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Landgericht Düsseldorf·37 O 200/09 (Kart)·29.10.2012

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen geänderter Rechtsauffassung zu §33 Abs.5 GWB

ZivilrechtKartellrechtVerjährungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf hat die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und den Verkündungstermin vorverlegt sowie einen Fortsetzungstermin bestimmt. Die Kammer hat ihre vorläufige Auffassung aufgegeben, § 33 Abs. 5 GWB n.F. auf den Streitfall anzuwenden, und äußert Zweifel an der Wirksamkeit von vor Ende 2008 vereinbarten Abtretungen wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Weiterhin wird angenommen, dass Zedenten spätestens Ende 2003 Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnisnahme hatten; die Klägerin kann hierzu für einzelne Zedentinnen nachtragen. Die Beklagtenargumentation zu § 138 BGB bleibt erheblich; Frist zur Stellungnahme bis 20.12.2012 gesetzt.

Ausgang: Mündliche Verhandlung wiedereröffnet, Verkündungstermin vorverlegt und Fortsetzungstermin bestimmt; Klägerin zur Stellungnahme bis 20.12.2012 aufgefordert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die mündliche Verhandlung ist wiederzueröffnen, wenn sich die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer unter Berücksichtigung des aktuellen Sach- und Streitstandes in einem möglicherweise streitentscheidenden Punkt ändert.

2

Die Wirksamkeit vor Ende 2008 vereinbarter Abtretungen kann wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG zweifelhaft sein und ist gerichtlich zu prüfen.

3

Für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. ist auf die Kenntnis oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Zedenten abzustellen; Pressemitteilungen und anschließende mediale Berichterstattung können diese Kenntnis begründen.

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Der Klägerin bleibt unbenommen, für jede einzelne Zedentin vorzutragen, dass die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis nicht bestand; die Parteien haben die sich hieraus ergebenden Darlegungs- und Beweisfragen entsprechend den gesetzlichen Regeln zu klären.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 5 GWB n.F.§ Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG§ 852 Abs. 1 BGB a.F.§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.§ 138 BGB

Tenor

I.

Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 30. Oktober 2012 wird in der Terminstunde auf 12:00 Uhr vorverlegt.

 

II.

Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.

Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird auf

Donnerstag, den 17. Januar 2013, 13:30 Uhr, Saal E.116

bestimmt.

Gründe

2

Die mündliche Verhandlung ist wiederzueröffnen, weil sich die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer unter Berücksichtigung des aktuellen Sach- und Streitstandes in einem möglicherweise streitentscheidenden Punkt geändert hat:

3

Die Kammer hält an ihre Auffassung zur Anwendung des § 33 Abs. 5 GWB n.F. auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht fest.

4

Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen:

5

1.               Die Kammer hält die Bedenken nicht für ausgeräumt, die gegen die Wirksamkeit der vor Ende 2008 vereinbarten Abtretungen wegen Verstoßes gegen Art 1 § 1 Abs. 1 RBerG geäußert werden.

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2.               Die Kammer präzisiert den zur Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntniserlangung der Zedenten erteilten Hinweis:

7

              Vorbehaltlich besserer Erkenntnisse neigt die Kammer derzeit zu der Annahme, dass auf Seiten der Zedenten spätestens mit Ablauf des Jahres 2003 die im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. erforderliche Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand.

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Die Kammer stützt ihre Auffassung insbesondere auf die Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 14. April 2003 und die danach gerichtsbekannt einsetzende Berichterstattung in den Massenmedien.

9

              Der Klägerin bleibt unbenommen, in Bezug auf jede(n) einzelne(n) Zedentin(en) dazu vorzutragen, dass die Annahme der Kammer nicht zutrifft und wann die für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis erlangt wurde bzw. ab wann eine dieser Kenntnis gleichzusetzende Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand. Die Kammer verkennt dabei nicht die an sich zu Lasten der Beklagten bestehende Beweislast.

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3.              Die Argumentation der Beklagten (insbesondere der Zweitbeklagten im Schriftsatz vom 2. Juli 2012) zu § 138 BGB wird weiterhin für erheblich gehalten.

11

Der Klägerin wird zur Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen eine Frist bis zum 20. Dezember 2012 gesetzt.