Rahmenvertrag über Postkonsolidierung: Schadensersatz wegen Nichtbeauftragung dem Grunde nach
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt im zweiten Schritt einer Stufenklage Schadensersatz wegen Vertragsverletzung, nachdem Auskunfts- und Feststellungsanträge rechtskräftig abgewiesen wurden. Streitpunkt ist, ob die Beklagte während der Vertragslaufzeit verpflichtet war, die Klägerin mit Konsolidierungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Das LG Düsseldorf bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 282, 241 Abs. 2 BGB, weil ein Rahmenvertrag als Dauerschuldverhältnis eine Mitwirkungs- und Leistungstreuepflicht zur Beauftragung in angemessenem Umfang begründet. Eine Exklusivbindung verneint das Gericht; Verjährung liegt wegen Hemmung durch Klageerhebung/Weiterbetreiben nicht vor.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wird durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; Höhe bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rahmenvertrag kann als Dauerschuldverhältnis neben den vereinbarten Konditionen eine Pflicht zur Mitwirkung und Förderung des Vertragszwecks begründen, die eine Beauftragung des Vertragspartners in angemessenem Umfang während der Laufzeit umfasst.
Stellt eine Partei die Mitwirkung an der Durchführung eines fortbestehenden Rahmenvertrags ohne tragfähigen Grund vollständig ein, kann darin eine Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB liegen, die dem Grunde nach Schadensersatz auslöst.
Die Annahme, die Beauftragung stehe bei einem gegenseitigen Rahmenvertrag vollständig im freien Belieben eines Vertragspartners, bedarf besonderer Anhaltspunkte oder einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung.
Aus der Pflichtverletzung eines Rahmenvertrags folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf exklusive Beauftragung mit sämtlichen anfallenden Leistungen; eine Exklusivbindung setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus.
Die Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer (auch unbezifferten) Schadensersatzklage kann nach Teilentscheidung enden, wird jedoch durch rechtzeitiges Weiterbetreiben des Verfahrens erneut ausgelöst (§ 204 Abs. 2 S. 3 BGB).
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf der zweiten Stufe der von ihr erhobenen Stufenklage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Vertragsverletzung in Anspruch. Die auf der ersten Stufe des Rechtsstreits geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Feststellung hat die Kammer nach Beweisaufnahme mit – inzwischen rechtskräftigem - Teilurteil vom 18. Dezember 2008 (vgl. GA 305ff.) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Teilurteils Bezug genommen.
Die im März 2005 gegründete Klägerin nahm im August 2005 ihre Geschäftstätigkeit auf. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist vor allem die gewerbliche Konsolidierung von Postsendungen ihrer Kunden, nachdem derartige Konsolidierungsleistungen im Jahr 2005 durch Beschluss des Bundeskartellamts gegen den Widerstand der A zugelassen wurden. Gegenstand der gewerblichen Konsolidierung ist insbesondere die Zusammenfassung von Postsendungen mehrerer Kunden ("Einspeiser"), um sie "gebündelt" zur Weiterbeförderung und Zustellung an die A weiterzugeben. Der wirtschaftliche Sinn dieser Vorgehensweise ergibt sich daraus, dass die A mengenabhängige Rückvergütungen (je größer die Menge, desto höher die Rückvergütung) auf das von der A erhobene Porto gewährt, die (anteilig) von gewerblichen Konsolidierungsunternehmen an ihre Kunden weiter gegeben werden.
Die Beklagte, die früher als B firmierte, bietet bundesweit Postdienstleistungen an. Ein Schwerpunkt liegt in der Zustellung von Briefsendungen. Für die Zustellung an die Empfänger bedient sie sich teilweise anderer Unternehmen, neben der A sind dies auch so genannte "alternative Zusteller", die Beförderung und Zustellung zwar in der Regel zu günstigeren Konditionen als die A aber nicht flächendeckend anbieten.
Am 21./26. Oktober 2005 schlossen die Parteien einen Vertrag über Konsolidierungsdienstleistungen für Briefsendungen (vgl. Anlage K1 = GA 12ff.), dessen Laufzeit am 1. November 2005 begann und der zunächst bis zum 30. September 2006 befristet war (vgl. Nr. 8.1 des Vertrages = GA 19). Der Vertrag sah die Verlängerung seiner Laufzeit um 12 Monate vor, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Vertragsende gekündigt würde.
Vertragsinhalt waren ausweislich der Regelungen in Nummer 1. des Vertrages, das Sortieren von Briefsendungen für die Zustellgebiete der Beklagten und deren Zustellpartner einerseits sowie für das Zustellgebiet der A andererseits. Außerdem das Frankieren, Konsolidieren und Einliefern von Briefsendungen in Briefzentren der A sowie die Feinsortierung der Sendungen auf Zustellgebiete der Beklagten bzw. von deren Zustellpartnern.
