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Landgericht Düsseldorf·37 O 25/10 (Kart) U.·17.05.2012

Klage auf Garantieleistungen gegen Vertriebstochter abgewiesen

ZivilrechtVertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Vertriebstochter der Herstellerin die Erbringung von Garantieleistungen und Erstattung abmahnungsbedingter Kosten. Das Gericht hält keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Leistungserbringung für dargetan und lehnt auch Ersatzansprüche ab. Die Abmahnung war nicht gerechtfertigt; eine Irreführung aus den Garantieangaben ergibt sich nicht. Daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Leistung und Schadensersatz wegen verweigerter Garantieleistungen sowie Abmahnkosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einem Garantieheft ist nur dann ein gegenüber Endkunden gerichtetes Herstellerversprechen zu entnehmen, wenn der Text ein klares, danach zu verstehendes Garantieversprechen für Endkunden enthält.

2

Ansprüche auf (Hersteller-)Garantieleistungen gegen eine Vertriebstochter setzen eine vertragliche oder anderweitige rechtliche Grundlage voraus; bloße Leistungen in Einzelfällen begründen keine generelle Leistungspflicht.

3

Die Erstattung von Abmahnkosten kommt nur in Betracht, wenn die Abmahnung gerechtfertigt ist; eine irreführende Zusicherung eines Garantieanspruchs liegt nicht vor, wenn der Text das Bestehen eines solchen Anspruchs nur voraussetzt und nicht gegenüber dem Absender verspricht.

4

Eine freiwillige Herstellergarantie kann inhaltlich zu Gunsten bestimmter Abnehmerkreise ausgestaltet werden; die Beschränkung auf Fachhändler ist nicht ohne Weiteres wettbewerbswidrig, solange sie diskriminierungsfrei und nicht wettbewerbsbeschränkend erfolgt.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO§ 4 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Groß- und Einzelhandel mit Heimelektronik. Unter anderem handelte die Klägerin mit Fernsehgeräten des Herstellers M.

3

Die Beklagte ist die deutsche Vertriebstochter der M F Inc. mit Sitz in T.

4

Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche im Zusammenhang mit von der Beklagten vermeintlich zu Unrecht verweigerter Garantieleistungen gelten.

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Den von der Klägerin an ihre Kunden veräußerten M - Geräten lagen „Garantiehefte" bei, die den von den Parteivertretern in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2011 überreichten Exemplaren (vgl. GA 94a und  94b) entsprachen, auf sie wird wegen der Einzelheiten ihrer Aufmachung und ihres Inhalts Bezug genommen wird.

6

In dem deutschen Textteil der Hefte heißt es u.a.:

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„Für dieses Produkt übernehmen wir gegenüber Ihrem Fachhändler eine Garantie von 24 Monaten ab Rechnungs-/Belegdatum. Falls Sie nach dem Lesen der Bedienungsanleitung (Kapitel: Fehlersuche) davon überzeugt sind, dass Ihr Gerät einen technischen Fehler hat, sollten Sie das Gerät umgehend bei dem Händler, bei dem Sie es gekauft haben, beanstanden. Autorisierte M-Service-Händler und Service- Zentren in anderen EG-Staaten werden für Ihre Reklamation die im Land der Instandsetzung üblichen Reparaturbedingungen anwenden.“

8

Insgesamt ist der deutsche Text wie folgt gestaltet:

9

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

10

Zudem wurden auf der Internetseite XXX unter der Überschrift „Serviceinformationen für Endkunden“ Aussagen zu Garantieleistungen getroffen, deren Inhalt in der Anlage K2 zur Klageschrift (GA 9) wiedergegeben ist, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

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Die Klägerin verkaufte am 8. August 2008 ein M – Fernsehgerät an den Kunden U. L. Am 6. Dezember 2012 verkaufte sie ein M – Fernsehgerät an die Kundin H. N.. Die Klägerin hatte die Geräte nicht bei der Beklagten sonderen im europäischen Ausland bezogen. Gleiches galt für ein von der Klägerin zu einem unbekannten Zeitpunkt an einen ungenannten Kunden verkauftes Fernsehgerät mit der Typenbezeichnung X mit der Seriennummer 006WRPD5S360:

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Nachdem sich bei den von den vorerwähnten Kunden erworbenen Fernsehgeräten technische Probleme einstellten, wandten sich die Kunden an die Beklagte, die sie – teilweise nach im Ergebnis erfolgloser Reparaturversuchen - an die Klägerin verwies. Dem Ansinnen der Klägerin, das von der Kundin N zurückgegebene Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises zurück zu nehmen, kam die Beklagte nicht nach. Gleiches gilt für das Gerät X mit der Seriennummer 006WRPD5S360.

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Mit dem als Anlage K7 in Kopie vorgelegten Schreiben vom 25. März 2010 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen deren vermeintlich wettbewerbs- und kartellrechtswidrigen Verhaltens ab. Die hierfür entstandenen Abmahnkosten beansprucht sie mit dem Klageantrag zu 2.).

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe genüber ihrem, der Klägerin, Kunden N L die Erbringung von Garantieleistungen an dem von ihm bei der Klägerin erworbenen Gerät abgelehnt.

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Hilfsweise beansprucht sie von der Beklagten den Ersatz des Schadens, den sie durch die Rücknahme der an die Kunden L und N veräußerten Geräte gegen Erstattung des Kaufpreises und deren anschließende Weiterverwertung erlitten haben will (Hilfsanträge 4. und 5.).

