Einstweilige Verfügung gegen irreführende Goldankaufswerbung und AGB auf eBay
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf untersagt den Antragsgegnern per einstweiliger Verfügung die Werbung mit „Wir zahlen Höchstpreise“ und „tagesaktuellem Kurs“, das Auftreten unter falscher Firmenbezeichnung sowie zahlreiche irreführende Angaben und AGB-Klauseln bei Fernabsatzangeboten auf eBay. Streitgegenstand ist Verbrauchertäuschung durch Werbung und mangelhafte Widerrufs-/Informationsbelehrungen. Die Verfügung erging wegen drohender Verbraucherrechtsverstöße und besonderer Dringlichkeit; Zwangsmittel wurden angedroht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen irreführende Werbung, falsche Firmenbezeichnung und unzulässige AGB-Klauseln wegen Verbrauchertäuschung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Werbeaussagen, die gegenüber Verbrauchern den Eindruck unzutreffender oder nicht belegbarer Höchstpreis- bzw. Kursgarantien erwecken, sind als irreführend untersagungsfähig.
Die Verwendung einer Rechtsformbezeichnung (z. B. ‚GmbH‘) in der Firmierung, obwohl diese nicht der tatsächlichen Rechtsform entspricht, ist irreführend und kann unterlassen werden.
Bei Fernabsatzverträgen müssen Verbraucher vor Vertragsschluss nachvollziehbar und vollständig über Beginn und Ausübung des Widerrufsrechts sowie über Rücksendekosten und -gefahr informiert werden; irreführende Formulierungen sind unzulässig.
AGB-Klauseln, die Eigentumsvorbehalte über zukünftige Forderungen, die einseitige Überwälzung der Versandgefahr, pauschale Ausschlüsse von Gewährleistungsansprüchen oder eine unzulässige Salvatorikformel enthalten, können wegen unangemessener Benachteiligung untersagt werden.
Anträge auf einstweilige Verfügung sind wegen besonderer Dringlichkeit auch ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, wenn die beabsichtigte Unterlassung zur Abwehr unmittelbarer Verbrauchergefährdung erforderlich ist.
Tenor
I.
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
1. im geschäftlichen Verkehr für den Ankauf von Gold mit der Aussage „Wir zahlen Höchstpreise für Gold!“ zu werben.
2. im geschäftlichen Verkehr für den Ankauf von Gold mit einem Ankauf zum „tagesaktuellen Kurs“ und/oder zum „tagesaktuellen Goldpreis“ zu werben.
3. im geschäftlichen Verkehr unter der Firmierung „B GmbH“ und/oder „BC GmbH“ aufzutreten, wenn es sich bei der Firma der Antragsgegner tatsächlich nicht um eine GmbH handelt.
4. auf eBay (http://www.ebay.de) und/oder auf anderen Internetseiten Waren zum Zweck des Verkaufs im Fernabsatz bereitzuhalten, wenn hierbei
(a) Verbraucher unter Verwendung der Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ nicht darüber informiert werden, dass die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 312d Abs. 2 BGB nicht vor Erhalt der Ware und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV durch die Antragsgegner beginnt,
(b) Verbraucher unter Verwendung der Klausel „Paketfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Wir bitten auf jeden Fall vor Rücksendung jeglicher Ware die vorherige Abstimmung mit uns über den Versandweg. Bitte beachten Sie, dass es bei eigenmächtigem Rücksenden von Uhren, Schmuck und Edelsteinen keinen Versicherungsschutz für die Ware gibt.“ über die Möglichkeiten zur Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung der Sache und die Verpflichtung der Antragsgegner zur Übernahme von Kosten und Gefahr der Rücksendung getäuscht werden,
(c) Verbraucher unter Verwendung der Klausel „Der Verkäufer kann sich auf die Wertersatzpflicht berufen, wenn er seine Uhren und Schmuckstücke versiegelt oder mit nur durch Beschädigung zu entfernenden Preisetiketten z. B. an Armbändern u. Gehäusen versendet und dieses Siegel erkennbar als geschaffene Sperre überwunden wurde.“ Von den Antragsgegnern über Bestehen und Reichweite der Wertersatzpflichten nach §§ 357 Abs. 1, Abs. 3, 346 ff. BGB getäuscht werden,
(d) Kunden nicht darüber informiert werden, welche einzelnen technischen Schritte auf ebay bei den von den Antragsgegnern angebotenen Waren zu einem Vertragsschluss führen,
(e) Kunden nicht darüber informiert werden, mit welchen von den Unterlassungsschuldnern bereitgestellten Mitteln Eingabefehler vom Kunden vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden können, sowie
(f) Kunden nicht darüber informiert werden, ob der Vertragstext von den Antragsgegnern nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob der Vertragstext nach Vertragsschluss dem Kunden noch zugänglich ist.
5. auf eBay (http://www.ebay.de) und/oder auf anderen Internetseiten unter Verwendung der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Waren zum Zweck des Verkaufs im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern bereitzuhalten:
(a) „AC behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware so lange vor, bis sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, vollständig beglichen sind.“,
(b) „Bei Versendung der Kaufsache geht die Gefahr mit Übergabe an den Versandunternehmer über.“,
(c) „Jeglicher Garantieanspruch erlischt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde oder ein Dritter versucht, die Uhr bzw. die Ware selbständig zu reparieren.“, sowie
(d) „Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger vertraglicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Beide Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die den ursprünglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Intentionen am nächsten kommt.“
II.
Den Antragsgegnern werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.