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Landgericht Düsseldorf·37 O 37/17·28.03.2018

UWG-Irreführung: „Dr.“-Bezeichnung eines MVZ ohne promovierten Zahnarzt unzulässig

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein zahnärztlicher Bezirksverband klagte gegen die Betreiberin eines MVZ wegen der Verwendung von Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Dr.“ in der Außenwerbung und Firmierung, obwohl dort zeitweise kein promovierter Zahnarzt tätig war. Streitpunkt war, ob dies eine irreführende Angabe über die Qualifikation der Berufsträger darstellt und ob die Anträge hinreichend bestimmt sind. Das LG Düsseldorf bejahte Zulässigkeit und Aktivlegitimation sowie eine Irreführung nach § 5 UWG. Die Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt, da der Verkehr die „Dr.“-Bezeichnung auf die im MVZ tätigen Zahnärzte bezieht und eine Täuschungseignung genügt.

Ausgang: Unterlassung der „Dr.“-Bezeichnung/Firmierung für das MVZ ohne promovierten Zahnarzt zugesprochen; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung des Bestandteils „Dr.“ in der Bezeichnung eines zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentrums ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG, wenn dort kein zur Führung eines Doktorgrades befugter Zahnarzt als Berufsträger tätig ist.

2

Für den Irreführungstatbestand nach § 5 UWG genügt die Eignung der Angabe zur Täuschung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise; eine tatsächliche Irreführung ist nicht erforderlich.

3

Bei gesundheitsbezogener Werbung sind an Richtigkeit und Wahrheit der Angaben besonders strenge Anforderungen zu stellen.

4

Werden in der konkreten Außendarstellung eines MVZ die Firmierung des Trägerunternehmens und die Bezeichnung der Betriebsstätte verwendet, ist für die Irreführungsprüfung maßgeblich, wie der Verkehr dies typischerweise versteht; eine Differenzierung zwischen Trägergesellschaft und Betriebsstätte nimmt der Patient regelmäßig nicht vor.

5

Die handelsrechtliche Zulässigkeit einer Unternehmensfirma schließt eine lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit ihrer werblichen Verwendung im Einzelfall nicht aus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 95 Abs. 1 SGB V§ 14 Abs. 1 Satz 1 UWG§ 13 Abs. 1 UWG i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG§ 21 Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte (vom 18.01.2006)§ 20 Berufsbezeichnung, Titel, Grade§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Tenor

Der C2 wird verboten,

1.

für das von ihr in 93047 Regensburg, N-Gasse betriebene Medizinische S die Bezeichnungen

„Dr. S

und/oder

„Dr. W

und/oder

„Dr. W2

zu verwenden, sofern darin kein Zahnarzt tätig ist, der einen Doktorgrad erworben hat,

und/oder

2.

als Trägerunternehmen eines Medizinischen Versorgungszentrums in Regensburg die Firmierung

„Dr. H

und/oder

„Dr. H4

zu führen, sofern in dem von ihm betriebenen Medizinischen S kein Zahnarzt tätig ist, der zur Führung eines Doktorgrads befugt ist,

wenn dies zu Nr. 1 und Nr. 2 geschieht wie mit den nachstehend eingelichteten Beschilderungen

Der C2 werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen den Geschäftsführer der C2 festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist aus dem Hauptsachetenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Dem vorliegenden Klageverfahren ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorausgegangen, das unter dem Aktenzeichen 37 O 11/17 Landgericht Düsseldorf vor der Kammer anhängig war.

3

Gegenstand der vorliegenden Klage ist die aus der Anlage K 1 und den im Tenor wiedergegebenen Abbildungen ersichtliche Werbung für das „Dr. S in der N-Gasse in 93047 Regensburg.

4

Der Kläger ist der Zahnärztliche Bezirksverband XX, in dem alle im Regierungsbezirk XX gelegenen Zahnarztpraxen organisiert sind. Die Aufgaben des Klägers sind u.a.

5

-              Vertretung der Interessen der Zahnärzte und Erhalt der Freiberuflichkeit

6

-              Wahrnehmung der beruflichen Belange gegenüber der Öffentlichkeit

7

-              Einsatz für ein gutes interkollegiales Verhalten

8

-              berufsrechtliche Information (Wahrung des Berufsrechts, Werberechts)

9

-              Überwachung der Berufspflichten, Ahndung von Verstößen

10

Die Beklagte ist in Düsseldorf ansässig. Gegenstand ihres Unternehmens ist ausweislich des als Anlage K 3 vorgelegten Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Düsseldorf (Ö) „der Betrieb von ambulanten Einrichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere der Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V zur Erbringung von Vertrags- und privatärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Leistungen".

