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Landgericht Düsseldorf·37 O 56/18·20.02.2019

Unterlassung wegen Werbung mit Testergebnis ohne Fundstellenangabe

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Internet-/OnlinewerberechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen eine Warenhausbetreiberin, die auf ihrer Internetseite mit einem Testergebnis ohne Angabe der Fundstelle warb. Das Landgericht Düsseldorf sah hierin einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 2, 5a Abs. 2 UWG und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten. Die Einstellung des operativen Geschäfts beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht; die Beklagte trat als Verkäuferin auf und haftet verschuldensunabhängig.

Ausgang: Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch des Klägers wegen fehlender Fundstellenangabe bei Testergebniswerbung vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Werbung mit einem Hinweis auf ein Testergebnis ohne Angabe der konkreten Fundstelle verstößt gegen §§ 3 Abs. 2, 5a Abs. 2 UWG.

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Die Einstellung des operativen Geschäfts beseitigt regelmäßig nicht die Wiederholungsgefahr; nur unter strengen, konkret darzulegenden Voraussetzungen ist die Wiederaufnahme des Geschäfts als ausgeschlossen anzusehen.

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Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung geeignet; deren Fehlen lässt die Wiederholungsgefahr weiterbestehen.

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Wer im Wettbewerb für den angesprochenen Verkehr erkennbar als Verkäufer auftritt, macht sich den Inhalt eines Angebots Dritter als eigenen zu und kann für diesen Inhalt haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden; hierfür ist Verschulden nicht erforderlich.

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Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten richtet sich nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG und Zinsansprüche nach §§ 291, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 3 Abs. 2 UWG§ 5a UWG§ 8 Abs. 1 UWG§ 5a Abs. 2 UWG§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis auf ein Testergebnis zu werben:

Es folgen 2 Internetseiten

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist aus dem Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der klagende Verein ist die gerichtsbekannte Wettbewerbszentrale mit Sitz in C, der – von der Beklagten nicht in Abrede gestellt – für sich in Anspruch nimmt, nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt zu sein.

3

.

4

Die Beklagte betrieb Warenhäuser. Hierneben betrieb sie die Internetseite www…..de. Am 9. April .2018 warb die Beklagte auf ihrer Internetseite www…..de wie aus den in dem Tenor zu I. wiedergegebenen Abbildungen ersichtlich mit dem Hinweis

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„Das deutsche Institut DIPQ hat unseren Pyrolyse-Backofen EB8012EDP mit einer Bewertung von 1,8 als sehr gut bewertet.“

6

Eine genaue Fundstelle des genannten Tests wurde nicht angegeben.

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Das derart beworbene Angebot nicht von der Beklagte selbst eingestellt worden, sondern von einem Dritten. Das Geschäftsmodell der Beklagten sah allerdings vor, dass der Kaufvertrag über die angebotene Ware zwischen dem Käufer und ihr geschlossen werden sollte. Die Beklagte trat selbst als Verkäuferin auf.

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Der Kläger, der in der Werbung mit dem Hinweis auf das Testergebnis einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht sah, mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2018 im Ergebnis erfolglos ab.

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Mit Wirkung zum 8. Juni 2018 hat die Beklagte ihr operatives Geschäft eingestellt, das nach Abspaltung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nunmehr von der s GmbH betrieben wird.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Auffassung durch die Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs und dessen Fortführung durch die s GmbH sei eine etwaige Wiederholungsgefahr entfallen. Außerdem meint sie, als bloße Plattformbetreiberin wegen des Angebotsinhalts nicht in Anspruch genommen werden zu können.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

17

I.

18

Für die Entscheidung ist von der Klagebefugnis des klagenden Verbandes gem. § 8 Abs. 3 Nr. UWG auszugehen.

19

II.

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Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag zu I. ist aus §§ 3 Abs. 2, 5a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG begründet.

21

Die Werbung mit einem Testhinweis ohne Angabe der Fundstelle verstößt gegen §§ 3 Abs. 2, 5a Abs. 2 UWG (vgl. BGH GRUR 1991, 679 – Fundstellenangabe).

22

Die Einstellung des operativen Geschäfts durch die Beklagte hat die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen.

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Grundsätzlich ist nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungsklärung, also die Erklärung des Schuldners, mit der er sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen, und mit der er zur Bekräftigung dieser übernommenen Verpflichtung für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht, geeignet, die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2008, 1108 Rn. 23 – Haus & Grund III). Selbst die Aufgabe jeder Geschäftsbetätigung lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, es sei denn, es ist auszuschließen, dass der Verletzer, hier also die Beklagte, denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt (vgl. BGH GRUR 2001, 453 – TCM-Zentrum). Dass die strengen Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes hier zu bejahen wären, ist weder ersichtlich noch konkret begründet worden.

24

Schließlich muss sich die Beklagte den Angebotsinhalt und damit die Verletzungshandlung objektiv auch als eigenen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht zurechnen lassen, weil sie für den angesprochenen Verkehr erkennbar als Verkäufer auftrat und sich damit den Inhalt des Angebotstextes zu eigen gemacht hat. Auf Verschuldensgesichtspunkte kommt es – ebenso wie bei dem nachfolgend unter III. angesprochenen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung – nicht an. Beide Ansprüche bestehen verschuldensunabhängig.

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III.

26

Der Klageantrag zu II. ist dem Grunde nach aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gerechtfertigt. Der Höhe nach ist er unstreitig.

27

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 286 Abs. 1 S. 2 BGB