In Ziffer 3.4 des Vertrages heißt es:
"B übermittelt C zur effizienten Personal- und Ablaufplanung jeweils spätestens 4 Werktage vor Monatsende eine Mengenprognose für den Folgemonat. Sofern die Mengenprognose im Vergleich zu den tatsächlich verarbeiteten Volumina auf durchschnittlicher Tagesbasis um mehr als 20 % differiert, ist das unter Ziffer 3.1 vereinbarte Zeitfenster (Zeitfenster der Anlieferung) ggf. neu zu gestalten."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den Inhalt der von der Klägerin als Anlage K1 (GA 12ff.) in Kopie zur Akte gereichten Vertragsurkunde verwiesen.
Bei der Vertragsanbahnung verhandelten die Parteien über die Aufnahme einer Mengengarantie zugunsten der Klägerin bezüglich der zu bearbeitenden Briefmengen. Unbestritten lehnte die Beklagte die Übernahme einer derartigen Garantie ab.
Ab August 2006 stellte die Beklagte der Klägerin keine Postsendungen mehr zur Bearbeitung zur Verfügung. Am 23. August 2006 übermittelte sie der Klägerin eine Prognose für die Monate September bis einschließlich Dezember 2006, die die Menge der zu erwartenden Sendungen mit "0" auswies. Die weiterhin bei der ihr anfallenden Briefmengen ließ die Beklagte ab August 2006 anderweitig konsolidieren.
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Beklagte verpflichtet war, die Leistungen der Klägerin in Anspruch zu nehmen, und ob die Klägerin von der Beklagten verlangen konnte, dass diese ihr alle anfallenden Briefmengen ("exklusiv") zur Bearbeitung übergab.
Mit Schreiben vom 4. September 2006 sowie einem weiteren Schreiben vom 9. Oktober 2006 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Wiederaufnahme der Belieferung auf. Da die Beklagte auf beide Schreiben ablehnend reagierte, kündigte die Klägerin den Vertrag am 19. Dezember 2006 aus wichtigem Grund.
Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten vereinbart, dass die Beklagte sie exklusiv mit der Konsolidierung, Sortierung und Frankierung der anfallenden Briefmengen beauftrage, zumindest habe diese Handhabung dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien entsprochen. Hierfür spreche insbesondere auch die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit.
Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags zur Höhe des geltend gemachten Schadens wird auf die Ausführungen in ihren Schriftsätzen vom 17. Dezember 2009 (GA 347ff.) und vom 18. Mai 2010 (GA 380ff.) verwiesen.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage mit folgenden Anträgen Klage erhoben,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Mengen an Briefsendungen sie seit einschließlich August 2006 an andere Unternehmen als die Klägerin zur Konsolidierung, Frankierung und Sortierung geliefert hat;
2. die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziffer 1. an Eides Statt zu versichern;
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft zu Ziffer 1. noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Nichtbelieferung mit den bei der Beklagten bis zum 30. September 2007 anfallenden Mengen zu konsolidierender, frankierender und sortierender Briefsendungen entsteht.
Ihre Klageanträge zu 1. und 4. hat sie mit Schriftsatz vom 13. September 2007 (GA 106ff., 115) umgestellt und beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Mengen an Briefsendungen, die die Beklagte von ihren Kunden in Deutschland zur Zustellung an Empfänger in Deutschland erhalten hat ("Inlandsbriefsendungen), sie seit August 2006 an andere Unternehmen als die Klägerin zur Konsolidierung, Frankierung und Sortierung geliefert hat;
2. die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziffer 1. an Eides Statt zu versichern;
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft zu Ziffer 1. noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Nichtbelieferung mit den bei der Beklagten bis zum 30. September 2007 anfallenden Mengen zu konsolidierender, frankierender und sortierender Inlandsbriefsendungen entsteht.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2008 hat die Klägerin auf der ersten Stufe des Rechtsstreits beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Mengen an Briefsendungen, die die Beklagte von ihren Kunden in Deutschland zur Zustellung an Empfänger in Deutschland erhalten hat ("Inlandsbriefsendungen), sie seit August 2006 an andere Unternehmen als die Klägerin zur Konsolidierung, Frankierung und Sortierung geliefert hat und sie vor der Zustellung selbst oder durch Dritte sortiert und / oder frankiert und / oder konsolidiert hat
und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Nichtbelieferung mit den bei der Beklagten bis zum 30. September 2007 anfallenden Mengen zu konsolidierender, frankierender und sortierender Inlandsbriefsendungen entsteht.
