) Im Gegensatz dazu sind nach Art. Abs. 1 HCVO zulassungsfähige spezifische gesundheitsbezogene Angaben solche, die auf bestimmte durch die Einnahme des (Lebens) Mittels zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug nehmen (BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze; GRUR 2015, 498 Rn. 25 ff. – Combiotik).

31

cc) Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 oder nach Art. 15, 17 überprüft werden kann (vgl. BGH GRUR 2016, 1200 Rn. 24 – Repair-Kapseln; GRUR 2016, 412 Rn. 26 – Lernstark).

32

2.

33

a) Unter Beachtung dieser Grundsätze erweisen sich die angegriffenen Angaben weit überwiegend als spezifische „gesundheitsbezogene Angaben“, die nicht gem. Art. 10 Abs. 1 HCVO zugelassen und daher unzulässig sind. Bei allen streitigen Angaben, die sich eindeutig auf die Wirkung des Mittels für den Aufbau von Muskeln bzw. die Muskelmasse oder die Verhinderung des Abbaus solcher Muskelmasse beziehen, handelt es sich um solche spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben, weil sie sich nicht unspezifisch auf ein irgendwie geartetes körperliches Befinden, sondern spezifisch auf die Muskulatur, also konkrete Körperteile bzw. -funktionen beziehen. Das betrifft die Angaben gemäß der Anträge zu 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.6, 4.7, 4.8, 4.10, 4.11, 4.12, 4.13, 5.3.

34

Zum Verkehrsverständnis, dass die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen kann – der einzelnen beanstandeten Angaben gilt dabei das nachfolgend Gesagte, wobei die Kammer dem Kläger folgt:

35

– zu 1.2. „erzeugt einen besseren Pump...“:

36

Was unter einem Pump zu verstehen ist, erläutert die Beklagte in der unter  Nr. 1.5 dargestellten Aussage.

37

Danach soll ein besserer Pump insbesondere den Blutfluss erhöhen und damit den Nährstofftransport steigern. Dies deckt sich mit dem allgemeinen Verständnis von einem „Pump“ in der Bodybuilderszene. Danach versteht man unter einem Muskelpump „Die erhöhte Zufuhr von Blut im Muskel, die durch das Ausführen von Fitnessübungen, also das Kontrahieren der Muskulatur entsteht. Biologisch gesehen soll der Muskelpump dadurch entstehen, dass die Zellen des beanspruchten Muskels mit Blut gefüllt werden und so eine höhere Leistungsfähigkeit erzielen.“

38

– zu 1.3. „... dient dem Muskelschutz...“:

39

Training beansprucht die Muskeln, weshalb ein Muskelschutz sinnvoll ist. Wer die Aussage liest, wird erwarten, selbst bei hartem Training weniger Schädigungen der Muskulatur zu erzeugen und damit z. B. einem geringeren Muskelkater ausgesetzt zu sein.

40

– zu 1.4. „unterstützt den Muskelaufbau“:

41

Die Aussage wird dahin verstanden, dass derjenige, der das beworbene Mittel einnimmt, von einem schnelleren Muskelzuwachs profitiert.

42

– zu 1.5. „TT kombiniert alles …“:

43

Hierzu gilt das zu Nr. 1.2 Gesagte entsprechend.

44

– zu Ziffer 1.6. „Ebenso wichtig ist die Kombination aus BCAAs und Vitamin C, damit dein Muskel sowohl in der Diät als auch im Aufbau rundum geschützt wird“;

45

– zu Ziffer 1.7. „TT ist für dich daher die perfekte Unterstützung für ein besseres und intensiveres Training, um ideal Muskeln aufzubauen“;

46

zu Ziffer 1.8.:„Alles was Du vor Deinem Training brauchst, damit Deine Muskeln besser wachsen“;

47

– zu Ziffer 2.1. „TT ist das erste und einzige All-in-One Postworkout Supplement, das es bisher gibt. Es ist der Schlüssel zum Erfolg für deinen optimalen Muskelaufbau“:

48

Hierzu gilt das zu Nr. 1.4 Gesagte entsprechend.

