Einstweilige Verfügung wegen Designschutz: Unterlassung des Inverkehrbringens eines Möbelstücks
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf untersagte der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung, ein konkret beschriebenes Möbelstück mit bestimmten Gestaltungsmerkmalen anzubieten, herzustellen, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen oder einzuführen. Das Verbot umfasst auch die Vornahme dieser Handlungen durch Dritte. Für Zuwiderhandlungen wurden Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht; die Verfahrenskosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Antragsgegnerin untersagt das Inverkehrbringen des beschriebenen Möbelstücks; Zwangsmittel und Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung ein Verbot gegen das Anbieten, Herstellen, Bewerben, Inverkehrbringen oder Einführen eines konkret beschriebenen Produkts erlassen.
Eine Unterlassungsverfügung kann die verbotenen Handlungen und die relevanten Gestaltungsmerkmale des geschützten Erzeugnisses konkret beschreiben und sich ausdrücklich auch auf die Vornahme dieser Handlungen durch Dritte erstrecken.
Bei Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung sind Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen; die Vollstreckung kann gegen organschaftliche Vertreter gerichtet werden.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; das Gericht legt zugleich den Streitwert fest.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr das nachstehend wiedergegebene Möbelstück
Bild/Grafik nur in der Original Entscheidung vorhanden
mit den folgenden Merkmalen
- elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und
- der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;
anzubieten, herzustellen, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen, einzuführen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.