Einstweilige Verfügung: Unterlassung der Verwertung eines Möbeldesigns
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf erließ eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin ohne vorherige mündliche Verhandlung wegen besonderer Dringlichkeit. Es untersagte das Bewerben, Anbieten und Inverkehrbringen eines konkret beschriebenen Möbeldesigns (elliptischer, nach oben breiter werdender Korpus; an der Vorderseite oben durchbrochen und nach vorn abgesenkt), unabhängig von der Farbgebung. Für Zuwiderhandlungen wurden Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht; die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Eine eingereichte Schutzschrift wurde zur Kenntnis genommen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben; Unterlassungsgebot für das streitgegenständliche Möbeldesign erlassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit kann das Gericht eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen.
Eine Unterlassungsverfügung kann sich gegen die Nutzung und das Inverkehrbringen eines konkret beschriebenen Erscheinungsbilds richten und dieses, unabhängig von der farblichen Gestaltung, verbieten.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots dürfen Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht werden.
Die Kosten des Verfahrens können im vorläufigen Rechtsschutz der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Die Einreichung einer Schutzschrift wird vom Gericht zur Kenntnis genommen, schließt aber die Möglichkeit der Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht aus.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen das nachstehend wiedergegebene Möbelstück
Bild/Grafik nur in der Original Entscheidung vorhanden
mit den folgenden Merkmalen
- elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und
- der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;
unabhängig von der farblichen Gestaltung, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder anderweitig in den Verkehr bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Beschluss ergeht in Kenntnis der Schutzschrift vom 1. April 2009.
VI.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.