Einstweilige Verfügung wegen unzureichender Kennzeichnung von Pflanzenschutzmittelverpackung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung gegen einen Parallelimporteur wegen fehlender deutlich sichtbarer Kennzeichnung eines Pflanzenschutzmittels. Kernfrage war, ob vorgeschriebene Angaben (Gebrauchsanweisung, Verwendungsbedingungen, Aufwandmenge, Standardsatz SP1) sichtbar auf der Verpackung angebracht sind. Das LG Düsseldorf gab der Verfügung statt und stellte fest, dass ein unter dem Etikett verborgenes Booklet die Sichtbarkeits- und Lesbarkeitsanforderungen des § 31 Abs. 2 PflSchG und der VO (EU) 547/2011 nicht erfüllt; Branchenüblichkeit rechtfertigt keine Abweichung.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Parallelimporteur wegen unzureichender Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3a, 8 Abs. 1 UWG besteht, wenn das Inverkehrbringen eines Produkts gegen zwingende Kennzeichnungsvorschriften verstößt und dadurch unlautere geschäftliche Handlungen vorliegen.
Nach § 31 Abs. 2 PflSchG i.V.m. Art. 1 der VO (EU) 547/2011 sind Gebrauchsanweisung, Verwendungsbedingungen und Aufwandmenge dauerhaft, deutlich sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen; eine alleinige Unterbringung dieser Angaben in einem nicht sofort erkennbaren Booklet genügt nicht.
Standardsätze nach Anhang III der VO (EU) 547/2011 (z. B. SP1) sind unbeschadet weitergehender behördlicher Festlegungen außen dauerhaft und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen und dürfen nicht ausschließlich auf einem gesonderten Merkblatt genannt werden.
Branchenübliche Kennzeichnungspraxis entbindet nicht von den gesetzlichen Anforderungen an Sichtbarkeit und Auffindbarkeit der vorgeschriebenen Hinweise; gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften gehen der Branchenpraxis vor.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel mit der Produktbezeichnung Aaaaa ohne Hinweis auf die nicht sichtbar auf dessen Verpackung angebrachten Angaben zu Verwendungsbedingungen und Aufwandmenge sowie eine nicht sichtbare Gebrauchsanweisung und ohne den Standardsatz SP1 auf der Verpackung anzubieten und in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
B i l d/G r a f i k
nur im Originaltext
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Tatbestand
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln ohne ausreichende Kennzeichnung zum Schutz von Gesundheit und Umwelt in Anspruch.
Die Antragstellerin ist Zulassungsinhaberin zahlreicher Pflanzenschutzmittel, u.a. ist sie Inhaberin einer Zulassung nach Art. 41 der Verordnung (EG) 1107/2009 für das Pflanzenschutzmittel mit der Produktbezeichnung Cccc.
Die Beklagte hat ihren Sitz in xxxx, Niederlande und betreibt Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland. Das Mittel Cccc wird von ihr unter der im Urteilstenor genannten Produktbezeichnung in Deutschland den Verkehr gebracht. Hierüber informierte sie die Antragstellerin mit E-Mail vom 28. Juli 2016 (vgl. Anlage ASt 4).
Unter dem 2. August 2016 übermittelte die Antragsgegnerin den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ein Gebinde des parallel gehandelten Produkts, das als Anlage Ast 6 zur Akte gereicht wurde und auf das wegen der Einzelheiten der äußeren Aufmachung Bezug genommen wird.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. August 2016 wegen vermeintlicher Verstöße gegen Lauterkeitsrecht ab und rügte dabei u.a. die Abwesenheit der antragsgegenständlichen Angaben auf den Gebinden des von der Antragsgegnerin in den Verkehr gebrachten Produkts.
Die Antragstellerin meint, das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Pflanzenschutzmittels unter Abwesenheit der erforderlichen Kennzeichnung sei eine unlautere geschäftliche Handlung Rechtsbruch nach §§ 3a UWG, 31 II PflSchG i.V.m. Art. 1 der Verordnung (EU) 547/2011 und deren Anhang I und III.
Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,
der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel mit der Produktbezeichnung Aaaaa ohne deutlich und leicht lesbare Gebrauchsanweisung, Angaben zu Verwendungsbedingungen und Aufwandmenge und den Standardsatz SP1 auf der Verpackung anzubieten und in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
– Von der Wiedergabe der an dieser Stelle in den ursprünglichen Antrag eingeblendeten Abbildungen, die den im Urteilstenor wiedergegebenen entsprechen, wird abgesehen. –
Nach Inaugenscheinnahme der Anlage Ast 6 in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2016 beantragt die Antragtsellerin:
der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel mit der Produktbezeichnung Aaaaa ohne Hinweis auf die nicht sichtbar auf dessen Verpackung angebrachten Angaben zu Verwendungsbedingungen und Aufwandmenge sowie eine nicht sichtbare Gebrauchsanweisung und ohne den Standardsatz SP1 auf der Verpackung anzubieten und in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
– Von der Wiedergabe der an dieser Stelle in den ursprünglichen Antrag eingeblendeten Abbildungen, die den im Urteilstenor wiedergegebenen entsprechen, wird abgesehen. –
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26. August 2016 zurück zu weisen.
