Miete Telekommunikationsanlage: AGB-Laufzeitverlängerung bei Erweiterungen wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Mietzins für eine gemietete Telekommunikationsanlage für Januar bis Juni 1999 nach Kündigung zum 31.12.1998. Streitentscheidend war, ob AGB-Klauseln zur zehnjährigen Mindestlaufzeit und zur Vertragsverlängerung bei Anlagenerweiterungen wirksam sind und in welcher Höhe ersparte Aufwendungen abzuziehen sind. Das LG bejahte die Wirksamkeit der Laufzeit- und Verlängerungsklauseln und nahm wegen eines gesondert kündbaren Nachtrags eine Mietminderung vor. Zudem setzte es den Abzug ersparter Aufwendungen nach § 552 BGB a.F. aufgrund Sachverständigengutachtens mit 22% an. Die Klage hatte daher nur teilweise Erfolg.
Ausgang: Zahlungsklage auf Mietzins für 1.1.–30.6.1999 überwiegend zugesprochen, im Übrigen (insb. wegen kündbarem Nachtrag und 22%-Abzug ersparter Aufwendungen) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in AGB vereinbarte zehnjährige Mindestlaufzeit eines Mietvertrags über eine vom Vermieter investitionsintensiv errichtete, nutzerspezifische Anlage benachteiligt einen Unternehmerkunden im Regelfall nicht unangemessen.
Eine AGB-Klausel, die bei Erweiterung einer gemieteten Anlage eine Verlängerung der Vertragslaufzeit vorsieht, ist wirksam, wenn die Gesamtverlängerung begrenzt ist und Ausnahmen (z.B. für einfache Endgeräte) vorsieht.
Für die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an; spätere technische Entwicklungen sind hierfür nicht maßgeblich.
Weichen die Parteien bei einzelnen Erweiterungen durch Nachträge ab, bleibt der Grundvertrag im Übrigen unverändert, sofern ein übereinstimmender Änderungswille hinsichtlich der übrigen Regelungen nicht feststellbar ist.
Bei fortbestehendem Mietverhältnis ist bei vorzeitiger Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Vermieters ein Abzug ersparter Aufwendungen nach § 552 BGB a.F. nur in Höhe der tatsächlich zeitnah einsparbaren Kosten vorzunehmen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.608,05 € nebst 5% Zinsen aus 7.304,02 € seit dem 1. Januar 1999 und aus weiteren 7.304,02 € seit dem 1. April 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79%.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1999 entfallenden Mietzinses für eine Telekommunikationsanlage in Anspruch.
Die Klägerin errichtet und vermietet Telekommunikationsanlagen. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist das Verlegen und Drucken regional und überregional verbreiteter Zeitungen.
Die Beklagte mietete Anfang 1989 von der Klägerin eine von dieser errichtete analoge Telekommunikationsanlage zu einem vierteljährlich im voraus zu entrichtenden Mietzins von monatlich 3.177,90 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. In den von der Klägerin gestellten "Allgemeinen Bedingungen zum Miet- und Schutzvertrag" war unter Ziffer 3.1 eine zehnjährige Vertragslaufzeit vorgesehen, nach der der Vertrag am 31. Dezember 1998 sein Ende gefunden hätte.
Die Geschäftsbedingen der Klägerin enthielten außerdem in Ziffer 4 unter der Überschrift "Erweiterung der Anlage" eine Regelung, nach der sich die Mietzeit der gesamten Anlage – abhängig von der Restlaufzeit des Vertrages – um bestimmte Zeiträume verlängern sollte, falls die Anlage während der Vertragszeit um andere Teile als "einfache Sprechapparate" erweitert würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichten AGB der Klägerin (GA 7 f.) verwiesen.
In der Zeit von März 1989 bis März 1997 ließ die Beklagte die Anlage durch die Klägerin insgesamt 27 Mal erweiten. Augrund dieser Erweiterungen entrichtete die Beklagte zuletzt eine erhöhte Netto – Miete von 5.455,73 DM. Anläßlich der fünften Erweiterung der Anlage im April 1990 vereinbarten die Parteien eine hierauf entfallende Netto – Miete von 192,90 DM für die Dauer von fünf Jahren.
Im Mai 1994 übersandte die Klägerin der Beklagten auf deren Bitte eine Vertragsdokumentation, die alle bis dahin vorgenommenen Erweiterungen der Anlage aufführte und in der der 31. Dezember 1998 als Vertragsende genannt wurde.
