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Landgericht Düsseldorf·37 O 87/16 [EnW]·31.07.2017

Schlichtungsentgelte nach § 111b Abs. 6 EnWG: Pauschalierung nach Verfahrensergebnis zulässig

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Träger der anerkannten Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG verlangte von einem Energieversorger Entgelte aus sieben durchgeführten Schlichtungsverfahren. Streitig war insbesondere, ob die in den Kostenordnungen festgelegten, streitwertunabhängigen Pauschalen „angemessen“ i.S.d. § 111b Abs. 6 S. 3 EnWG sind und ob einzelne Verfahren wegen Ausschlusstatbeständen hätten unterbleiben müssen. Das LG Düsseldorf bejahte die Anspruchsgrundlage aus § 111b Abs. 6 S. 1 EnWG i.V.m. der jeweiligen Kostenordnung und hielt die Pauschalierung nach Art der Erledigung für sachgerecht. Einwendungen der Beklagten zu einzelnen Verfahren griffen nicht durch; Verzugszinsen wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Schlichtungsentgelte nebst Zinsen in voller Höhe stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Entgelt der anerkannten Schlichtungsstelle nach § 111b Abs. 6 EnWG kann auf Grundlage einer Kostenordnung als pauschalierter Betrag erhoben werden, wenn die Pauschalierung insgesamt sachgerecht ist und vom eingeräumten Ermessen gedeckt wird.

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§ 111b Abs. 6 S. 3 EnWG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass nicht nur die Entgelthöhe, sondern auch der mit der Schlichtung verbundene Aufwand allgemein und im Einzelfall dem Maßstab der Angemessenheit (Erforderlichkeit/Verhältnismäßigkeit) genügen muss.

3

Eine streitwertunabhängige Bemessung von Schlichtungsentgelten ist nicht allein deshalb unangemessen, weil die Streitwerte typischerweise gering sind; die Orientierung an der Art des Verfahrensergebnisses kann eine aufwandsnähere und sachgerechte Differenzierung darstellen.

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Ausschlusstatbestände, nach denen ein Schlichtungsverfahren wegen „fehlender Aussicht auf Erfolg“ bzw. „kein materieller Anspruch absehbar“ nicht stattfindet, sind nicht schon dann erfüllt, wenn sich die Beschwerde nach Durchführung des Verfahrens als unbegründet erweist.

5

Der Ausschlusstatbestand der Ungeeignetheit wegen fehlender Erwartung einer „kostengünstigen und schnellen Einigung“ bezieht sich vorrangig auf die inhaltliche Eignung/Komplexität des Streitgegenstands und nicht auf eine geringe wirtschaftliche Bedeutung für das beteiligte Unternehmen.

Relevante Normen
§ 111b Abs. 1 EnWG§ 111a EnWG§ 4 der Kostenordnung 2013§ 3 Nr. 18 EnWG§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 111b Abs. 6 Satz 1 EnWG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.043,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus € 416,50 seit dem 31. Januar 2014,

aus € 119,00 seit dem 1. Februar 2014,

aus € 416,50 seit dem 21. Mai 2015

aus € 119,00 seit dem 10. Juni 2015,

aus € 178,50 seit dem 19. Oktober 2015,

aus € 178,50 seit dem 14. April 2016 sowie

aus € 535,50 seit dem 18. Mai 2016

zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

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Tatbestand

4

Der klagende Verein ist Träger der anerkannten zentralen Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern gemäß § 111b Abs. 1 EnWG. Seine Geschäftsstelle wird durch einen Geschäftsführer geleitet. Die Schlichtungsempfehlungen spricht der Ombudsmann aus. Derzeit arbeiten fünf Volljuristen und sechs Assistenten für den Kläger.

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Die genannte Vorschrift hat – auszugsweise zitiert und soweit für den Rechtsstreit von Interesse – folgenden Wortlaut:

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„(1) 1Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. 2Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. 3Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. ...

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...