11

In der Zeit von Dezember 2016 bis Februar 2017 war in dem von der C2 betriebenen „Dr. S kein promovierter Zahnarzt tätig

12

Der Kläger hält die von ihr beanstandete Verwendung des Bestandteils „Dr. S.“ der in Rede stehenden Bezeichnung des Versorgungszentrums (Klageantrag zu 1.) bzw. in der Firma C2 für einen Verstoß gegen Lauterkeitsrecht, soweit in dem Versorgzungszentrum kein promovierter Zahnarzt tätig ist.

13

Der Kläger beantragt,

14

wie erkannt.

15

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Klageantrag zu 1 sei zu unbestimmt, weil unklar bleibe, in welcher Funktion der Zahnarzt tätig sein müsse und ob auch Zahnärztinnen erfasst sein sollten. Zudem bleibe offen, welche Verwendungsformen erfasst sein sollten und in welchem Verhältnis der Antrag zu dem Klageantrag zu 2 stehe.

18

Der Antrag zu 2 sei zu unbestimmt, weil unklar sei, was unter „Trägerunternehmen“ zu verstehen sei, unklar bleibe, in welcher Funktion der Zahnarzt tätig sein müsse, unklar sei, ob auch Zahnärztinnen von „Zahnarzt“ erfasst sein sollten und offenbleibe, welche Verwendungsformen erfasst sein sollten. Zudem werde nicht hinreichend deutlich, ob nur der Betrieb von Versorgungszentren gemeint sei oder auch andere Tätigkeiten erfasst sein sollten. Schließlich ergebe sich nicht, für welche Sachverhalte der C2 verboten werden solle, ihre Firma zu verwenden und das Verhältnis zu dem Antrag zu 1 sei unklar

19

.

20

Beiden Anträgen stehe zudem der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Denn die Anträge überschnitten sich inhaltlich. Die Klage sei auch insoweit unzulässig.

21

Die Klage sei auch in der Sache unbegründet, weil die Firma der C2 nicht irreführend sei. Hinter der hier benannten Firma „Dr. H stehe gerade nicht das einzelne S, sondern der übergeordnete Rechtsträger. Genau diese H3 sei im vorliegenden Verfahren auch Beklagte - nicht hingegen die einzelne, in Regensburg ansässige Praxis. Der Bezugsmaßstab müsse daher auch zwingend sein, ob die Firma der C2 irreführend im Bezug auf die Trägergesellschaft sei. Die Klage sei insoweit schon aus gesellschaftsrechtlichen Gründen unbegründet.

22

Der Geschäftsführer der C2 habe einen Doktortitel und sei zu dessen Führung befugt – beides als solches unstreitig. Auch die einzelnen Versorgungszentren, die maßgeblich von der C2 betrieben würden, könnten deswegen zulässigerweise unter der Bezeichnung Dr. H auftreten. Die Verwendung der Bezeichnung Dr. S sei schließlich auch nicht im lauterkeitsrechtlichen Sinne irreführend, weil sie in keiner Weise den Eindruck entstehen lasse, in dem streitgegenständlichen S seien promovierte Ärzte tätig.

23

Der Antrag zu 2 sei im Übrigen schon deshalb unbegründet, weil der Kläger jedenfalls keinen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte die angegriffene Firma nicht verwende, nur weil in dem streitgegenständlichen S kein Zahnarzt mit Doktortitel arbeite.

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Die Klage sei außerdem auch deswegen unbegründet, weil der Kläger rechtmissbräuchlich handelte Denn er habe die Abmahnung der C2 durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen und die dafür entstandenen Kosten gegenüber der C2 geltend gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des OLG Düsseldorf sei ein Verband wie der Kläger nicht berechtigt, die Kosten einer durch einen Rechtsanwalt erstellten Abmahnung gegenüber dem Abgemahnten geltend zu machen. Insoweit gehe es allein darum, die Beklagte mit diesen Kosten rechtwidrig zu belasten. Infolge der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung sei auch die auf ihr basierende Klage rechtsmissbräuchlich und deswegen unbegründet.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig und begründet.