Im September 1998 erklärte die Beklagte die Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Mietvertrages, nachdem sie, die Beklagte, die Telekommunikationsanlage eines anderen Herstellers angemietet hatte.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Laufzeit des ursprünglich auf 10 Jahre abgeschlossenen Vertrages habe sich aufgrund der vorgenommenen Erweiterungen der Anlage gemäß Ziffer 4 ihrer AGB über den 31. Dezember 1998 hinaus verlängert. Bei der Berechnung der Klageforderung nimmt sie einen Abzug für ersparte Wartungskosten in Höhe des von ihr insoweit für zutreffend gehaltenen 5%igen Teils der Miete vor.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.073,28 DM nebst 5 Zinsen aus 18.036,64 DM seit dem 1. Januar 1999 sowie aus weiteren 18.036,64 DM seit dem 1. April 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie habe den Vertrag mit der Klägerin zum 31. Dezember 1998 wirksam gekündigt. Insbesondere hält sie die in den AGB der Klägerin enthaltenen Klauseln zur Mindestmietdauer und zur Verlängerung der Laufzeit des Vertrages nach Erweiterungen der Anlage für unwirksam. Hilfsweise beruft sie sich darauf, der von der Klägerin ersparte Aufwand wegen entfallender Wartungskosten betrage mindestens 22% des Mietzinses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 28. Februar 2000 (GA 114) und vom 27. September 2001 (GA 163). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen X vom 9. April 2001 (GA 132 ff.) und vom 4. März 2002 (GA 173 ff.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin hat gemäß §§ 535, 552 BGB a. F. in Verbindung mit dem geschlossenen Mietvertrag gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des auf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 1999 entfallenden Mietzinses in Höhe von 28.574,64 DM (14.609,98 €) für die vermietete Telekommunikationsanlage.
Der aus dem Jahr 1989 datierende Mietvertrag bestand aufgrund der vereinbarten und nach Erweiterung der Anlage verlängerten Mietzeit mangels wirksamer Kündigung durch die Beklagte jedenfalls in dem streitgegenständlichen Zeitraum fort, für den die Beklagte deshalb den vereinbarten Mietzins abzüglich der von der Klägerin ersparten Aufwendungen (vgl. § 552 BGB a. F.) zu zahlen hat.
I.
1. Das in Rede stehende Mietverhältnis wurde wirksam für eine zehnjährige Vertragslaufzeit begründet. Die Mietzeitklausel in Ziffer 3.1 der AGB der Klägerin verstößt nicht gegen §§ 24, 9 AGBG, weil sie die Beklagte nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
a) In dem Inhalt der Klausel liegt kein Versuch der Klägerin, ihre eigenen Interessen auf Kosten der Beklagten durchzusetzen, ohne deren Interessen hinreichend zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass die Errichtung der Telekommunikationsanlage für die Klägerin mit einem erheblichen Investitionsaufwand verbunden war. Es lag daher in ihrem billigenswerten Interesse, diese Investition und einen angemessen Gewinn im Rahmen der Vermietung an die Beklagte zu erwirtschaften. Berücksichtigt man, dass die vermietete Anlage auf die Bedürfnisse der Beklagten zugeschnitten und deshalb anderweitig kaum zu vermieten gewesen sein dürfte, so ist der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit nicht abzusprechen, da sich für sie nur so sichere Kalkulationsgrundlage bot. In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1133; OLG Düsseldorf, BB 1997, 1439; Palandt – Heinrichs BGB – Kommentar, 61. Aufl., § 9 AGBG, RdNr. 117 m.w.Nw.) – der die Kammer folgt – ist deshalb – auch nach Wegfall des § 22 Abs. 2 Nr. 2 Fernmeldeordnung - anerkannt, dass die Vereinbarung einer zehnjährigen Vertragslaufzeit grundsätzlich nicht gegen § 9 AGBG verstößt.
