Kein Auskunftsanspruch der Gemeinde zu Flüssiggasnetz nach § 46 Abs. 2 EnWG
KI-Zusammenfassung
Eine Gemeinde verlangte vom Betreiber eines örtlichen Flüssiggas-Leitungsnetzes Auskünfte (u.a. Anschlussnehmer, Entnahmemengen, Anlagenbestand und Kosten) zur Vorbereitung einer Neuvergabe. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab. § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG sei auf Flüssiggasnetze nicht anwendbar, da Flüssiggas nach § 3 Nr. 19a EnWG nur im Rahmen der §§ 4, 49 EnWG erfasst werde. Ein vertraglicher oder aus § 242 BGB abgeleiteter Auskunftsanspruch scheide mangels zugrunde liegenden Übereignungs-/Überlassungsanspruchs ebenfalls aus.
Ausgang: Klage auf Auskunft zum kommunalen Flüssiggas-Leitungsnetz mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 46 Abs. 2 S. 4 EnWG ist auf ein Leitungsnetz, das tatsächlich ausschließlich der Versorgung mit Flüssiggas dient, nicht anwendbar.
Aus § 3 Nr. 19a EnWG folgt, dass Flüssiggas grundsätzlich nicht dem Regelungsbereich des EnWG unterfällt, sondern nur im Rahmen der §§ 4 und 49 EnWG erfasst ist.
Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt voraus, dass er der Durchsetzung eines bestehenden oder zumindest dem Grunde nach bestehenden Hauptanspruchs dient und der Berechtigte ohne Auskunft in entschuldbarer Weise über dessen Bestehen oder Umfang im Ungewissen ist.
Enthält ein Wegenutzungsvertrag nach Ablauf lediglich Regelungen zur (ausnahmsweisen) Beseitigung einer Anlage, lässt sich daraus ohne weitere Anhaltspunkte kein Anspruch auf Übereignung oder Besitzüberlassung des Netzes herleiten.
Besteht kein Anspruch auf Überlassung/Übereignung einer Versorgungsanlage, fehlt es an einer Grundlage für einen hierauf bezogenen, vorbereitenden Auskunftsanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte versorgt seit Anfang der 1990er Jahre Einwohner der in S gelegenen Klägerin mit Flüssiggas.
Die Beklagte ist einer der größten deutschen Flüssiggasversorger mit Sitz in L. Sie beliefert im ganzen Bundesgebiet ca. 80.000 Kunden mit Flüssiggas, ganz überwiegend im Haushaltskundenbereich.
Flüssiggas besteht aus den Kohlenwasserstoffen Propan oder Butan bzw. deren Gemischen. Bereits bei Raumtemperatur und unter relativ geringem Überdruck verflüssigt es sich und hat nur noch etwa 1/260 seines gasförmigen Volumens. Der Brennwert von Flüssiggas ist gegenüber Erdgas knapp dreifach höher. Flüssiggas dient u.a. zu Heiz- und Kochzwecken. Durch sein sehr geringes Volumen ist es sehr flexibel transportierbar. Im Gegensatz zum Erdgas wird Flüssiggas deshalb regemäßig nicht über Pipelines (Fernleitungsnetze bzw. Verteilernetze) transportiert. Endverbraucher, die über einen eigenen Flüssiggastank verfügen, werden z.B. über Straßentankwagen beliefert. In einzelnen Gemeinden (insbesondere im Osten Deutschlands) hat die Beklagte einen anderen Weg gewählt, um Kunden mit Flüssiggas zu versorgen und Flüssiggasversorgungsanlagen errichtet, die sie auch selbst betreibt. Diese Anlagen bestehen regelmäßig aus einem zentralen Flüssiggasbehälter, den Versorgungsleitungen (Hauptrohrleitungen), den Hausanschlussleitungen (Zuleitung zu den Versorgungsobjekten / Häusern), den Hauseinführungen (Hausanschlusskästen) und den Hauptabsperrventilen (Hauptabsperreinrichtungen). Sie werden ausschließlich in Nieder- und Mitteldruck betrieben und sind nicht an ein Hochdrucknetz angeschlossen. Bei solchen Flüssiggasversorgungsanlagen werden die zentralen Flüssiggasbehälter aus einem Tankwagen befüllt. Anschließend werden über die Versorgungs- und Hausanschlussleitungen umliegende Häuser (in der Regel zwischen 10-20 Häuser) mit Flüssiggas versorgt.
Auf dem Gemeindegebiet der knapp 500 Einwohner zählenden Klägerin beliefert die Beklagte 58 Häuser über eine solche Flüssiggasanlage. Die Rohrleitungen der Flüssiggasversorgungsanlage haben eine Länge von insgesamt 3,4 km.
