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Landgericht Düsseldorf·37 O 26/19·27.11.2019

Unterlassungsanspruch wegen irreführender Firmierung und fehlerhafter Impressumsangabe (BaFin)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Telemedienrecht (Impressumspflicht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Verbandskläger) begehrt Unterlassung gegen die Beklagte wegen der Verwendung einer firmierung mit dem Hinweis „X“ sowie der Nennung der BaFin im Impressum. Zentrale Fragen sind Bezeichnungsschutz nach §6 VAG und die Impressumspflicht nach §5 TMG. Das Landgericht gab der Klage statt und verbot die Nutzung der Bezeichnung sowie die falsche Aufsichtsangabe als irreführend.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen unzutreffender Firmierung und falscher Angabe der Aufsichtsbehörde als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist klagebefugt, gegen irreführende Firmierungen und Impressumsangaben Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs. 1, 3a UWG geltend zu machen.

2

§ 6 VAG schützt Bezeichnungen wie „Versicherung/Versicherer/Assekuranz“; Versicherungsvermittler dürfen solche Begriffe nur führen, wenn ein klarstellender Zusatz die Vermittlereigenschaft eindeutig ausweist.

3

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG verlangt im Impressum die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde; die Nennung einer objektiv unzuständigen Behörde erfüllt diese Pflicht nicht und ist irreführend.

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Ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG kann mit Zwangsmaßnahmen (Ordnungs-, Ordnungshaft) sowie Erstattung von Kosten und Verzugszinsen durchgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 6 Abs. 1 VAG§ 8 Abs. 1 UWG§ 8 Abs. 3a UWG iVm § 6 Abs. 1 VAG§ 6 VAG§ Art. 3 Abs. 9 UGP-Richtlinie

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis

„X“

und/oder

„X)“ zu werben:

2. Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. April 2019 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist aus dem Tenor zu 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem über 800 Verbände und Körperschaften sowie mehr als 1.200 Unternehmen als Mitglieder angehören. Er nimmt für sich – von der Beklagten nicht bestritten – in Anspruch, ein umfassend aktiv legitimierter Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG zu sein. Hierzu trägt er im Einzelnen vor.

3

Die Beklagte betätigt sich als Versicherungsvermittler. Als solcher unterhält sie unter der Adresse X einen Internetauftritt. Dort tritt sie, wie im Klageantrag zu I. 1. Alternative im Sinne der konkreten streitgegenständlichen Verletzungsform wiedergegeben, u.a. im Impressum unter ihrer Firma

4

„X"

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auf.

6

Mit dem Klageantrag zu I.,2. Alternative wendet sich die Klägerin ferner gegen den im Impressum der Beklagten enthaltenen Hinweis,

7

„X“.

8

Die X ist indes als Aufsichtsbehörde weder für die Beklagte als Versicherungsvermittler zuständig, noch übt sie tatsächlich die Aufsicht über die Beklagte aus.

9

Wegen der festgestellten Verstöße wurde die Beklagte von dem mit dem als Anlage 2 vorgelegten Schreiben vom 14. März 2019 erfolglos abgemahnt und aufgefordert, sich strafbewehrt zu unterwerfen.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte verstoße mit der Firmierung als „X" gegen § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsuntemehmen (X). Insbesondere stelle der Zusatz „Service“ keinen klarstellenden Hinweis auf eine Vermittlereigenschaft dar.

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Die unzutreffende Angabe der Aufsichtsbehörde hält sie für irreführend.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält weder die beanstandete Firmierung noch die Angabe der unzutreffenden Aufsichtsbehörde für unlauter.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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1.

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Der Kläger kann von der Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3a UWG iVm § 6 Abs. 1 VAG beanspruchen, die Firma „X“ in der konkreten Verletzungsform nicht zu verwenden.

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Mit § 6 VAG wird ein gesetzlicher Bezeichnungsschutz für den Versicherungsbereich festgeschrieben. Nach Satz 1 der Vorschrift dürfen die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 3 VAG sowie von deren Verbänden geführt werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler, wie die Beklagte, dürfen die in Satz 1 genannten Bezeichnungen nur führen, wenn diese mit einem Zusatz versehen sind, der die Vermittlereigenschaft klarstellt. Diese Regelung dient dazu, ein Irreführungspotential der aufgeführten Begriffe in dem besonders sensiblen Bereich der Finanzdienstleistungen (vgl. hierzu auch Art. 3 Abs. 9 der UGP-Richtlinie) zuverlässig zu vermeiden. Die Vorschrift orientiert sich an bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben für Banken, Kapitalanlage- und Steuerberatungsgesellschaften (vgl. §§ 39, 40, 41 KWG, § 7 KAGG, § 53 StBerG). Der Gesetzgeber sah dafür ein Bedürfnis, da im Geschäftsleben Bezeichnungen wie „Versicherung“ oder „Assekuranz“ immer wieder, insb. von Versicherungsvermittlern, verwendet werden, ohne dass der Firmierung ein klarstellender Zusatz hinzugefügt wird, der verdeutlicht, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um einen Versicherer handelt. Die Vorschrift erstreckt sich auch auf Bezeichnungen, die zur Irreführung der Verbraucher geeignet sind. Die Irreführung kann nicht allein dadurch verhindert werden, indem lediglich die Gesellschaftsform, hier „GmbH“, angegeben wird, die im Regelfall nicht für Versicherer zugelassen ist. Vielmehr ist stets eine Bezeichnung zu wählen, die den Unternehmensgegenstand unmissverständlich klarstellt, wie z.B. „Versicherungsvermittlungs-GmbH“, „Versicherungsmakler-oHG“ oder „Versicherungsagentur“, damit eine Irreführung von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Laars/Both, VAG 4. Aufl. 2017, § 6 Rn. 1).

22

2.

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Der Kläger kann von der Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3a UWG iVm § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG auch beanspruchen, es zu unterlassen, im Impressum ihres Internetauftritts die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzugeben.

24

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen, soweit der Dienst (hier der Internetauftritt der Beklagten, OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2016, 10570) im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf. Das ist in Ansehung der Tätigkeit der Beklagten als Versicherungsvermittlerin der Fall.

25

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde einem Verbraucher die Möglichkeit geben, sich bei Bedarf über einen Anbieter zu erkundigen und ggf. Beschwerden über Verstöße gegen Berufspflichten anbringen zu können (RegE BT-Drs. 14/6098, 21; BeckOK InfoMedienR/Ott, 25. Ed. 1.8.2019, TMG § 5 Rn. 39). Dem wird durch die Angabe einer objektiv unzuständigen Aufsichtsbehörde nicht genügt. Denn dem Verbraucher wird dadurch gerade nicht ermöglicht, sich unmittelbar und ohne die Aufsichtsbehörde selbst ermitteln zu müssen, an diese zu wenden.

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3.

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Der Klageantrag zu 2. ist aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nach Grund und Höhe gerechtfertigt.

28

Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet.

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4.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 und 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.

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