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(6) 1Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. 2Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein geringes Entgelt verlangt werden. 3Die Höhe des Entgelts muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein.

9

...“

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Der Kläger wird nur tätig, wenn sich ein Verbraucher mit einer Beschwerde an ihn wendet. Dabei arbeitet er nach seiner Verfahrensordnung. Zunächst galt die Verfahrensordnung vom 19.09.2011 (vgl. Anlage K 3). Derzeit gilt die Verfahrensordnung vom 01.01.2016 (vgl. Anlage K 4).

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Ein Teil der Beschwerden wird nach ihrem Eingang wegen anfänglicher Unzulässigkeit zurückgewiesen, ohne dass es zu einer Verfahrenseröffnung kommt. In diesem Fall werden keine Entgelte geltend gemacht.

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Soweit die Beschwerde zulässig ist, eröffnet der Kläger das Schlichtungsverfahren. Die Schlichtungsverfahren enden mit einer Schlichtungsempfehlung des unabhängigen Ombudsmanns, soweit es nicht zu einer einvernehmlichen Einigung der Schlichtungsparteien im Schlichtungsverfahren kommt oder sich das Schlichtungsverfahren auf andere Weise erledigt.

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Der Kläger erhebt von den beteiligten Energieversorgungsunternehmen Entgelte auf Grundlage seiner Kostenordnung.

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Bis zum 30.06.2013 erhob der Kläger die Entgelte auf Grundlage seiner Kostenordnung vom 19.09.2011 („Kostenordnung 2011“, vgl. Anlage K8). In deren § 4 war vorgesehen, dass für ein Verfahren, das mit einer Schlichtungsempfehlung des Ombudsmanns endet, Euro 350,00 (zuzüglich Umsatzsteuer) anfallen. Verfahren, die ohne Schlichtungsempfehlung enden, beispielsweise weil sich das Energieversorgungsunternehmen und der Verbraucher im Verfahren einvernehmlich einigen, wurden mit Euro 200,00 (zuzüglich Umsatzsteuer) abgerechnet. Wie in § 4 Satz 1 der Kostenordnung 2011 vorgesehen, werden die Entgelte jährlich neu kalkuliert. Nach Unterdeckungen in den ersten Jahren seiner Tätigkeit beschloss der Kläger unter dem Eindruck seiner bisherigen Schlichtungstätigkeit für die Zeit ab dem

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01.07.2013 eine neue Verfahrensordnung mit einem nun dreistufigen Schlichtungsverfahren („Verfahrensordnung 2013“, vgl. Anlage K9) und eine neukalkulierte Kostenordnung („Kostenordnung 2013“, vgl. Anlage K10).

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Nach § 4 der Kostenordnung 2013 (Anlage K10) sind die Entgelte nunmehr wie folgt gestaffelt:

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•              Euro 100,00 (zuzüglich Umsatzsteuer) im Falle einer sofortigen Abhilfe durch das Energieversorgungsunternehmen nach Verfahrenseinleitung;

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•              Euro 300,00 (zuzüglich Umsatzsteuer) im Falle einer einvernehmlichen Einigung ohne Schlichtungsempfehlung;

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•              Euro 450,00 (zuzüglich Umsatzsteuer) für Verfahren, die mit einer Schlichtungsempfehlung enden.

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•              Für in jeder Hinsicht unbegründete Anträge kann die Schlichtungsstelle eine Kurzempfehlung aussprechen und die Fallpauschale für diese Fälle um bis zu 100 Euro senken.

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Dieselbe Entgeltsystematik liegt der derzeit aktuellen Kostenordnung 2016 (vgl. Anlage K11) zugrunde.

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Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen gemäß § 3 Nr. 18 EnWG. Sie beliefert Verbraucher mit Energie sowohl im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung als auch durch Normsonderkundenverträge. Außerdem betreibt sie die Strom- und Gasversorgungsnetze der Allgemeinen Versorgung im Gebiet der Stadt S.