Diesen Teil der Klage hat die Kammer mit dem eingangs bereits erwähnten Teilurteil rechtskräftig abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 hat die Klägerin das Verfahren mit dem Antrag wieder aufgenommen, die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von EUR 611.016,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nach teilweiser Rücknahme des Zahlungsantrags beantragt sie,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von EUR 437.524,03 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und stellt ihre Verpflichtung zum Schadensersatz in Abrede. Sie vertritt die Auffassung, aus dem mit der Klägerin geschlossen Vertrag nicht verpflichtet gewesen zu sein, diese überhaupt – erst recht nicht exklusiv – mit der Erbringung der in Rede stehenden Leistungen zu beauftragen.
Sie habe die Leistungen der Klägerin ab August 2006 nicht mehr in Anspruch genommen, weil das exklusiv ab dem Sortierzentrum der Klägerin in X installierte Transportnetzwerk zur bundesweiten Verteilung der Sendungen an die Zustellpartner der Beklagten zu hohen Verlusten geführt habe und auf ihrer Seite ein zunehmendes Unbehagen über die Qualität der von der Klägerin erbrachten Leistungen entstanden sei.
Sie meint, der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Hierzu behauptet sie, die kurz nach der Einstellung der Belieferung eingegangene Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Wettbewerber D habe dazu geführt, dass etwaige Verluste der Klägerin vollständig kompensiert worden seien.
Das Gericht hat vor Erlass des Teilurteils vom 18. Dezember 2008 gemäß Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2007 (GA 157ff.) Beweis erhoben. Der im Beweisbeschluss genannte Zeuge E wurde nicht vernommen, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Februar 2008 (GA 167ff., 168) klargestellt hatte, dass der Zeuge zu dem Thema Beweisthema nicht benannt werde.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 3. Juli 2008 (GA 208ff.) verwiesen.
I.
Da die Klage derzeit zwar dem Grunde, nicht aber der Höhe nach entscheidungsreif ist, erscheint es zweckmäßig, über den Grund durch Zwischenurteil vorab zu entscheiden (§ 303 ZPO), um den Parteien die Möglichkeit zu geben, die Rechtsauffassung der Kammer, wonach ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte grundsätzlich gerechtfertigt ist, durch das Berufungsgericht überprüfen zu lassen.
II.
Die Beklagte ist der Klägerin dem Grunde nach gemäß §§ 280, 282, 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Klägerin unter Verstoß gegen die sie treffende Pflicht zur Förderung der Erreichung des Zwecks des mit der Klägerin geschlossenen "Vertrages über Konsolidierungsdienstleistungen" und trotz dessen Fortbestehens seit August 2006 nicht mehr mit der Erbringung der Vertragsleistungen beauftragte.
Für die Entscheidung über die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz kommt es insbesondere nicht darauf an, ob es der Klägerin gelungen ist, den behaupteten Schaden durch Übernahme von Aufträgen Dritter ganz oder teilweise zu vermeiden. Diese Frage ist im Verfahren über die Höhe zu klären.
1.
Das Vertragsverhältnis der Parteien ist als Rahmenvertrag (vgl. Bork in Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2003. Vorbemerkungen zu §§ 145 - 156 BGB, RN 54 m.w.Nw.) zu qualifizieren, der als solcher eine Hauptpflicht zum Abschluss bestimmter Einzelverträgen nicht ausdrücklich begründete, sondern nur Einzelheiten künftiger Verträge festlegte, wie z. B. die Grundsätze der Vergütung der Leistungen der Klägerin. Die zwischen den Parteien geschlossene und auch über mehre
Monate durchgeführte Rahmenvereinbarung, begründete ein Dauerschuldverhältnis, aus dem sich während der Laufzeit des Vertrages der Anspruch der Klägerin auf Beauftragung mit den im Vertrag umschriebenen Leistungen in angemessenem Umfang ergab. Die "Nichtbelieferung" der Klägerin mit Postsendungen durch die Beklagte stellt eine zum Schadenersatz verpflichtende Pflichtverletzung dieses Rahmenvertrages dar (vgl. BGH NJW-RR 1992, 977, 978; BGH TranspR 2000, 214ff., 217f.).