Die Antragsgegnerin behauptet, die Gebinde sämtlicher von ihr in den Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel enthielten in brachenüblicher Weise unterhalb des Frontetiketts fest mit der Verpackung verbunden ein zusammengefaltetes Booklet. Dieses Booklet enthalte eine Gebrauchsanweisung mit Verwendungsbedingungen sowie Aufwandmenge und sämtlichen erforderlichen, und nicht bereits auf dem Etikett angebrachten Aufklärungshinweisen. Das unterhalb des Etiketts angebrachte Booklet sei durch eine über dem Etikett angebrachte Folie gesichert, die abgezogen (und wieder angebracht) werden könne, um an das Booklet zu gelangen. Dies entspreche der gängigen Praxis bei Pflanzenschutzmitteln. Auch das Fehlen des Standardsatzes SP1 außen auf der Verpackung sei nicht zu beanstanden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Antragserwiderung, dort S. 8 ff. unter Gliederungspunkt II. 4. (=GA 26 ff. verwiesen.).
Wegen des Ergebnisses der informatorischen Inaugenscheinnahme des in Rede stehenden Gebindes in der von der Antragsgegnerin in den Verkehr gebrachten Form wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gerechtfertigt.
I.
Soweit der Urteilstenor von dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin abweicht, beruht das auf der Korrektur eines offensichtlichen Schreibversehens des Antrags („…zu untersagen, es … zu unterlassen … “).
II.
Der sicherbare Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus §§ 3a UWG, 31 II PflSchG i.V.m. Art. 1 der Verordnung (EU) 547/2011 (nachfolgend auch VO) und deren Anhang I und III.
Danach sind deutlich und leicht lesbar sowie dauerhaft und deutlich sichtbar auf der Verpackung von Pflanzenschutzmitteln u.a. folgende Angaben zwingend erforderlich:
Angaben über die erste Hilfe (VO Anhang I lit. g)
Sicherheitshinweise zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (VO Anhang I lit. i)
Gebrauchsanweisung und Verwendungsbedingungen sowie Aufwandmenge (VO Anhang I lit. m).
In der mündlichen Verhandlung wurde zwar festgestellt, dass das in Rede stehende Gebinde, wie es von der Antragsgegnerin in den Verkehr gebracht wird, mit dem von dieser beschriebenen Booklet versehen ist. Diese Form der Anbringung genügt indes nicht den Vorgaben des § 31 Abs. 2 PflSchG der das Anbringen in deutlich sichtbarer und leicht lesbare Schrift auf den Behältnissen vorschreibt. Dies erfordert zumindest, dass das Vorhandensein eines Booklets in der von der Antragsgegnerin genutzten Form auf den ersten Blick unschwer erkennbar ist. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall und lässt sich auch durch die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Branchenüblichkeit nicht rechtfertigen. Das Gesetz bestimmt, welchen Anforderungen die Branche bei der Kennzeichnung der Produkte im Interesse der Gesundheit der Anwender und Dritter sowie der Umwelt zu genügen hat, nicht umgekehrt. Das gilt auch soweit die erforderlichen Angaben auf einem produktbegleitenden Merkblatt enthalten sein können, „wenn die auf der Verpackung verfügbare Fläche nicht ausreicht“. Denn auch das erfordert die leichte Auffindbarkeit der entsprechenden Kennzeichnung.
Nach § 31 Abs. 2 S. 2 PflSchG sind die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe h, i, l, m und der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 vorgeschriebenen Angaben unter der Überschrift „Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen“ deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen. Anhang I Nummer 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 sind Sicherheitshinweise zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt in Form geeigneter Standardsätze, die die zuständige Behörde Anhang III entnimmt auf der Verpackung anzubringen, sie dürfen, da die Regelung zu i in Abs. 2 des Art. 1 der Verordnung nicht genannt ist, nicht auf einem gesonderten Merkblatt genannt werden.
Anhang III der Verordnung (EU) 547/2011, lautet – auszugsweise zitiert – wie folgt:
„...
STANDARDSÄTZE MIT SICHERHEITSHINWEISEN ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON MENSCH ODER TIER ODER DER UMWELT GEMÄSS ARTIKEL 1
EINLEITUNG
Folgende zusätzliche Standardsätze werden definiert, um die in der Richtlinie 1999/45/EG aufgeführten Standardsätze zu ergänzen, die sich auf Pflanzenschutzmittel beziehen. ...
Die Standardsätze bei besonderen Gefahren gelten unbeschadet des Anhangs I.
1. Allgemeine Bestimmungen
Alle Pflanzenschutzmittel sind mit dem folgenden Sicherheitshinweis zu kennzeichnen, der je nach Bedarf durch den Text in Klammern zu ergänzen ist:
...
„Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässer reinigen/indirekt Erträge über Hof- und Straßenabläufe verhindert.)
...“
Daraus folgt, dass der Standardsatz SP1 unbeschadet weiterer behördlicher Festlegung („unbeschadet des Anhangs I.“) stets außen dauerhaft und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen ist. Dem genügt die Aufmachung des Gebindes der Antragsgegnerin nicht. Dabei kann dahin stehen, ob die von der Antragsgegnerin in dem angebracht Booklet verwendete Formulierung dem Standardsatz SP1b gleichzusetzen ist.
Die Wiederholungsgefahr als Tatbestandsvoraussetzung des lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 8 I UWG wird durch die begangene
Hinsichtlich des Verfügungsgrundes wird auf § 12 Abs. 2 UWG verwiesen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine mit Kostennachteilen für die Antragstellerin verbundene teilweise Antragsrücknahme ist in der Umstellung des Verfügungsantrags im Hinblick auf die nach Inaugenscheinnahme des Gebindes zur Konkretisierung des Unterlassungsantrags im Hinblick auf die konkrete Verletzungsform nicht zu sehen.
Eines besonderen Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprochen wird. Einstweilige Verfügungen sind unabhängig davon, ob sie als Beschluss oder Urteil ergehen, ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar (Kindl, Meller-Hannich, Wolf–Giers, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 704 ZPO Rdnr. 11).