27

I.

28

1.

29

Das Landgericht Düsseldorf ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG als örtlich zuständiges Gericht zur Entscheidung berufen, weil die Beklagte hier ihren Sitz hat.

30

2.

31

Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit folgen aus § 13 Abs. 1 UWG i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.

32

3.

33

Die Klageanträge sind auch hinreichend bestimmt. Sie knüpfen an die von dem Kläger beanstandete konkrete Verletzungsform an und lassen ausreichend deutlich erkennen, was die Beklagte unterlassen soll.

34

Soweit die weitergehenden Einwendungen der C2 überhaupt ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind, sind die Anträge jedenfalls im Lichte der Begründung im Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 auszulegen und zumindest danach hinreichend bestimmt.

35

4.

36

Auch der von der C2 bemühte Einwand der doppelten Rechtshängigkeit geht ersichtlich fehl. Beide Anträge sind Teil des einheitlichen Unterlassungsbegehrens des Klägers und knüpfen an unterschiedliche Aspekte der konkreten Verletzungshandlung an.

37

5.

38

Der Zulässigkeit der Klage (und ebenso ihrer Begründetheit) kann auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

39

Der Kläger verweist insoweit zu Recht auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19. Oktober 2017 (I-20 U 40/17) und weist darauf hin, dass ihr die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen unbekannt gewesen sei und die Kosten der Abmahnung von ihr deshalb nicht in missbräuchlicher Absicht geltend gemacht worden seien. Darüber hinaus verweist der Kläger nach Auffassung der Kammer zu Recht darauf, dass der vorliegende Fall keinen typischen und durchschnittlich schwer zu beurteilenden Sachverhalt zum Gegenstand hat.

40

II.

41

Die erforderliche Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich daraus, dass dieser unter anderem für die Überwachung der Berufspflichten der in seinem Bezirk tätigen Zahnärzte - und Zahnmedizinischen Versorgungszentren - sowie die Ahndung von Verstößen hiergegen zuständig ist. In § 21 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte vom 18.01.2006 (vgl. Anlage K13) heißt es u.a.:

42

„§ 20 Berufsbezeichnung, Titel, Grade

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...

44

(2) Akademische Titel und Grade dürfen nur in der hochschulrechtli-chen Form geführt werden.

45

§ 21 Information

46

(1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken."

47

Da die Beklagte nach Auffassung des Klägers irreführende Werbung mit der Bezeichnung ihres MVZ in Regensburg betreibt, ist er für den Rechtsstreit aktivlegitimiert.

48

III.

49

Dem Kläger stehen die geltend gemachte Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu. Ob daneben auch ein Unterlassungsanspruch aus § 3a UWG i.V.m. berufsordnungsrechtlichen Regelungen besteht, kann dahin stehen.

50

1.

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Der Klageantrag zu 1. ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil der Namensbestandteil „Dr. Y in der Bezeichnung des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) dann, wenn in dem Zentrum kein promovierter Zahnarzt oder keine promovierte Zahnärztin als Berufsträger(in) tätig ist, ist als im Rechtssinne irreführend zu qualifizieren, weil sie in Form des auf einen promovierten Berufsträger deutenden Zeichenbestandteil „Dr.“ zur Täuschung geeignete Angaben über die Qualifikation der dort als solche tätigen Zahnärzte enthält.

