Einstweilige Verfügung: Unterlassung eines Möbel-Designs mit elliptischem Korpus
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf erließ auf Antrag eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin und untersagte wegen besonderer Dringlichkeit das Anbieten eines Möbelstücks mit elliptischem Korpus und nach vorn abgesenktem vorderem oberen Rand. Die Verfügung wurde ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen. Zur Sicherung der Wirksamkeit drohte das Gericht Ordnungsmittel an; die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin in vollem Umfang stattgegeben; Verbot des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Möbelgestaltung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung bei besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung ein Unterlassungsgebot erlassen.
Ein Unterlassungsanspruch kann sich auf spezifische Gestaltungsmerkmale eines Produkts erstrecken und das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen unabhängig von der farblichen Gestaltung untersagen.
Zum Vollzug eines Unterlassungsgebots können dem Verstößer Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angedroht werden; Vollstreckung gegen organschaftliche Vertreter ist zulässig.
Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Gericht setzt den Streitwert zur Bemessung des Verfahrens fest.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, das nachstehend wiedergegebene Möbelstück
Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden
mit den folgenden Merkmalen
- elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und
- der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;
unabhängig von der farblichen Gestaltung, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder anderweitig in den Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.