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Der Kläger führte in Bezug auf die Beklagte verschiedene Schlichtungsverfahren sowohl unter Geltung der Kostenordnung 2011 als auch unter Geltung der Kostenordnung 2013 durch. Der Kläger macht in dem vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung der Schlichtungsentgelte für sieben Schlichtungsverfahren geltend.

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Eine Aufstellung dieser abgeschlossenen Schlichtungsverfahren, die die Beklagte trotz Rechnungslegung nicht bezahlt hat, ist als               Anlage K12 -

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beigefügt. Der Kläger hat für jedes dieser abgeschlossenen Schlichtungsverfahren eine gesonderte Rechnung gestellt,

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Beweis:              Rechnungen              des Klägers an die Beklagte

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- Anlagenkonvolut K13 -

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Die Forderung des Klägers setzt sich wie folgt zusammen:

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VerfahrenRechnungsbetrag
6136/12Euro 416,50
7023/12Euro 416,50
3579/13Euro 119,00
6945/14Euro 119,00 + Euro  40,00
1133/15Euro 178,50
350/16Euro 178,50
2393/15Euro 535,50 + Euro  40,00
Gesamt:Euro 2.043,50
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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Auffassung, die von dem Kläger beanspruchten Schlichtungsentgelte seien im Verhältnis zu dem Aufwand, den ein einzelnes Schiedsverfahren für den Kläger und die beteiligten Parteien verursache, nicht angemessen. Denn die von dem Kläger erhobenen Schlichtungsentgelte würden – als solches unstreitig – ausschließlich nach der Art der Erledigung des Schlichtungsverfahrens differenziert; die Höhe des Streitwerts als auch der Grad der Zurückweisung der Verbraucherbeschwerde blieben im Rahmen der Kostenordnungen 2011, 2013 und 2015 hingegen vollkommen unberücksichtigt. Dies führe dazu, dass die Kostenordnungen 2011, 2013 und 2015 nicht geeignet seien, die Gemeinwohlbelange, die die mit § 111b EnWG verbundene Einschränkung der durch Art 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der Energieversoger rechtfertigen sollen, zu fördern, so dass die streitgegenständlichen Kostenordnungen den Anforderungen des § 111 b EnWG nicht genügten und damit keine taugliche Rechtsgrundlage für die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche darstellten. Vielmehr führe der Umstand, dass die im Falle eine Schlichtungsempfehlung entstehenden Schlichtungsentgelte i.H.v. EUR 350,00 (Kostenordnung 2011) bzw. EUR 450,00 (Kostenordnungen 2013 und 2015) bis zu einem Streitwert von bis zu EUR 1.000,00 – und damit (unstreitig) bei der ganz überwiegenden Anzahl der Verbraucherbeschwerden – mehr als doppelt so hoch seien wie entsprechende Gerichtsgebühren dazu, dass ein Energieversorger aus wirtschaftlicher Sicht gehalten sei, gerade bei Streitigkeiten mit geringeren Streitwerten unverzüglich ein gerichtliches Klageverfahren gegen den Kunden einzuleiten, um die im Falle eines Schlichtungsverfahrens anfallenden Schlichtungsentgelte zu vermeiden, zumal die Schlichtungsempfehlung nicht bindend sei.

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Wegen des Vortrags der Beklagten zu den einzelnen Schlichtungsverfahren zu denen sich die von der Klägerin gestellten in Rede stehenden Rechnungen verhalten, wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung (dort S. 3 ff. unter III. = GA 45 ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Zahlungsansprüche des Klägers sind dem Grunde nach aus § 111b Abs. 6 S. 1 EnWG in Verbindung mit der jeweils geltenden Kostenordnung (§ 3 Abs. 1, § 4 der Kostenordnung 2011 bzw. § 3 Abs. 1, § 4 der Kostenordnung 2013 und Kostenordnung 2016.) gerechtfertigt.

