UWG: Unzulässige Health Claims zu Verdauung und Stimmung bei Nahrungsergänzungsmitteln
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverband nahm eine Anbieterin von Beauty‑Nahrungsergänzungsmitteln wegen verschiedener Werbeaussagen und einer fehlenden Koffeinwarnung in Anspruch. Das LG Düsseldorf stufte die Aussagen zur Unterstützung der Verdauung bzw. zur Stimmungsaufhellung als gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. HCVO ein und untersagte sie mangels Zulassung nach Art. 10, 13 HCVO. Den Antrag auf Verpflichtung zur Koffeinwarnung wies das Gericht ab, weil der Koffeingehalt aus einer koffeinhaltigen Zutat (Grüntee‑Extrakt) und nicht aus zugesetztem Koffein resultiere. Abmahnkosten wurden zugesprochen; insgesamt teilweise Erfolg.
Ausgang: Unterlassung wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung zugesprochen, Koffeinwarnhinweis-Antrag abgewiesen; Abmahnkosten zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel, die eine Unterstützung der Verdauung oder eine stimmungsaufhellende Wirkung in Aussicht stellen, sind gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.
Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig, wenn sie nicht nach Art. 13 HCVO zugelassen und in die Unionsliste (VO (EU) Nr. 432/2012) aufgenommen sind.
Abweichungen von zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben sind nur in engen Grenzen zulässig; hält die konkrete Aussage diese Grenzen nicht ein, liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO vor.
Die Warnhinweispflicht nach Art. 10 i.V.m. Anhang III Nr. 4.2 LMIV setzt voraus, dass einem Lebensmittel Koffein als solches zugesetzt wurde; Koffein, das ausschließlich aus einer natürlich koffeinhaltigen Zutat stammt, genügt hierfür nicht.
Bei einer Abmahnkostenpauschale eines klagebefugten Verbandes nach § 12 Abs. 1 UWG erfolgt wegen nur teilweisen Prozesserfolgs keine anteilige Kürzung, wenn die Pauschale nicht von der Anzahl der Verstöße abhängt.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1. für das Produkt „A" wie folgt zu werben:
„Für alle, die sich einen flacher aussehenden Bauch wünschen, haben die Beauty-Experten von O entwickelt: Vollgepackt mit Enzymen, unterstützt die Formel die Hauptphasen der Verdauung und hilft dabei, Proteine, Kohlenhydrate, Fett und Ballaststoffe abzubauen.",
2. für das Produkt „Ü" wie folgt zu werben:
„Sie sind an den Tagen vor den Tagen schon genervt? Vielleicht kann diese Formel von D Abhilfe verschaffen: R setzt auf Dong Quai und Mönchspfeffer. Diese aus der Naturheilkunde bekannten Kräuter setzen alles daran, Ihre Stimmung zu heben!“,
jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage K 3 ersichtlich.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2020 zu zahlen.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
V. Das Urteil ist für den Kläger aus dem Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu deren Gunsten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. Der Kläger nimmt für sich in Anspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie aus §§ 2, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG klagebefugt zu sein. Nachdem die Beklagte zunächst die „Aktivlegitimation“ des Klägers im Entscheidungsfall in Abrede gestellt hatte, hat sie diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2022 ausdrücklich fallen gelassen.
Der Kläger wirft der Beklagten unlauteres Handeln im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Produktserie „Ä“ vor, welche die Beklagte im Internet unter der Domain mit den im Tenor wiedergegebenen Aussagen bewirbt. Bei der HM Nutrition GmbH handelt es sich um ein ursprünglich aus den USA stammendes Unternehmen, welches sich auf Nahrungsergänzungsmittel für den „Beauty-Bereich“ spezialisiert hat. Auch bei den von der Beklagten in der streitgegenständlichen Weise beworbenen Produkten „F“, „B“ und „L“ handelt es sich um Nahrungsergänzungsmittel.
Der Kläger, der die Werbung für die genannten Produkte für unlauter hielt, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2019 (vgl. Anlage K 4) deswegen und wegen weiterer Angaben ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Das lehnte die Beklagte, anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 10. September 2019 ab.
Der Kläger vertritt die Auffassung bei den mit den Klageanträgen zu I. 1. und I. 2. angegriffenen Werbeaussagen handele es sich um in der Werbung unzulässige gesundheitsbezogene Aussagen. Das Produkt „G“ (Klageantrag zu I. 3) enthalte – als solches unstreitig – pro Tagesdosis 200 mg Grüntee-Extrakt Camellia sinensis Blätter mit einem Koffeingehalt von 50 %. Das Produkt hätte deshalb nach Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Nr. 4.2, Art. 13 Abs. 1 LMIV im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels, gefolgt von einem Hinweis auf den Koffeingehalt pro empfohlener täglicher Verzehrmenge, den Warnhinweis „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ tragen müssen.
