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Landgericht Düsseldorf·37 O 143/08·17.11.2008

Einstweilige Verfügung: Unterlassung von Anbieten eines konkret beschriebenen Möbelstücks

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtWettbewerbsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag erließ das Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin und untersagte ihr, ein konkret beschriebene Möbelstück mit bestimmten Gestaltungsmerkmalen im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu bewerben oder zu verkaufen. Die Verfügung wurde wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen. Für Zuwiderhandlungen wurden Ordnungsmittel angedroht; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Antragsgegnerin erlassen; Unterlassung des Angebots des konkret beschriebenen Möbelstücks stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht eine einstweilige Verfügung auch ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen.

2

Eine einstweilige Verfügung kann einem Wettbewerbsgegner untersagen, ein Produkt mit konkret bezeichneten Gestaltungsmerkmalen im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu bewerben oder zu verkaufen.

3

Das Gericht kann für den Fall der Zuwiderhandlung wirksame Zwangsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) androhen und diese gegen organschaftliche Vertreter vollstrecken.

4

Die Kosten des Verfahrens werden regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt und der Streitwert in der Verfügung festgesetzt.

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, das nachstehend wiedergegebene Möbelstück

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

mit den folgenden Merkmalen

- elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und

- der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;

unabhängig von der farblichen Gestaltung, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder anderweitig in den Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

II.

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.

Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.