Unterlassungsklage wegen Rufnummernwerbung bei Notdiensten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Zahnärztekammer klagte gegen einen Verein, der auf seinen Internetseiten Rufnummern angibt, die Anrufer zu hoheitlich organisierten zahnärztlichen/kassen(zahn)ärztlichen Notdiensten weiterleiten oder deren Telefonnummer ansagen. Streitgegenstand war, ob diese Praxis nach UWG irreführend oder täuschend ist. Das Landgericht wies die Klage ab, da die Nennung solcher Rufnummern informierend wirkt und keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung oder unzulässige Ausnutzung der öffentlich-rechtlichen Notdienste begründet.
Ausgang: Unterlassungsklage der Klägerin wegen Rufnummernwerbung nach UWG wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nennung von Rufnummern, die Anrufer unmittelbar zu hoheitlich organisierten Notdiensten weiterverbinden oder bei denen die Telefonnummer solcher Dienste angesagt wird, begründet für sich genommen keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Die Angabe von Notdienst-Telefonnummern im Internet kann der Information der Adressaten dienen und rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen Unterlassungsanspruch wegen Täuschung über die betriebliche Herkunft nach § 4 Nr. 9 UWG.
Die bloße Enttäuschung der Erwartung, einen nicht-hoheitlich organisierten Dienst in Anspruch nehmen zu können, begründet keinen Unterlassungsanspruch, wenn die entsprechende Werbeaussage nicht Gegenstand des konkreten Unterlassungsantrags ist.
Die Weiterleitung oder Weiterverweisung von Anrufen zu öffentlich-rechtlich organisierten Notdiensten vermittelt nicht notwendigerweise den Eindruck einer besonderen Kooperation oder Ausnutzung der Wertschätzung dieser Dienste und ist daher nicht ohne weitere Umstände unlauter (vgl. § 5 Abs.1 Nr.3, § 4 Nr.9b UWG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zugunsten des Beklagten aus diesem Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist die nach dem Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (HeilberG NW) berufene gesetzliche Vertretung einer Zahnärzte und Zahnärztinnen im Kammerbereich M. Zu ihren Kompetenzen gehört gemäß § 1 Nummer 5, § 6 Abs. 1 Nummer 7 HeilberG NW auch die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammerangehörigen, wozu auch die Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens gehört.
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit Sitz in X. Sein satzungsgemäßer Zweck besteht u.a. darin,
„... eine zeitgemäße, von Zahnärzten privat organisierte, ambulante Notfallversorgung in Deutschland zu leisten. Durch die Freiwilligkeit der diensthabenden Zahnärzte soll eine Steigerung der Flexibilität, Sorgfalt und Gründlichkeit bei der Behandlung der Patienten, unter Berücksichtigung derer individuell weit gefächerten Bedürfnisse, gefördert werden.“
Der Beklagte unterhält unter anderem die Internetseiten www…. und www…. .
Die erstgenannte Internetseite war wie folgt gestaltet:
Abbildung
Die Internetseite www…. ist wie folgt aufgemacht:
Abbildung
Bei am 22. Juli, sowie 5. und 12. August 2008 geführten Testanrufen unter der auf der Seite www…. genannten Telefonnummer durch einen Mitarbeiter der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein wurden die Anrufe automatisch an die zentrale Ansage des zahnärztlichen Notdienstes der Zahnärztekammer Nordrhein weitergeleitet.
Bei einem Anruf unter der auf der Seite www…. genannten Nummer wurde auf einen weiteren Notdienst und dessen Telefonnummer verwiesen. Dabei handelte es sich nach Angaben der Klägerin um den Notdienst der „Kassenärztlichen Vereinigung M“ (gemeint wohl: der Kassenzahnärztlichen Vereinigung M).
Die Klägerin hält das Verhalten des Beklagten für wettbewerbswidrig, weil dieser durch die Gestaltung seiner Internetauftritte eine Verwechselungsgefahr des von ihm organisierten Notdienstes mit den öffentlich – rechtlich organisierten Notdiensten der Klägerin bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung begründe. Die Weiterleitung bzw. Weiterverweisung zeige überdies, dass ein von dem Beklagten organisierter Notdienst nicht durchgängig erreichbar sei. Der Beklagte nutze durch die Weiterleitung bzw. Weiterverweisung das Angebot der öffentliche – rechtlich organisierten Notdienste zu eigenen Zwecken aus und erwecke so den Eindruck einer Kooperation mit den Trägern der letztgenannte Notdienste, hierdurch mache sich der Beklagte eine tatsächlich nicht vorhandenen Betriebsausstattung, Größe und Qualifikation zu eigen und nutze die von den öffentlich – rechtlichen Trägern geschaffene Infrastruktur zu eigenen Zwecken aus. Der Beklagte geriere sich als Trittbrettfahrer und täusche die an seinem Angebot interessierten Verbraucher.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, zu Wettbewerbszwecken:
a) auf den Internetseiten www.zahnnotdienst-duisburg. de mit einer Rufnummer zu werben, über die der Anrufer direkt auf den Telefonanschluss des von der Zahnärztekammer Nordrhein betriebenen zahnärztlichen Notdienstes der nordrheinischen Zahnärzte weitergeleitet wird;
b) auf den Internetseiten www…. mit einer Rufnummer zu werben, bei der der Anrufer die Telefonnummer des Notdienstes der kassenärztlicher Vereinigung (…) angesagt bekommt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält sein Verhalten für beanstandungsfrei.