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Weder verstößt die für die Kostenordnung des Klägers als gesetzliche Grundlage maßgebliche Bestimmung des § 111b Abs. 6 EnWG gegen die Gewährleistung des Art. 92 GG, der die Rechtsprechung den Richtern vorbehält und den aus ihnen gebildeten Gerichten zuweist, noch liegt in der Einrichtung eines mit Kosten nur für die Energieversorger verbundenen Schlichtungsverfahrens durch § 111b EnWG eine unzulässige Verkürzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG oder des Justizgewährungsanspruchs gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. Februar 2016, Rn 48 ff. – juris).

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Allerdings ist § 111b Abs. 6 S. 3 EnWG mit Rücksicht auf den vorstehend erwähnten Maßstab der Verhältnismäßigkeit dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass nicht nur die Höhe der erhobenen Entgelte allgemein und im Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Schlichtung insgesamt und im Einzelfall verbundenen Aufwand stehen muss, sondern dass auch der Aufwand allgemein und im Einzelfall angemessen sein muss (OLG Köln, aaO Rn. 61 ff. – juris). Dementsprechend muss auch der Aufwand als solcher dem Maßstab der Angemessenheit im Sinne der Erforderlichkeit unterworfen werden.

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Dass dies für die von dem Kläger beanspruchten Entgelte der Fall war, haben das OLG Köln in der bereits vorstehend zitierten Entscheidung und das LG Berlin in einer zeitlich früheren Entscheidung (Urteil vom 13. Januar 2014, 93 = 114/12 – juris) für die damals streitgegenständlichen Kostenordnungen des Klägers bereits bejaht. Mit der Kostenordnung vom 1. Januar 2016 sind die Entgelte im Wesentlichen unverändert geblieben, so dass die Kammer keine Veranlassung sieht, von einer Schätzung der Entgelte (§ 287 ZPO) in der geltend gemachten Höhe abzusehen.

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Ebenso wie das OLG Köln (aaO, Rn. 74 – juris) hält die Kammer die von dem Kläger vorgenommene Pauschalierung der Kostentatbestände für insgesamt sachgerecht und durch das ihm eingeräumte Ermessen gedeckt.

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Dem steht nicht entgegen, dass die von dem Kläger vorgenommene Pauschlierung streitwertunabhängig erfolgt ist, denn auch die Streitwerte bieten, gerade wenn sie sich – wie unstreitig – überwiegend in einem Bereich bis zu € 1.000,00 bewegen, kaum Anhaltspunkte für eine sachegrechte aufwandsbezogene Differenzierung im Einzelfall. Die von dem Kläger an der Art des Ergebnisses des Verfahrens orientierte Bemessung der Entgelte erscheint demgegenüber deutlich vorzugswürdig und sachgerecht.

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Die Anzahl der Schlichtungsverfahren und dass ihre Abrechnung den Regeln der Kostenordnungen des Klägers entspricht, ist nicht streitig.

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Die von der Beklagten zu fünf der in Rede stehenden Verfahren vorgebrachten Einwände sind aus den zutreffenden Gründen des Schriftsatzes des Klägers vom 11. Mai 2017 ungerechtfertigt.

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a)              Das Verfahren 350/16 war gemäß § 4 Abs. 3 lit. d) der Verfahrensordnung 2016 vom Kläger durchzuführen. Nach dieser Regelung findet ein Schlichtungsverfahren nicht statt bzw. endet, „wenn die Beschwerde offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist, weil kein materieller Anspruch absehbar ist oder wenn die Beschwerde missbräuchlich erhoben worden ist, insbesondere weil derselbe Antragsteller die Beschwerde in derselben Sache bereits erfolglos geltend gemacht hat.“ Ob dem Beschwerdeführer gegen das Unternehmen eine Rechtsposition zusteht, ist jedoch das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens, und nicht seine Voraussetzung. Dementsprechend ist „nicht absehbar“ in diesem Sinne nicht damit gleichzusetzen, dass die Beschwerde sich nicht als begründet erweist. Bei dem Ausschlusstatbestand „materieller Anspruch nicht absehbar“ ist stattdessen davon auszugehen, dass Fälle gemeint sind, in denen sich die „Beschwerde“ des Kunden gegen unjustiziable Vorfälle wie z.B. Respektlosigkeit des Sachbearbeiters, lange Warteschlangen der Service-Hotline, unangemessene Öffnungszeiten etc. richtet.