Der Kläger beantragt,
I. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1. für das Produkt „G" wie folgt zu werben:
„Für alle, die sich einen flacher aussehenden Bauch wünschen, haben die Beauty-Experten von S E entwickelt: Vollgepackt mit Enzymen, unterstützt die Formel die Hauptphasen der Verdauung und hilft dabei, Proteine, Kohlenhydrate, Fett und Ballaststoffe abzubauen.",
2. für das Produkt „B " wie folgt zu werben:
„Sie sind an den Tagen vor den Tagen schon genervt? Vielleicht kann diese Formel von W Abhilfe verschaffen: U setzt auf Dong Quai und Mönchspfeffer. Diese aus der Naturheilkunde bekannten Kräuter setzen alles daran, Ihre Stimmung zu heben!“,
3. das Produkt „M - V" etikettieren, ohne den Hinweis
„Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“,
im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben, gefolgt von der Angabe des Koffeingehalts pro empfohlener täglicher Verzehrmenge,
jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage K 3 ersichtlich,
II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei den mit den Klageanträgen zu I. 1. und 2. angegriffenen Werbeaussagen handele es sich nicht um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben. Die Aussage
„Für alle, die sich einen flacher aussehenden Bauch wünschen, haben die Beauty-Experten von U entwickelt: Vollgepackt mit Enzymen, unterstützt die Formel die Hauptphasen der Verdauung und hilft dabei, Proteine, Kohlenhydrate, Fett und Ballaststoffe abzubauen“,
betreffe lediglich das Aussehen des Bauches. Eine gesundheitsbezogene Aussage zu suggeriertem Gewichtsverlust sei weder beabsichtigt noch aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers erkennbar.
Bei der Aussage
„Sie sind an Tagen vor den Tagen schon genervt? Vielleicht kann diese Formel von I Abhilfe verschaffen: K setzt auf Dong Quai und Mönchspfeffer. Diese aus der Naturheilkunde bekannten Kräuter setzen alles daran, Ihre Stimmung zu heben“
sei ein medizinischer Zusammenhang oder eine Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit nicht gegeben.
Bei dem Produkt „S" sei die Angabe eines Koffeinwarnhinweises nicht erforderlich. Bei Lebensmitteln im Sinne des Anhang III Nr. 4.2 LMIV, bestehe die entsprechende Hinweispflicht nur, wenn dem betroffenen Lebensrnittel Koffein zugesetzt worden sei. Dagegen löse die Verwendung koffeinhaltiger Zutaten wie des im „Ö" enthalten Grüntee-Extrakts, welcher auf natürliche Weise Koffein enthalte, die Hinweispflicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist mit Ausnahme des Klageantrags zu I. 3. begründet. Im Übrigen ist sie nicht gerechtfertigt.
I.
1. Dem Kläger stehen die mit den Klageanträgen zu I. 1. und 2. geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-GesundheitsangabenVO = LGVO = Health-Claims-VO = HCVO) zu.
Bei den mit den Klageanträgen zu I. 1. und 2. angegriffenen Angaben handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der LGVO.
Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der LGVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH GRUR 2012, 1161 – Deutsches Weintor; EuGH Urt. v. 18.7.2013 – C-299/13 – Green-SwanPharmaceuticals; BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze; BGH GRUR 2015, 403 – Monsterbacke II; BGH GRUR 2016, 412 – Lernstark; OLG Hamm GRUR-RS 2019, 20245, Tz. 30 ff.). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der LGVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. ua BGHGRUR 2016, 1200 – Repair-Kapseln, mwN).
Der Gesundheitsbezug der streitgegenständlichen Aussagen wird insbesondere dadurch hergestellt, dass die Aussage betreffend das Produkt „I“ auf den positiven Effekt der in ihm enthaltenen Enzyme auf die Verdauung hinweist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 LGVO) und dass die Aussage betreffend das Produkt „S“ auf die stimmungsaufhellende Wirkung der enthaltenen Inhaltsstoffe abhebt (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 LGVO).
Die Aussagen sind nach Art. 10 Abs. 1 LGVO verboten, weil sie nicht gemäß Art. 13 LGVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Es ist auch nicht dargelegt, dass sie den allgemeinen und den speziellen Anforderungen der LGVO entsprechen. Die nach Art. 13 LGVO zu verabschiedende Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben ist in der Verordnung (EU) Nr. 432 vom 16. Mai 2012 festgelegt. Die hier in Rede stehenden Angaben bezogen auf das hier in Rede stehende Produkt sind darin nicht enthalten. Abweichungen von zugelassenen Angaben sind nur in engen Grenzen zulässig (BGH, GRUR 2016, 412 - „Lernstark“). Diese Grenzen sind hier nicht eingehalten. Die Übergangsbestimmung gemäß Art. 28 Abs. 5 LGVO bestimmt zwar, dass gesundheitsbezogene Angaben unter der Verantwortung des jeweiligen Lebensmittelunternehmens verwendet werden können, sofern die Angaben dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. Das dies in Bezug auf die in Rede stehenden Angaben der Fall ist, ist nicht dargetan.
2. Der Klageantrag zu I. 3. ist hingegen nicht begründet.
Das Produkt „Ü“ enthält zwar pro Tagesdosis 200 mg Grüntee-Extrakt mit einem Koffeingehalt von 50 %. Dieser Umstand erfüllt jedoch die Voraussetzungen des die Hinweispflicht aus Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Nr. 4.2, Art. 13 Abs. 1 LMIV auslösenden Tatbestands nicht.
Denn der Koffeingehalt des Produkts resultiert nicht aus dem Zusatz von Koffein als solchem sondern aus der Verwendung koffeinhaltigen Grüntee-Extrakts als Zutat, was den Tatbestand der Regelung in Nr. 4.2 des Anhangs III der LMIV nicht verwirklicht (vgl. Zipfel/Rathke LebensmittelR/Meisterernst, 179. EL März 2021, Art. 10 LMIV Rn. 44 und Voit/Grube/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 10 Rn 51).
II.
Der Kläger kann aus §§ 12 Abs. 1 UWG Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Abmahnkostenpauschale eines Verbandes kommt eine Kürzung wegen einer nur teilweisen Begründetheit nicht in Betracht, denn die Höhe der Pauschale ist nicht von der Zahl der abgemahnten Verstöße abhängig (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 13 Rn. 122). Im Übrigen tritt die Beklagte der Höhe der geltend gemachten Pauschale t nicht entgegen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
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