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Die Bezeichnung ist geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die objektiv unzutreffende Vorstellung hervorzurufen, in dem MVZ sei zumindest ein promovierter Berufsträger tätig. Das reicht zur Bejahung des Irreführungstatbestandes aus. Denn eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, wenn sie also den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt (vgl. Ohly / Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5 Rn 105). Um dies beurteilen zu können, ist es erforderlich, den Aussagegehalt der beanstandeten Aussagen zu ermitteln. Dabei ist die Auffassung des Verkehrs maßgebend, für den die Aussage bestimmt ist und von dem der Werbende verstanden werden will. Allein sie entscheidet darüber, ob eine Angabe im Sinne des § 5 UWG vorliegt, was diese aussagt, ob sie die Gefahr einer Irreführung begründet und ob ihr wettbewerbliche Relevanz zukommt (vgl. BGH GRUR 2005, 442, 443 – Direkt ab Werk). Unerheblich ist das nicht zum Ausdruck gelangte Verständnis des Werbenden selbst. Auf dessen Absicht, dem Verkehr eine bestimmte Sicht zu vermitteln, kommt es nicht an (vgl. Ohly / Sosnitza, a.a.O., Rn 126). Die Werbung muss so abgefasst sein, dass der Leser, der sich auf sie verlässt, nicht getäuscht wird (BGH GRUR 83, 654, 656 – Kofferschaden; Ohly / Sosnitza, a.a.O., Rn 130 ff.). Für die Einstufung einer Aussage als irreführend ist es nach allgemeiner Meinung erforderlich aber auch ausreichend, dass die Angabe zur Täuschung des Verkehrs und zur Beeinflussung seiner Entschließung geeignet ist (Ohly / Sosnitza, a.a.O., Rn 105). Nicht erforderlich ist, dass jemand tatsächlich irregeführt wird, sich also eine Irreführung in der Person eines Werbeadressaten auch tatsächlich verwirklicht (vgl. Art. 2 b) der Richtlinie #####/#### EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung). § 5 UWG setzt darüber hinaus nicht voraus, dass die Gesamtheit des Verkehrs oder jedenfalls der überwiegende Teil des Publikums irregeführt wird. Es genügt, dass die Irreführungsgefahr bei einem nicht unerheblichen Teil der von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreise eintritt (Ohly / Sosnitza, a.a.O., Rn 148). Eine mehrdeutige Werbeangabe ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich jedes in Betracht kommenden Einzelverständnisses kein relevanter Teil des Verkehrs einer Täuschung unterliegt. Wird dagegen eine mehrdeutige Werbung unterschiedlich verstanden, ist sie irreführend, wenn sie von einem nicht lediglich unerheblichen Teil des Verkehrs in einem unrichtigen Sinne verstanden wird (vgl. BGH GRUR 60, 563, 564 - Sektwerbung; GRUR 63, 539, 541 – echt skai; GRUR 82, 563, 564 - Betonklinker). Die Zielsetzung des § 5 UWG, der dem Schutz der Marktteilnehmer und der Allgemeinheit vor einem irreführenden Wettbewerb dient, verlangt, dass an die Richtigkeit und Wahrheit der Werbung strenge Anforderungen gestellt werden. Das gilt in besonderem Maß für Aussagen, die – wie im Entscheidungsfall – einen Gesundheitsbezug aufweisen.

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Nach alledem ist die von dem Kläger beanstandete Bezeichnung schon deshalb geeignet, zumindest bei einem Teil der angesprochenen potentiellen Patienten die beanstandete irreführende Vorstellung über die Qualifikation der dort tätigen Zahnärzte hervorzurufen, weil sie in der Firma die Verwendung des für die Promotion stehenden „Dr.“ mit dem die Vorstellung einer in Größe, personeller Ausstattung und Qualifikation des Personals über eine gewöhnliche Zahnarztpraxis hinausgehenden Einrichtung suggerierenden Begriff „W kombiniert. Für den Verkehr ist es naheliegend, diese Bezeichnung so zu verstehend, dass dort in jedem Fall promoviertes zahnärztliches Personal tätig sein werde.

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2.

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Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Klageantrag zu 2. gerechtfertigt. Er ist darauf gerichtet, der C2 zu untersagen, für das MVZ in Regensburg unter Verwendung ihrer eigenen Firma zu werben, wenn in dem Zentrum kein promovierter Zahnarzt tätig ist. Denn die Verwendung der Firma im Rahmen der konkret beanstandeten Verletzungshandlungen ist geeignet von dem in Betracht kommenden Verkehr auf die Betriebsstätte, d.h. das MVZ in Regensburg bezogen zu werden. Potentielle Patienten werden in der Regel nicht zwischen der Betriebsstätte vor Ort und dem Trägerunternehmen unterscheiden. Die – in diesem Zusammenhang als solche unterstellte – handelsrechtliche Zulässigkeit der von der C2 verwendeten Firma steht der lauterkeitsrechtlichen Unzulässigkeit ersichtlich nicht entgegen. Durch die vorliegende Entscheidung wird die Beklagte schließlich nicht an der Verwendung einer sowohl handelsrechtlich als auch lauterkeitsrechtlich zulässigen Unternehmenskennzeichnung gehindert.

56

IV.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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PGT
Vorsitzender Richter am LandgerichtHandelsrichterHandelsrichter
59

Beglaubigt

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D, Justizhauptsekretärin