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Landgericht Düsseldorf·37 O 8/24·28.01.2024

Einstweilige Verfügung: Unterlassung der Nutzung des Zeichens „L.“ für Veranstaltungen

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin untersagt, das Zeichen „L.“ in der Europäischen Union für Veranstaltungen ohne Zustimmung zu verwenden. Die Anordnung erfolgte wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt; der Verfahrenswert wurde auf 400.000 EUR festgesetzt. Eine weitergehende Begründung des Unterlassungsanspruchs ist im Auszug nicht enthalten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben; Antragsgegnerin zur Unterlassung der Nutzung des Zeichens ‚L.‘ ohne Zustimmung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen der Dringlichkeit kann eine einstweilige Verfügung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende anstelle der Kammer angeordnet werden.

2

Eine einstweilige Verfügung kann gerichtlich untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen ohne Zustimmung des Rechteinhabers für bestimmte Verwendungsarten zu benutzen.

3

Die Kosten des einstweiligen Verfahrens sind regelmäßig der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

4

Das Gericht hat den Verfahrenswert für das einstweilige Verfügungsverfahren festzusetzen; dieser Wert ist Grundlage für Kosten- und Gebührenentscheidungen.

Relevante Normen
§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende anstelle der Kammer angeordnet:

I.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000,00 EUR für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu V., oder Ordnungshaft bis zu V. zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union das Zeichen

„L.“

ohne Zustimmung der Antragstellerin für Veranstaltungen zu benutzen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

a) L. - THE SHOW!

x

und/oder

b) x

und/oder

c) x

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III. Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

IV.

Der Verfahrenswert wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, in deutscher Sprache zu begründen.

3

Die Parteien müssen sich insoweit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

4

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

5

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

6

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Düsseldorf, 29.01.2024 7. Kammer für Handelssachen

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X Vorsitzende Richterinam Landgericht