Vertragsstrafe wegen Instagram-Werbung mit Vorher‑Nachher‑Effekt
KI-Zusammenfassung
Die Wettbewerbszentrale klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Werbung der Beklagten mit Vorher‑Nachher‑Bildern auf Instagram. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.000 € nebst Zinsen aus einer zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung. Entscheidend war die werbliche Wirkung der Bilder und die Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe.
Ausgang: Klage auf Zahlung eines Teils der festgesetzten Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen voll stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Aus einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung nach Vertrag ergibt sich ein Anspruch auf Vertragsstrafe, wenn der Verpflichtete das untersagte Verhalten verwirklicht hat.
Für die Beurteilung eines Verstoßes kommt es auf die Wirkung der Darstellung auf den angesprochenen Verkehr an; es ist nicht erforderlich, dass die Bilder tatsächlich dieselben Personen zeigen, wenn sie beim Verkehr den Eindruck von Vorher‑Nachher‑Darstellungen erwecken.
Die Angemessenheit einer vom Berechtigten festgesetzten Vertragsstrafe ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen; eine Teilbetragsklage ist zulässig, soweit der geltend gemachte Betrag der Billigkeit entspricht.
Bei vollkaufmännisch eingerichteten Unternehmen gelten erhöhte Sorgfaltsanforderungen; bewusstes Umgehen einer Unterlassungsverpflichtung und Irreführung in gesundheitsbezogener Werbung rechtfertigen die Durchsetzung einer nicht‑bagatellhaften Vertragsstrafe.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale, ein höchstrichterlich anerkannt umfassend aktivlegitimierter Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Beklagte mit Sitz unter der im Passivrubrum angegebenen Adresse, warb im Januar 2017 für von Ihr angebotenen Schönheitsoperationen auf der Internetseite facebook, wie aus der Anlage 1 ersichtlich, mit den dort dargestellten Bildern, die eine vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem operativen Eingriff an den Patienten zeigten.
Mit dem als Anlage 2 beigefügten Schreiben vom 18. Januar 2017 mahnte die Klägerin die Beklagte und forderte sie auf, sich strafbewehrt zu unterwerfen. Dem kam die Beklagte mit dem als Anlage 3 beigefügten Schreiben vom 17. Februar 2017 nach und gab eine entsprechende Unterlassungs- Verpflichtungserklärung ab. In dieser verpflichtete sie sich nach dem sog. neuen Hamburger Brauch vertragsstrafebewehrt, es zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit Bildern für seine ärztliche Tätigkeit zu werben, die Patientinnen und / oder Patienten auf Vorher-Nachher-Bildner zeigen“.
Diese Erklärung wurde von dem Kläger mit dem als Anlage 4 beigefügten Schreiben vom 20. Februar 2017 unter Gewährung einer Umstellung bis zum 1. März 2017 angenommen.
Am 18. Dezember 2017 wurde festgestellt, dass die Beklagte auf der Internetseite Instagram, wie aus der Anlage 5 ersichtlich, in drei Fällen mit Bildern für ihre ärztliche Tätigkeit warb. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie vorgelegten Abbildungen verwiesen.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 setzt die Klägerin daher gegen die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 9.000,00 € fest.
Der Kläger beantragt im Wege der Teilbetragsklage,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den als Anlage 5 gezeigten Bildern um Vorher- Nachher-Abbildungen der gleichen Patientinnen handelt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus §§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB nach Grund und Höhe berechtigt.
Dabei ist der Einwand der Beklagten unerheblich, die Fotos der Anlage 5 zeigten nicht Vorher- Nachher-Bilder derselben Patientinnen. Hierauf kommt es nicht entscheidend an, weil die Fotos aus Sicht des angesprochenen Verkehrs eben diese Wirkung erzeugen und daher zumindest dem Verhalten im Kern entsprechen, das die Beklagte strafbewehrt zu unterlassen versprochen hat.
Die von der Klägerin festgesetzte Vertragsstrafe von € 9.000,00 stellt sich unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen und der Billigkeit entsprechend dar, so dass sich auch der eingeklagte Teilbetrag als gerechtfertigt erweist.
Die Beklagte ist eine vollkaufmännisch eingerichtete GmbH, an deren Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen zu stellen sind. Es handelt sich zudem
ersichtlich um den bewussten Versuch, das vereinbarte Verbot zu umgehen. Schließlich handelt es sich bei dem in Frage stehenden Verstoß auch nicht um Bagatellen, sondern um eine Irreführung des Verbrauchers im Rahmen gesundheitsbezogener Werbung.
Der Zinsanspruch ist aus § 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.