Entscheidungsgründe
Die Klage der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Klägerin ist unbegründet, weil Ansprüche auf Untersagung Werbung mit Rufnummern, unter denen der Anrufer direkt auf den Telefonanschluss des von der Zahnärztekammer M betriebenen zahnärztlichen Notdienstes der nordrheinischen Zahnärzte weitergeleitet wird oder bei der der Anrufer die Telefonnummer des Notdienstes der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung angesagt bekommt, aus keinem Rechtsgrund, insbesondere auch nicht aus Wettbewerbsrecht begründet sind.
Die Prüfung der Begründetheit der der Klage hat sich (vgl. § 308 ZPO) auf die vermeintlichen Verletzungshandlungen zu beschränken, die die Klägerin zum Gegenstand ihrer Klageanträge gemacht hat und die sie dem Beklagten durch seine von ihr begehrte Verurteilung verbieten lassen will.
Die Nennung von Rufnummern unter denen die anrufenden Patienten / Verbraucher zu durch hoheitlich organisierte Träger unterhaltene Notdienste unmittelbar weiterverbunden oder durch Nennung der Telefonnummer an solche Dienste weiterverwiesen werden, bewirkt weder eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung über die angebotene Dienstleistung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1. UWG) noch eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung (§ 4 Nr. 9 UWG).
Die Angabe von Notruf – Telefonnummern im Internet durch den Beklagten hat – unter Berücksichtigung der Werbeaussagen des Beklagten - den Zweck, darüber zu informieren, wohin Sie sich die Adressaten wenden können, um weitere Angaben über die Inanspruchnahme eines kammerunabhängig organisierten zahnärztlichen Notdienstes zu erhalten.
Eine relevante Irreführung und eine Täuschung über den Träger des Notdienstes, zu dem der Kontakt letztlich hergestellt wird, ist auch dann nicht zu bejahen, wenn bei einem Anruf unter der von dem Beklagten angegebenen Nummer unmittelbar an den zahnärztlichen Notdienst der Zahnärztekammer (Klageantrag zu a)) weitervermittelt oder wenn (Klageantrag zub)) die Nummer des durch die kassen(zahn)ärztliche Vereinigung organisierten Notdienstes genannt wird. Damit wird zwar die durch die Werbung des Beklagten geweckte Erwartung enttäuscht, einen nicht – hoheitlich organisierten zahnärztlichen Notdienst in Anspruch nehmen zu können. Ob die entsprechende Werbeaussage des Beklagten deshalb als irreführend zu bewerten ist, ist für die Entscheidung aber unerheblich, weil diese Werbeaussage nicht Streitgegenstand der Unterlassungsklage ist. Sie wird von den Unterlassungsanträgen nicht erfasst. Hierauf ist die Klägerin insbesondere durch Beschluss vom 20. April 2010 (GA 114f.) hingewiesen worden.
Auch eine Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse des Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG vermag die Kammer nicht zu bejahen. Durch die Weiterleitung bzw. Weiterverweisung von Anrufen bzw. Anrufern wird nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine Kooperation des Beklagten mit den Trägern der hoheitlich organisierten Notdienste. Da diese Notdienste – wie allgemein bekannt ist - ihrer Zweckbestimmung nach Jedermann zugänglich sind, liegt es aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers fern, davon auszugehen, die Weiterleitung / Verweisung erfolge auf der Grundlage einer wie auch immer gearteten besonderen Kooperation des Beklagten mit der Klägerin oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung.
Aus dem gleichen Grund ist für das Gericht auch nicht erkennbar, dass der Beklagte durch die schlichte Weiterschaltung / Weiterverweisung von Anrufern im Sinne des § 4 Nr. 9b) UWG die Wertschätzung der Dienstleistungen der Klägerin bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Streitwert: € 15.000,00