Dem stehen die von der Beklagten ins Feld geführten Gesichtspunkte nicht entgegen. Es ist zwar allgemein bekannt, dass sich in der Zeit seit 1989 im Bereich der Telekommunikation erhebliche technische Fortschritte vollzogen haben. Diese Entwicklung rechtfertigt es indes nicht, in der vereinbarten Vertragsdauer eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten zu sehen. Abgesehen davon, dass es – entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung – für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (vgl. Palandt – Heinrichs a.a.O., § 9 AGBG, RdNr. 2 m.w.Nw.), konnte die Beklagte als im kaufmännischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen nicht erwarten, mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand eine sich jederzeit auf dem aktuellen Stand der Technik befindliche Anlage anmieten zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt des – sich 1989 im übrigen bereits abzeichnenden – technischen Fortschritts in diesem Bereich hält die Kammer bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Festlegung einer zehnjährige Vertragslaufzeit nicht für eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten.
b) Entsprechendes gilt für die in Ziffer 4. der AGB der Klägerin enthaltene Verlängerungsklausel. Auch insoweit gilt zu den sich widerstreitenden Interessen der Parteien das vorstehend Gesagte entsprechend. Durch die Erweiterungsmöglichkeit hatte die Beklagte die Gelegenheit, die gemietete Anlage während der Laufzeit des Vertrages an ihre Bedürfnisse anzupassen. Dem stand das anerkennenswerte Interesse der Klägerin gegenüber, auch den auf die Erweiterungen entfallenden Investitionsaufwand durch die Miete zu verdienen. Zwar mag der Beklagten auf den ersten Blick zuzugeben sein, dass sich die Notwendigkeit von Erweiterungen der Anlage erst während der Vertragslaufzeit ergeben haben mag und sie deshalb die Verlängerung des Mietvertrages nahezu zwangsläufig hinzunehmen hatte, wenn sie über eine ihren aktuellen Bedürfnissen angepasste Anlage verfügen wollte. Ihre Interessen wurden aber hinreichend durch die in dem Klauselwerk der Klägerin vorgesehene Begrenzung der insgesamt möglichen Vertragsverlängerung um maximal fünf Jahre und die Einschränkung gewahrt, dass die Erweiterung um "einfache Sprechapparate" keine Vertragsverlängerung nach sich ziehen sollten. In diesem Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass es im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Klausel nicht auf den Umfang der von den Parteien während der Laufzeit des Vertrages tatsächlich vorgenommenen Erweiterungen ankommen kann. Nach dem Vertrag bot sich für die Beklagte jedenfalls auch die Möglichkeit, weitgehende Anlagenerweiterungen vornehmen zu lassen, ohne das Risiko einer Vertragsverlängerung um mehr als insgesamt 5 Jahre einzugehen.
Die "Verlängerungsklausel" ist auch im Hinblick auf den in ihr verwendeten Begriff des "einfachen Sprechapparates" nicht gemäß § 9 AGBG wegen Verstoßes gegen das sogenannte Transparenzgebot unwirksam. Dieses Gebot verpflichtete die Klägerin die Rechte und Pflichten der Beklagten in den AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. Palandt - Heinrichs a.a.O., § 9 AGBG, RdNr. 16 ff.). Durch die Verwendung des zitierten Begriffs hat die Klägerin hiergegen nicht verstoßen, denn die Anforderungen, die aufgrund des Transparenzgebots an derartige Regelwerke zu stellen sind, dürfen nicht überspannt werden. Für einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr (vgl. Palandt - Heinrichs a.a.O., RdNr. 16b) erschließt sich die Bedeutung dieses Begriffs ohne Weiteres. Hierfür spricht im übrigen auch, das nicht vorgetragen ist, es sei während der Vertragslaufzeit hierüber zu Zweifeln gekommen.
c) Keinen Bedenken begegnet schließlich der von der Beklagten ebenfalls beanstandete Inhalt der Klausel 3.2.3, die – worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat – lediglich die Gesetzeslage (vgl. § 552 BGB a. F.) wiedergibt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist auch die in dem eigentlichen Vertragstext (vgl. GA 6) enthaltene Verpflichtung der Beklagten, die Miete vierteljährlich im Voraus zu bezahlen, nicht zu beanstanden.
2. Welche der Erweiterungen der Telekommunikationsanlage zu welcher Vertragsverlängerung geführt hat, muss im Entscheidungsfall nicht abschließend geklärt werden, da für die Entscheidung des Rechtsstreits lediglich zu prüfen ist, ob der Mietvertrag im ersten Halbjahr 1999 noch fortbestand. Dies ist aufgrund der unter dem 21. August 1995 in Rechnung gestellten (vgl. GA 32) Erweiterung der Anlage zu bejahen, da es sich bei den in der Rechnung genannten Einrichtungen ersichtlich nicht um einfache Sprechapparate handelte.
