Einstweilige Verfügung: Verbot des Inverkehrbringens eines charakteristischen Möbelstücks
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf untersagte den Antragsgegnern in einer einstweiligen Verfügung – wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – das Anbieten, Bewerben und Verkaufen eines konkret beschriebene Möbelstücks mit bestimmten Gestaltungsmerkmalen unabhängig von der Farbgebung. Für Zuwiderhandlungen wurden Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht; die Verfahrenskosten und der Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen das Inverkehrbringen des beschriebenen Möbelstücks wegen besonderer Dringlichkeit stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung kann untersagen, ein konkret umschriebenes Produkt mit bestimmten Gestaltungsmerkmalen im Rahmen geschäftlicher Handlungen anzubieten, zu bewerben oder zu verkaufen.
Eine Unterlassungsformel kann so gefasst werden, dass sie unabhängig von der farblichen Gestaltung gilt und auch die Vornahme entsprechender Handlungen durch Dritte erfasst.
Wegen besonderer Dringlichkeit ist das Gericht befugt, eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung zu erlassen.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und Ordnungshaft androhen; die Vollstreckung kann sich auf organschaftliche Vertreter erstrecken.
Die Kosten des Verfahrens werden regelmäßig dem Antragsgegner auferlegt; das Gericht setzt den Streitwert für das Verfahren fest.
Tenor
I.
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen, das nachstehend wiedergegebene Möbelstück
Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden
mit den folgenden Merkmalen
- elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und
- der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;
unabhängig von der farblichen Gestaltung, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder anderweitig in den Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
II.
Den Antragsgegnern werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.