Den Rechtsbeziehungen der Klägerin zu der Beklagten liegen unter anderem durch die als Anlagen A1, A2 und A11 von der Klägerin vorgelegten Verträge sowie die als Anlage B3 von der Beklagten vorgelegte Ergänzungsvereinbarung zu Grunde. Wegen der Einzelheiten ihres Inhalts wird vorab auf die zur Akte gereichten Kopien der Vertragsurkunden Bezug genommen.
Unter dem 16. Dezember 1992 / 27. April 1993 schloss die Klägerin (damals: H) mit der Beklagten (damals: Q) einen „Gasversorgungsvertrag“ (Anlage A11 = GA 141 ff.). In § 1 der Vereinbarung heißt es unter der Überschrift „Versorgungsgebiet und Ausschließlichkeit u.a.:
„1. Die H überträgt Q die Versorgung der Ortseinwohner mit Gas für alle Zwecke nach Maßgabe dieses Vertrages. dabei obliegt es ausschließlich Q, im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zu bestimmen, welche Gasart im Versorgungsgebiet an die Ortseinwohner abgegeben wird. Q versorgt die Ortseinwohner zunächst mit Flüssiggas.
...
3. Die H verpflichtet sich, währen der Dauer des Vertrages zum Zwecke der öffentlichen Gasversorgung Gas von dritter Seite nicht zu beziehen.“
Der Vertrag sollte nach der Reglung in seinem § 11 am 31.12.2012 enden.
Die Vertragsdauer wurde von den Parteien mit dem (von der Beklagten als Anlage B3 [= GA 107] in Kopie vorgelegten)Ergänzungsvertrag aus dem Jahr 1993 bis zum 15. Dezember 2012 verkürzt.
Ferner schlossen die Parteien den als Anlage A2 (GA 14 ff.) in Kopie vorgelegten „Wegebenutzungsvertrag“, nach dem es der Beklagten gestattet war, auf dem Gebiet der Klägerin unter Benutzung ihres Straßeneigentums ein Rohrleitungsnetz zu verlegen. § 11 des Vertrages lautet – auszugsweise zitiert – wie folgt:
„...
Wirksam werden des Vertrages und Endschaftsbestimmungen
1. Der Vertrag endigt am 31.12.2012 Q kann den Vertrag mit einer Frist von 2 Jahren zu jedem Zeitpunkt ordentlich kündigen.
...
3. Nach Ablauf des Vertrages verlangt die H die Beseitigung der Anlage nur dann, wenn im Zeitpunkt des Ablautes des Vertrages begründete technische Bedenken an dem Verbleib der Anlage bestehen.
4. Wird gem. Ziff. 2. oben die Beseitigung der Anlage erforderlich, wird Q die Anlage auf ihre Kosten innerhalb angemessener Frist noch Feststellung der Erforderlichkeit der Beseitigung entfernen. Erfolgt dies nicht innerhalb angemessener Frist, ist die H berechtigt. Q schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer Q die Anlage zu beseitigen hat Im Fall des fruchtlosen Verstreichens auch der angemessenen Nachfrist ist die H berechtigt, die Beseitigung der Anlage im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten von Q selbst durchführen zu lassen.
...“
Im Hinblick auf das bevorstehende Ende der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen machte die Klägerin am 20. Dezember 2010 im elektronischen Bundesanzeiger unter Hinweis auf § 46 Abs. 2 EnWG bekannt, dass der mit der Beklagten geschlossene Konzessionsvertrag vom 16. Dezember 1992 / 27. April 1993 über die öffentliche Versorgung mit Gas für das Gemeindegebiet I am 31. Dezember 2012 ende. Energieversorungsunternehmen, die Interesse am Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages mit der Gemeinde I hätten, würden aufgefordert, ihr Interesse schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gegenüber der Klägerin zu bekunden.
Im Herbst 2011 trat die Beklagte an die Klägerin – im Ergebnis erfolglos - wegen der Verlängerung des Wegenutzungsvertrages heran.
Mit Schreiben vom 29. September 2011 forderte die Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Mittleres O, zu der auch die Klägerin gehört, die Beklagte zur Erteilung verschiedener Informationen über das auf dem Boden der Klägerin verlegte Gasleitungsnetz auf.
Die Beklagte erteilte die begehrten Informationen nicht. Sie vertrat in ihrem Antwortschreiben vom 5. Oktober 2011 (vgl. Anlage A7 = GA 44 ff.) unter Hinweis auf § 3 Nr. 19a EnWG vielmehr die Auffassung, da es sich bei Flüssiggas um eine mobile Energie handele, seien die Vergaberichtlinien des EnWG nicht anwendbar. Anwendbar seien lediglich die §§ 4 und 49 EnWG.