Wie jeder Vertrag begründete der geschlossene Rahmenvertrag die Verpflichtung der Parteien, auf ihre wechselseitigen Belange angemessen Rücksicht zu nehmen und wechselseitig alles zu unterlassen, was den Vertragszweck beeinträchtigen oder gefährden konnte (sog. Leistungstreuepflicht). Bei dem Abschluss eines Vertrages der in Rede stehenden Art kann – sofern nicht besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen – nicht davon ausgegangen werden, dass er lediglich den Interessen einer der vertragsschließenden Parteien dienen soll. Genau diesen Standpunkt vertritt die Beklagte aber im vorliegenden Rechtsstreit. Unzweifelhaft war die Klägerin verpflichtet, die im Vertrag geregelten Leistungen während seiner Laufzeit zu den in ihm festgelegten Bedingungen für die Beklagte und auf deren Abruf zu erbringen. Die Beklagte durfte von der Klägerin erwarten, dass diese die zur Erfüllung der von der Beklagten erteilten Einzelaufträge erforderlichen personellen und sachlichen Mittel vorhielt. Vor diesem Hintergrund wäre es mit Treu und Glauben und den Grundsätzen einer interessengerechten Vertragsauslegung schlechterdings nicht zu vereinbaren, den Vertrag so zu verstehen, dass die Beauftragung der Klägerin im Einzelfall völlig in das Belieben der Beklagten gestellt war. Hätten die Parteien zugunsten der Beklagten lediglich das Ziel verfolgt, der Klägerin nur die bloße Chance zur Beauftragung zu vorher festgelegten Konditionen einzuräumen, hätte dies im Vertrag ausdrücklich geregelt werden müssen.
2.
Tragfähige Gründe, die es gerechtfertigt hätten, die Klägerin nicht mehr zu beauftragen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt, auch nicht, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2008 darauf hingewiesen worden war, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach in Betracht komme. Die im Prozess vorgebrachten Gründe rechtfertigten die Vertragsuntreue der Beklagten nicht. Insbesondere erscheint wenig nachvollziehbar, warum die Beklagte die von ihr ins Feld geführten Umstände nicht zum Anlass nahm, den bestehenden Rahmenvertrag ordentlich mit der im Vertrag vorgesehenen dreimonatigen Frist zum 30. September 2006 zu kündigen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die von ihr angeführten Verluste durch den bundesweiten Transport der Postsendungen. Denn diese Verluste dürften der Beklagten bereits zu einem Zeitpunkt bekannt gewesen sein, zu dem sie den in Rede stehenden Vertrag noch unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ende des Monats September 2006 hätte kündigen können. Abgesehen davon lässt sich dem Vortrag der Beklagten auch nichts dazu entnehmen, warum es ihr nicht zumutbar war, den Vertrag bis zum nächstmöglichen Beendigungszeitpunkt durchzuführen.
Der Vortrag der Beklagten zu den von ihr ins Feld geführten Mängeln – auf die sie die Klägerin offenbar vorprozessual nicht einmal angesprochen hat - ist derart allgemein und unbestimmt, dass aus ihm ersichtlich keine der Beklagten günstigen Rechtsfolgen hergeleitet werden können.
3.
Zwar konnte die Klägerin nicht beanspruchen, exklusiv mit der Bearbeitung aller bei der Beklagten anfallenden Sendungen oder eines bestimmten Teils hiervon beauftragt zu werden. Diese Auffassung hat die Kammer bereits in ihrem Teilurteil vom 18. Dezember 2008 begründet. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Dies schließt allerdings eine Schätzung (§ 287 ZPO) des der Klägerin entstanden Schadens auf der Grundlage der Sendungsmengen nicht aus, die ihr von der Beklagten in der Zeit von August 2006 bis September 2007 zur Bearbeitung übergeben wurden, bevor die Beklagte ihre Mitwirkung an der Vertragsdurchführung einseitig einstellte.
4.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Er entstand im Jahr 2006, so dass die Verjährungsfrist des § 195 BGB gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2006 begann. Der Lauf der Frist wurde durch Klageerhebung im März 2007 durch den im Rahmen der Stufenklage noch unbeziffert geltend gemachten Schadensersatzanspruch gehemmt (§ 204 Nr. 1 BGB). Zwar endete die Hemmung 6 Monate nachdem das Teilurteil den Parteien im Dezember 2008 zugestellt worden war (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Klägerin hat das Verfahren aber durch Einreichung ihres Schriftsatzes vom 17. Dezember 2009, eingegangen am 18. Dezember 2008, in unverjährter Zeit weiter betrieben, so dass die Verjährung erneut gehemmt wurde (§ 204 Abs. 2 S. 3 BGB).
III.
Über die Kosten ist wegen des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung erst im Schlussurteil zu entscheiden. Da die Entscheidung keinen vollstreckbaren Inhalt hat, wird von einer Vollstreckbarkeitserklärung abgesehen.