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Landgericht Düsseldorf·37 O 18/01·28.04.2002

Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von 27.861,15 € nebst Zinsen

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Zahlung eines Geldbetrags; das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 27.861,15 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 5. Februar 2001. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und enthält keinen weiteren Tenor in der vorliegenden Fassung.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 27.861,15 € nebst Zinsen wird stattgegeben; Kosten trägt die Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei stattgebender Leistungsklage kann das Gericht den Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten Geldbetrags nebst Zinsen ab einem bestimmten Zeitpunkt verurteilen.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit das Urteil dies anordnet.

3

Ein Urteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung sicherzustellen.

4

Zinsansprüche können in Euro in Verbindung mit dem Basiszinssatz und einem darüber hinaus gehenden Prozentsatz festgesetzt werden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.861,15 € (in Worten: siebenundzwanzigtausendachthunderteinundsechzig 15/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 5. Februar 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.