Die Klägerin behauptet, bei Vertragsschluss Anfang der 1990er Jahre hätten die Parteien den von ihnen verwendeten Begriff „Gas“ so verstanden, dass er insbesondere auch die Versorgung mit Erdgas erfasse. Das von der Beklagten errichtete und betriebene Netz sei technisch zum Transport von und zur Versorgung von Abnehmern mit Erdgas geeignet.
Das zunächst angerufene Landgericht Krefeld – Kammer für Handelssachen – hat sich mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 (GA 213) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf – Kammer für Handelssachen – verwiesen, nachdem die Beklagte sowohl die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld als auch die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gerügt hatte.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr im Hinblick auf das in Vollzug des zwischen Klägerin und Beklagter am 16. Dezember 1992 / 27. April 1993 geschlossenen Gaskonzessionsvertrages durch die Beklagte in den Jahren 1992 und 1993 auf dem Gebiet der Gemeinde I (I, Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Mittleres O") verlegte und durch die Beklagte betriebene Gasleitungsnetz Auskunft zu erteilen
a) über die Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher,
b) über die Gasmenge in Kilowattstunden und/oder Kubikmetern, welche durch die Letztverbraucher des Gasleitungsnetzes vom 1. März 2009 bis 29. Februar 2012 diesem entnommen wurde,
c) über den Bestand des Gasleitungsnetzes durch Vorlage eines Mengengerüsts mit Beschreibung der Anlagen nach Art, Umfang und Anschaffungsjahr,
d) die Länge des Gasleitungsnetzes,
e) über die Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Aktivierung (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten), aufgegliedert nach einzelnen Anlagengegenständen mit netzentgeltkalkulatorischer Nutzungsdauer und Anschaffungsjahr.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch für nicht begründet, weil das von ihr betriebene Netz den Regelungen des EnWG – mit Ausnahme der §§ 4 und 49 - nicht unterfalle.
Dass sich nach der Bekanntmachung der Klägerin vom 20. Dezember 2010 im elektronischen Bundesanzeiger ein Gasversorgungsunternehmen Interesse am Abschluss eines neuen Gaskonzessionsvertrages bekundet habe, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige (A) Klage ist unbegründet (B), (C).
(A)
Das Landgericht Düsseldorf – Kammer für Handelssachen – ist als örtlich und funktionell zuständiges Gericht zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen.
Die Kammer sieht sich insoweit an den Inhalt des Verweisungsbeschluss des Landgerichts Krefeld gebunden (vgl. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO).
(B)
Die Klage ist aus den von der beklagten aufgezeigten Gründen, denen sich das Gericht anschließt, nicht gerechtfertigt.
Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere weder aus § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG (1.) noch aus anderen Anspruchsgrundlagen (2.).
(1.)
Der Auskunftsanspruch lässt sich aus § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG nicht herleiten, weil diese Vorschrift auf das in Rede stehende Netz nicht anwendbar ist.
Das von der Beklagten errichtete und betriebene Netz wurde und wird zur Versorgung der Kunden der Beklagten im gemeindegebiet der Klägerin mit Flüssiggas genutzt. Flüssiggas unterfällt als Energieträger – abgesehen von den §§ 4 und 49 – nicht dem Regelungsbereich des EnWG.
§ 46 Abs.2 EnWG trifft Regelungen für Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung im Sinne des EnWG. Unter Energie ist in diesem Zusammenhang auch Gas zu verstehen, soweit es zur leitungsgebundenen Versorgung verwendet wird (vgl. § 3 Nr. 14 EnWG). Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 19a EnWG ist unter „Gas“ unter anderem Erdgas, Biogas sowie „Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49“ EnWG zu verstehen.
Bereits aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 19a EnWG ergibt sich, dass auf Flüssiggas lediglich § 4 EnWG („Genehmigung des Netzbetriebs“) und die im Teil 6 („Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung“) des EnWG angesiedelte Vorschrift des § 49 EnWG („Anforderungen an Energieanlagen") anwendbar sind.
Sowohl § 4 als auch § 49 EnWG haben – worauf die Beklagte zutreffend hinweist - vorrangig einen technischen Bezug. § 49 EnWG ist dabei mit seinem ausdrücklichen Abstellen auf die technische Sicherheit eindeutig technikorientiert; aber auch § 4 Abs. 2 EnWG stellt u.a. auf die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. Genehmigungsinhabers ab. Der Zusatz "im Rahmen der §§ 4 und 49" im Wortlaut des § 3 Nr. 19a EnWG soll mithin zum Ausdruck bringen, dass Flüssiggas (nur) wegen seiner besonderen technischen Betriebsgefahren einzelnen Vorschriften des EnWG unterworfen werden soll. Dies wird insbesondere dadurch gestützt, dass sowohl § 4 als auch § 49 EnWG zweifelsfrei einen aufsichtlichen Charakter haben. Diese Ansicht wird ausdrücklich in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des EnWG im Jahr 2009 bestätigt. Der Ausschuss hatte angeregt, § 3 Nr. 19a EnWG wie folgt zu ändern:
"In § 3 Nr. 19a werden die Wörter „Flüssiggas, sofern es der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 dient," gestrichen und an das Wort „Biogas" die Wörter „ sowie Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49, " angefügt"
(vgl. BT-Drucks. 16/12898 vom 06.05.2009, S. 5.).
