Einstweilige Verfügung gegen Vertrieb eines gestalteten Möbelstücks
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die dieser untersagt, ein konkret beschriebenes Möbelstück mit bestimmten Gestaltungsmerkmalen anzubieten, herzustellen oder in Verkehr zu bringen. Das Verbot wurde wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen. Zur Durchsetzung wurden Ordnungsmittel angedroht; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen; Unterlassung des Vertriebs des bezeichneten Möbelstücks mit Androhung von Ordnungsmitteln angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung kann wegen besonderer Dringlichkeit auch ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen, wenn die sofortige Unterlassung geboten erscheint.
Ein Unterlassungsgebot kann sich gegen das Anbieten, Herstellen, Bewerben, Inverkehrbringen, Einführen und Ausführen eines nach konkret bezeichneten Gestaltungsmerkmals geschützten Erzeugnisses richten.
Zur Sicherung der Durchsetzbarkeit eines Unterlassungsgebots kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) androhen; gegen organschaftliche Vertreter kann Vollstreckung angedroht werden.
Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen; der Streitwert ist vom Gericht festzusetzen und beeinflusst die Gebührenfolgen.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr, das nachstehend wiedergegebene Möbelstück
Bild/Grafik nur in der Original Entscheidung vorhanden
mit den folgenden Merkmalen
- elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und
- der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;
anzubieten, herzustellen, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.