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Unbestritten führte der Kläger in der Sache 350/16 ein komplettes Schlichtungsverfahren mit einer abschließenden Schlichtungsempfehlung durch. Inhaltlich ging es um den anzuwendenden Tarif für die Abrechnung eines Lieferverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Beklagten. Die Beschwerde wurde als zulässig, aber im Ergebnis als unbegründet angesehen, da die Voraussetzungen für den Vertragsschluss eines Sonderkundenverhältnisses nicht Vorlagen. Dass letztlich kein Sonderverhältnis bestanden hat, bedeutet nicht, dass kein materieller Anspruch von vorne herein absehbar gewesen wäre.

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Nur weil der Beschwerdeführer Unrecht hatte, kann ein Ausschlussgrund gemäß § 4 Abs. 3 lit. d) der Verfahrensordnung 2016 nicht angenommen werden. Der Entgeltanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist somit entstanden.

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b)              Die Beklagte behauptet weiter, dass das Verfahren 1133/15 gemäß § 4 Abs. 3 lit. f) der Verfahrensordnung 2013 nicht hätte stattfinden dürfen, da es „nur“ um 45 Euro ging und eine kostengünstige Entscheidung daher nicht zu erwarten gewesen sei. Gemäß § 4 Abs. 3 lit. f) der Verfahrensordnung 2013 darf ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht stattfinden bzw. endet, wenn das Schlichtungsverfahren ungeeignet ist, insbesondere der Streitgegenstand eine kostengünstige und schnelle Einigung nicht erwarten lässt. „Kostengünstig“ bezieht sich in diesem Fall nicht auf „geringe Kosten“ für das Energieversorgungsunternehmen. Stattdessen ist es ein Unterfall der Ungeeignetheit. Die Ungeeignetheit im Sinne der Regelung bezieht sich in erster Linie auf solche Streitgegenstände, die so komplex sind, dass sie für ein Schlichtungsverfahren inhaltlich nicht geeignet sind, da möglicherweise Sachverständige und Zeugen bestellt werden müssten. Auch der Zusammenhang mit „schnelle Einigung“ zeigt, dass es hier um Kostengünstigkeit aus Sicht des Klägers selbst geht.

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c)              Im Hinblick auf die Verfahren 6945/14 und 7023/12 moniert die Beklagte ebenfalls die für sie zu geringen „Streitwerte“ von 346,20 Euro und 128,26 Euro. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

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d)              Die Beklagte ist der Ansicht, dass auch das Verfahren 6136/12 gemäß § 4 Abs. 3 lit. e) und f) der Verfahrensordnung 2011 nicht hätte stattfinden dürfen, da der Beschwerdeführerin kein Zahlungsverweigerungsrecht nach § 17 StromGW zustand, und deshalb wiederum kein materieller Anspruch absehbar war. Zudem ging es laut der Beklagte ebenfalls „nur“ um 1.527,06 Euro.

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Unstreitig führte der Kläger in dem Verfahren 6136/12 ein komplettes Schlichtungsverfahren durch, welches in der Schlichtungsempfehlung vom 2. August 2012 endete. In dieser Schlichtungsempfehlung gab der Ombudsmann der Beschwerdeführerin teilweise Recht. Insofern ist es nicht nachzuvollziehen, wie die Beklagte der Auffassung sein kann, dass „kein materieller Anspruch absehbar“ gewesen sei. Im Übrigen gelten auch insoweit die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

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Die Berechtigung der Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.

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Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB. Die weitere Forderung einer Mahnpauschale in Höhe von 40,00 Euro ergibt sich aus § 288 Abs. 5 BGB.

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Die prozessualen Nebenforderungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 und 709 ZPO.