§ 3 Nr. 19a EnWG war zuvor wie folgt formuliert:
"Gas
Erdgas, Flüssiggas, sofern es der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 dient, und Biogas"
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie begründete seinen Änderungsvorschlag damals wie folgt:
"Die Änderung dient der Klarstellung. Flüssiggas ist mit Blick auf seine Betriebsgefahren in den Anwendungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes einbezogen worden. Dementsprechend sollte klargestellt werden, dass auf die Flüssiggasversorgung nur die §§ 4 und 49 Anwendung finden. Die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt." [Herv. d. Verf.]
(vgl. BT-Drucks. 16/12898 vom 06.05.2009, S. 19).
Damit nahm der Vorschlag auf die damalige Formulierung in § 3 Nr. 19a EnWG 2005 Bezug, aus dessen Wortlaut sich die eingeschränkte der Anwendung des EnWG in Bezug auf Flüssiggas nicht ergab.
Auch nach Auffassung des Bundeskartellamts unterliegt die Neuvergabe eines Wegenutzungsvertrages für ein Flüssiggasnetz nicht den beschriebenen Bestimmungen des EnWG, so dass auch die entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger nicht vorgeschrieben ist." (vgl. die als Anlage B6 [= GA 122] von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme des BKartA v. 21.12.2011).
(2.)
a)
Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch ist in den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen nicht geregelt.
b)
Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB den von den Parteien geschlossenen Verträgen.
aa) Ein Informations- bzw. Auskunftsanspruch kann sich zwar aus dem Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben, wenn eine Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass ein Berechtigter in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl.. 2012, § 260, Rn. 4. m.w.N.). Die Kammer vermag aber nicht zu erkennen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch zusteht, dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch (als Hilfsanspruch) dienen könnte.
bb) Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch soll erkennbar der Durchsetzung eines Anspruchs auf Überlassung der Flüssiggasversorgungsanlage durch die Beklagte nach Ablauf des Wegenutzungsvertrags dienen. Dies wird auch in den Ausführungen der Klägerin deutlich. Diese spricht insoweit davon, dass der Übereignungsanspruch als Korrelat die Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung enthalte und der Auskunftsanspruch letztlich der Realisierung des in § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG enthaltenen Zahlungsanspruchs diene.
cc) Ein solcher Anspruch auf Übereignung bzw. Besitzüberlassung ergibt sich nicht aus § 46 EnWG, weil dieser – wie ausgeführt - auf das Netz der Beklagten nicht anwendbar ist. In diesem Zusammenhang kommt es allein darauf an, dass das von der Beklagten unterhaltene Netz tatsächlich ausschließlich zum Transport von Flüssiggas genutzt wurde.
dd) Auch aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt sich ein Übereignungsanspruch nicht. Dies folgt aus der Auslegung der von den Parteien getroffenen Endschaftsbestimmungen des Wegenutzungsvertrages.
Der Wegenutzungsvertrag enthält lediglich eine Bestimmung zu der Frage, was nach dem Ablauf dieses Vertrages mit der Flüssiggasversorgungsanlage geschehen soll. Er betrifft die etwaige Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der Anlage. Insofern sieht der Wegenutzungsvertrag unter § 11 Ziff. 3 und 4 vor, dass die Klägerin nach Vertragsablauf die Beseitigung der Anlage nur verlangen kann, wenn begründete technische Bedenken an dem Verbleib der Anlage bestehen. In diesem Fall sollte die Beklagte die Beseitigung der Anlage auf ihre Kosten innerhalb angemessener Frist entfernen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Klägerin berechtigt sein, die Anlage im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Beklagten beseitigen zu lassen.
Der Vertrag sieht dagegen weder eine generelle Pflicht zur Beseitigung oder zur Übertragung der Anlage auf Dritte vor.
(C)
1.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausschließlichkeitsbindungen in den von den Parteien geschlossenen Verträgen nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen, weil die Klägerin an sie aus den im Schriftsatz der Beklagten vom 19. Oktober 2012 (dort S. 3 ff. = GA 163 ff.) genannten Gründen und in dem dort genannten Umfang nicht (mehr) gebunden ist.
2.
Die Frage, ob die Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Verlängerung des Wegenutzungsrechts hat, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.
(D)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: € 48.000,00