3. Dadurch, dass die Parteien hinsichtlich einzelner Erweiterungen (vgl. Nachtrag Nr. 5 = GA 14 und Nachtrag Nr. 8 = GA 17) abweichende Vereinbarungen getroffen haben und durch die Angabe in der von der Klägerin im Jahr 1994 erstellten Vertragsdokumentation, blieb das Regelwerk des Grundvertrags ersichtlich unverändert. Aus den vorgenannten Vereinbarungen / Erklärungen ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen übereinstimmenden rechtlichen Erklärungswillen der Parteien, der auf eine Inhaltsänderung des Vertrages abgezielt hätte.
4. Nach alledem steht fest, dass das Vertragsverhältnis der Parteien zumindest in dem hier in Rede stehenden Zeitraum fortbestand und die Beklagte infolge der zeitlichen Befristung des Mietverhältnisses daran gehindert war, es zu einem früheren Zeitpunkt durch die von ihr erklärte ordentliche Kündigung zu beenden. Dies gilt indes nicht für die Miete der Anlagenteile, die Gegenstand des Nachtrags Nr. 5 zum Mietvertrag waren, weil insoweit – abweichend vom Grundvertrag – zunächst eine gesonderte fünfjährige Vertragslaufzeit vereinbart war und die Parteien dieses gesonderte Mietverhältnis danach – unbefristet – fortgesetzt haben. Dieses Teil-Mietverhältnis war deshalb gesondert kündbar und wurde durch die von der Beklagten im September 1998 erklärte Kündigung vor dem 1. Januar 1999 beendet.
II.
Der Höhe nach ist die Klageforderung – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - um den auf den Nachtrag Nr. 5 entfallenden Teil der Netto – Gesamtmiete in Höhe von 192,90 DM monatlich zu vermindern.
Außerdem steht nach durchgeführter Beweisaufnahme aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen X fest, dass von der Miete ein Abzug von 22% für die von der Klägerin ersparten Aufwendungen (vgl. § 552 S. 2 BGB a. F.) vorzunehmen ist.
Der Sachverständige ist im Rahmen seiner Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin bei einem variablen Kostenanteil von 47,78% direkt und zeitnah ein Einsparungspotential von (nur) 22% realisieren könne, weil die auf die Unterhaltung der Anlage entfallenden Personal- und sonstigen Betriebskosten nicht (zeitnah) erspart werden könnten. Diesem in dem Erst- und dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen verständlich begründeten Ergebnis folgt die Kammer. Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde des Gutachters oder dafür, dass er bei der Begutachtung von fehlerhaften Anknüpfungstatsachen ausgegangen sein könnte, haben sich nicht ergeben. Es erscheint vielmehr einleuchtend, dass die von der Klägerin aufzuwenden Personal- und sonstigen Betriebskosten sich durch den Verzicht der Beklagten auf die Leistungen der Klägerin aus dem Mietvertrag nicht ohne weiteres reduzieren, da sie unabhängig von der Durchführung dieses konkreten Vertrages im Geschäftsbetrieb der Klägerin anfallen. Mit dem Sachverständigen ist daher auf die Ersparnis der Kosten abzustellen, die für Ersatzteilbeschaffung und zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der vermieteten Anlage erforderlich waren. Diesen Anteil hat der Sachverständige beanstandungsfrei mit 22% der Miete ermittelt.
Nach alledem schuldete die Beklagte der Klägerin für die ersten sechs Monate des Jahres 1999 eine Netto - Monatsmiete in Höhe von 4.105,55 DM bzw. einer Brutto – Monatsmiete in Höhe von 4.762,44 DM, die sich aus folgender Berechnung ergibt.
| Miethöhe per 31.12.1998 | 5.455,73 DM | |
| abzüglich Nachtrag Nr. 5 | ./. | 192,20 DM |
| Zwischensumme | 5.263,53 DM | |
| abzüglich 22% | ./. | 1.157,98 DM |
| Zwischensumme | 4.105,55 DM | |
| zuzüglich 16% MWSt. | 656,89 DM | |
| Summe | 4.762,44 DM |
Der vierteljährliche Brutto – Mietzins betrug danach 14.287,32 DM (=7.304,99 €), der auf das gesamte Halbjahr entfallende Gesamtmietzins 28.574,64 DM = 14.609,98 €.
III.
Die geltend gemachte Zinsforderung ist in der ausgeurteilten Höhe aus § 284 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 353 HGB gerechtfertigt.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO (Klägerin ) bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Beklagte).