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Darüber hinaus behauptet sie, die Beklagte habe auch gegenüber dem Kunden B K die Erbringung von Garantieleistungen verweigert und ihn wegen der Rückgabe des von ihm gekauften M – Geräts an die Klägerin verwiesen. Auf diesen Vorfall stützt sie ihren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag (Hilfsantrag zu 6.).

17

Die Klägerin beantragt,

18

1.

19

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Erbringung von Garantieleistungen für Fernsehgeräte des Herstellers M, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde und die als neue Geräte in einem Land der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden im Garantiefall entsprechend den für das jeweilige Gerät gültigen Garantiebestimmungen die Erbringung der Garantieleistungen abzulehnen.

20

2.

21

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.157,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 25. April 2010 zu zahlen.

22

hilfsweise,

23

3.

24

die Beklagte zu verurteilen, auch die Garantieleistungen für Fernsehgeräte des Herstellers M, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde und die als neue Geräte in einem Land der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, im Garantiefall entsprechend den für das jeweilige Gerät gültigen Garantiebedingungen zu erbringen.

25

hilfsweise beantragt die Klägerin weiter,

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4.

27

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.491,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

28

5.

29

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 739,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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6.

31

Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, welche dieser durch die Verweigerung von Garantieleistungen durch die Beklagte entgegen den Garantiebestimmungen (Anlage K1) entstehen.

32

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

34

Sie erhebt die Einrede der Verjährung und verweist darauf, nicht sie, sondern ihre koreanische Muttergesellschaft sei Garantiegeberin der Herstellergarantie. Hinsichtlich des Kunden N L habe sie die Erbringung von Garantieleistungen nicht abgelehnt. Es könne allenfalls sein, dass ein Serviceunternehmen ohne Rücksprache mit ihr erklärt habe, eine weitere Reparatur des Geräts sei nicht möglich, es komme nur noch ein Austausch in Betracht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

37

1.

38

Bei dem als Hauptantrag gestellte Klageantrag zu 1. handelt es sich um einen in die Form eines Untzerlassungsantrags gekleideten Leistungsantrag, der inhaltlich dem als Hilfsantrag gestellten Antrag zu 3. enstpricht.

39

Beide Anträge sind unbegründet.

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Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihr oder ihren Kunden gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Herstellergarantie gegen die Beklagte zustehen.

41

a)

42

Solche Ansprüche ergeben sich nicht aus dem deutschen Text der den M – Geräten beigefügten Garantiehefte. Dort wird lediglich auf eine den jeweiligen Fachhändlern eingeräumte Herstellergarantie verwiesen. Ein Garantieversprechen gegenüber Endkunden oder Händlern ist aus dem Text der Garantiehefte nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt auch für den als Anlage K2 vorgelegten Text des Internetauftritts und zwar unabhängig davon, ob er der Beklagten oder deren koreansichen Muttergesellschaft zuzuordnen ist.

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Dass zwischen der Klägerin und der Beklagten generell oder in Ansehung einztelner konkreter Geräte eine Vertragsbeziehung bestände, aus der sich ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von (Hersteller-)Garantieleistungen der Beklagten ergeben könnte, ist nicht im Ansatz vorgetragen.

44

b)

45

Es sind auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen oder erkennbar, die einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Abschluss entsprechender Garantievereinbarungen rechtfertigen könnten.

46

2.

47

Der auf Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet, weil die Abmahnung der Klägerin ersichtlich nicht gerechtfertigt war.

48

Mit dem Inhalt der Anlagen K1 und K2 kann eine Irreführung der Verbraucher nicht begründet werden, weil nicht ersichtlich ist, dass durchschnittlich aufmerksame Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise auf die Idee kommen könnten, durch den Text der beiden genannten Anlagen wolle die Beklagte ihnen einen Garantieanspruch gegen sich einräumen. Vielmehr setzen die Ausführungen erkennbar das Bestehen eines solchen Anspruchs voraus.

49

Da es sich bei der Herstellergarantie um eine freiwillige Leistung des Herstellers handelt und der Hersteller in deren Ausgestaltung frei ist, solange sie diskriminierungsfrei und nicht wettbewerbsbeschränkend erfolgt, ist auch nicht ersichtlich, dass die Einräumung der Garantie nur zugunsten von Fachhändlern, die bei der Herstellerin bzw. ihren Vertriebstöchtern unmittelbar Geräte erwerben, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Behinderung der Klägerin oder einen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften darstellt.

50

Dass die Beklagte außerhalb ihrer rechtlichen Verpflichtungen möglicherweise in einer Reihe von Fällen Leistungen erbracht hat, zu denen sie rechtlich nicht verpflichtet war, rechtfertigt ersichtlich keine andere Bewertung.

51

3.

52

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die hilfsweise gestellten Klageanträge zu 4., 5. und 6. unbegründet sind, weil keine Pflichten der Beklagten erkennbar sind, deren Verletzung diese gegenüber der Klägerin zum Schadensersatz verpflichten würde.

53

4.

54

Die prozessualen Nebenentscheidung ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

55

Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin rechtfertigt keine andere Bewertung und nötigt damit auch nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

56

6.

57

Der Streitwert für den Klageantrag zu 1. und den Hilfsantrag zu 3. wird einheitlich auf €30.000,00 festgesetzt.

58

Der Klageantrag zu 2. bleibt bei der Wertfestsetzung gemäß § 4 ZPO außer Betracht, weil mit ihm eine Nebenforderung geltend gemacht wird.

59

Die hilfsweise geltend gemachten Anträge zu 4., 5. und 6. sind streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil über sie entschieden wird. Der Streitwert für den Feststellungsantrag zu 6. wird auf € 500,00 festgesetzt.

60

Insgesamt ergibt sich nach alledem ein Streitwert in Höhe von € 32.730,62.