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Landgericht Düsseldorf·37 O 18/01·03.10.2002

Darlehensrückzahlung: deutsches Recht und Kündigungswirkung eines Anwaltsschreibens bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines 1999 gewährten Darlehens nebst Zinsen; die Beklagte blieb im Termin säumig. Streitpunkte betrafen das anwendbare Recht und die Fälligkeit des Anspruchs. Das Landgericht gab der Klage statt: deutsches Recht sei anwendbar (konkludente Rechtswahl, Art. 28 EGBGB) und das Schreiben vom 30.11.2000 begründe die Kündigung/Fälligkeit; der Zinsanspruch folgt vertraglich.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen wird dem Kläger vollständig stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Darlehensvertrag kann der Darlehensgeber die Rückzahlung nach den §§ 607 Abs. 1, 608 BGB verlangen, wenn der Anspruch fällig ist.

2

Eine mit einer Gerichtsstandsvereinbarung konkludent vorgenommene Rechtswahl kann die Anwendbarkeit deutschen Rechts begründen; ergänzend kann Art. 28 EGBGB deutsches Recht feststellen.

3

Ein Schreiben, das ein ernsthaftes Rückzahlungsverlangen enthält, bewirkt auch ohne das Wort „Kündigung“ eine wirksame Kündigungs- bzw. Fälligkeitswirkung des Darlehensvertrags.

4

Der Anspruch auf Vertragszinsen richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarung.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 5, 313b Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §§ 30, 31 AVAG§ 607 Abs. 1, 608 BGB§ Art. 28 EGBGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer wird gemäß §§ 313a Abs. 5, 313b Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §§ 30, 31 AVAG (Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen vom 19. Dezember 2001, BGBl. I 288, 436) wie folgt um Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzt:

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines am 16. Juni 1999 gewährten Darlehens in Höhe von 50.000 DM nebst Zinsen in Anspruch.

3

Die Darlehensgewährung ist zwischen den Parteien unstreitig. Ihr liegt ein schriftlicher Vertrag (vgl. GA 6) zugrunde, in dem als Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart ist.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 30. November 2000 ließ die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb einer Frist von 10 Tagen auffordern. Dieses Schreiben wurde von den anwaltlichen Vertretern der Beklagten mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 beantwortet. Aus dem Zusammenhang dieses Antwortschreibens ergibt sich, dass das klägerische Schreiben der Beklagten am 4. Dezember 2000 zugegangen ist.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte ist im Termin vom 29. April 2002 trotz ordnungsgemäßer Ladung säumig geblieben.

8

Schriftsätzlich hat sie im wesentlichen die Ansicht vertreten, der Darlehensvertrag unterliege nicht deutschem, sondern spanischem Recht. Überdies sei das Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin vom 30. November 2000 nicht als Kündigung des Darlehensvertrages aufzufassen, so dass der klageweise geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht fällig sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien und der von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 607 Abs. 1, 608 BGB die Rückzahlung des Darlehens einschließlich der vertraglich vereinbarten und mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Zinsen beanspruchen.

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Der Darlehensvertrag der Parteien unterliegt deutschem Recht. Dies folgt zum einen aus der mit der Gerichtsstandsvereinbarung konkludent vorgenommenen Rechtswahl. Zum anderen ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 28 EGBGB.

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Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist auch fällig. Mit Schreiben vom 30. November 2000 hat die Klägerin das Darlehen gekündigt. Auch dass der Begriff "Kündigung " in dem Schreiben nicht verwendet wird, steht dem nicht entgegen. Es reicht vielmehr aus, dass sich dem Schreiben ein ernsthaftes Rückzahlungsverlangen entnehmen lässt.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.