49

– zu Ziffer 2.2. „TT ist das perfekte Supplement nach deinem intensiven Workout. Die BCAAs im Verhältnis von 10:1:1 sorgen durch den hohen Leucin-Anteil für einen erhöhten Insulinspiegel, wodurch alle essenziellen Aminosäuren, Vitamine und Mineralstoffe direkt in den Muskel gelangen“:

50

Hier werden körperchemische Vorgänge beschrieben, die vom Verkehr dahin verstanden werden, dass das beworbene Präparat dafür sorgt, dass die Muskeln besser mit Nährstoffen versorgt werden.

51

– zu Ziffer 2.3. „Das ebenso vorhandene Glutamin, welches eine der wichtigsten Aminosäuren für die Regeneration und das Immunsystem ist, ist ebenfalls in Simons Perfect Post vorhanden“:

52

Nach dieser Aussage soll das in dem Mittel enthaltene Glutamin regenerierend und das Immunsystem unterstützend sein.

53

– zu Ziffer 2.4. „Das hinzugefügte ZMA (Zink, Magnesium und Vitamin B6), welches die Regeneration und die Verstoffwechselung aller Nährstoffe unterstützt, macht das Supplement letzten Endes zum perfekten All-in-One Postworkout Supplement“:

54

Die Aussage bewirbt eine verbesserte Regenration und eine verbesserte Verstoffwechselung aller Nährstoffe.

55

– zu Ziffer 4.1. „Fett verlieren - Muskeln erhalten“:

56

Diese Aussage wird dahingehend verstanden, man könne mit der Einnahme des Mittels überflüssiges Körperfett abbauen. Es soll also nicht lediglich zu einer Gewichtsabnahme kommen, sondern zu einer bloßen Fettreduzierung.

57

– zu Ziffer 4.2. „Die perfekte Kombination der hochwertigen Inhaltsstoffe hilft dir gegen negative Effekte einer Diät vorzeubeugen. Es hilft dir, deine Muskeln sinnvoll zu schützen und gleichzeitig die Kraft während des Tarinings konstant zu halten“:

58

Ausgelobt wird ein Muskelschutz, der in die Richtung geht, dass durch die gewollte Gewichtsabnahme keine Muskeln abgebaut werden sollen. Hierdurch soll die Kraft des Anwenders beibehalten werden, es also zu keinem Leistungseinbruch kommen.

59

–  zu Ziffer 4.3. „Ebenfalls stärkt es dein Immunsystem ...“:

60

Mit dieser Aussage wird eine Stärkung des Immunsystems ausgelobt.

61

– zu Ziffer 4.4. „… unterstützt den Energie- und Fettstoffwechsel“:

62

Auch diese Aussage ist eindeutig. Angeblich soll die Einnahme des Mittels den Energie- und Fettstoffwechsel unterstützen.

63

– zu Ziffer 4.6. „unterstützt die Fettverbrennung“:

64

Es gilt das zu 4.1 Gesagte entsprechend.

65

– zu Ziffer 4.7. „... wirkt dem Muskelabbau entgegen“:

66

Es gilt das zu 4.1 und 4.2 Gesagte entsprechend.

67

– zu Ziffer 4.8. „TTTT ist das erste wirklich sinnvolle vegane Diät-Produkt, das dir keine falschen Versprechungen macht. Das Problem der meisten Diäten ist, dass man dabei mehr Muskeln, als Fett verliert. Außerdem wird dein Immunsystem schwächer, du fühlst dich kraftlos und deine Laune wird immer schlechter. TTTT kann anhand der hochwertigen Inhaltsstoffe dagegen helfen. Durch den hohen BCAA Anteil wird deine Muskulatur geschützt, da der anti-katabole Effekt eingeleitet wird. Bei Anfängern kann dies in der Diät sogar zum Muskelaufbau führen“:

68

Es gilt das zu 4.2 Gesagte entsprechend.

69

– zu Ziffer 4.10. „Ais weitere Zutat haben wir L-Glutamin hinzugefügt, welche eine der wichtigsten Aminosäuren in der Diät ist. Sie ist für die Regeneration wichtig, sodass du trotz Diät gut trainieren kannst und weniger Muskelkater hast. Vor allem unterstützt L-Glutamin jedoch dein Immunsystem, hinzukommt, dass durch das L-Glutamin dein Muskel ebenfalls vor dem Muskelabbau geschützt wird“:

70

Mit dieser Aussage wird allerlei behauptet, wie eine Unterstützung des Immunsystems, ein Schutz vor Muskelabbau, eine Verbesserung der Regeneration, weniger Muskelkater und gute Trainingsergebnisse.

71

– zu Ziffer 4.11. „Desweiteren wurde L-Carnitin hinzugefügt, welches nicht als Fat-Burner fungiert, sondern zum einen die Zellen schützt und zum anderen Energie bereitstellt. Daher braucht der Körper L-Carnitin um Fett besser verstoffwechseln zu können und vor allem um zu verhindern, dass es aus Muskelprotein im Körper selbst hergestellt wird. Außerdem kann es deine Leistungsfähigkeit steigern, wenn du dich schwach fühlst“:

72

Nach dieser Aussage soll die Einnahme des Mittels aufgrund des enthaltenen L- Carnitin entweder die Leistungsfähigkeit steigern können. Zudem soll der Fettstoffwechsel verbessert werden. Beides ist nicht der Fall.

73

– zu Ziffer 4.13. „Alles in allem ist Simons Perfect Diet also ein sinnvolles Produkt, da es die Muskulatur schützt, deine Leistungsfähigkeit im Training steigert, dein Immunsystem schützt und dich dabei unterstützt, deine Diät motiviert zu vollenden“:

74

Beworben wird der Effekt einer gesteigerten Leistungsfähigkeit, wie auch der Schutz der Muskulatur oder eine Steigerung des Immunsystems.

75

– zu Ziffer 5.3. „Ebenso steigert es die kognitive Leistungsfähigkeit“:

76

Nach dieser Angabe soll es sich nicht um eine verbesserte körperliche, sondern um eine verbesserte geistige Fähigkeit handeln. Wie dies möglich sein soll, wird nicht beschrieben.

77

Die Beklagte zeigt nicht konkret auf, dass es für die in ihren Produkten enthaltenen Inhaltsstoffe zugelassene Health-Claims gibt, die die vorstehend genannten Angaben rechtfertigen. Soweit sie sich gleichwohl auf einzelne Claims beruft, verhilft dies ihrer Rechtsverteidigung nicht zum Erfolg. Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Die von der Beklagten für ihre Produkte getroffenen Aussagen gehen ersichtlich über die angeführten zugelassenen Claims hinaus und werden zudem produkt- und nicht wirkstoffbezogen verwendet. Ein Health Claim für eine in einem Lebensmittel enthaltene Substanz erlaubt aber keine entsprechende Aussage für ein bestimmtes Lebensmittel als solches.

78

b) Soweit die Beklagte für die Wirksamkeit ihres Produkts in Bezug auf die Übrigen, nicht-spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben Sachverständigenbeweis anbietet, ist dem nicht nachzugehen. Für in der Werbung verwendete gesundheitsbezogene Angaben muss zum Zeitpunkt ihrer Verwendung feststehen, dass sie zutreffen. Denn derjenige, der öffentlich mit gesundheitsbezogenen Aussagen wirbt, muss in der Lage sein, die Richtigkeit dieser Aussagen zu belegen. Eine Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer ohne entsprechenden Nachweis verwendete Aussage kommt nicht in Betracht. Es ist Sache der Beklagten, die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der beworbenen Wirkung ihrer Produkte durch präsente Beweismittel nachzuweisen. Soweit die Beklagte inhaltlich kaum nachvollziehbare und von ihr nicht konkret erläuterte Auszüge von Studien vorlegt, beziehen sich diese ersichtlich nicht auf ihre Produkte und sind schon deshalb als Wirksamkeitsnachweis ungeeignet.

79

III.

80

Der Klageantrag zu II. ist aus §  12 Abs. 1 S. 2 UWG dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Höhe wird nach §  287 ZPO auf den klageweise geltend gemachten Betrag geschätzt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

81

IV.

82

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

83

Streitwert:              € 30.000,00.