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Landgericht Düsseldorf·37 O 137/19·20.10.2021

UWG: Irreführende Werbung „Durchschnittlich 10.200 € zusätzlich“ bei LV-Rückabwicklung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Lebensversicherer verlangte von einem Inkassodienstleister und dessen Geschäftsführern Unterlassung von Erfolgshonoraren sowie mehrerer Werbeaussagen zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen nach § 5a VVG a.F. Das LG Düsseldorf untersagte allein die Aussage „Durchschnittlich 10.200 € zusätzlich pro Vertrag“ als irreführend, weil die Beklagte die behauptete Durchschnittsgrundlage nicht darlegte und damit ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkam. Das Verbot von Erfolgshonoraren scheiterte daran, dass die Beklagte im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) Normadressatin der einschlägigen Verbotsnormen war und es an Wiederholungs-/Begehungsgefahr fehlte. Die weiteren Werbeaussagen wurden als nicht irreführend bzw. als zulässiges Werturteil angesehen; die Geschäftsführer haften im Umfang des Wettbewerbsverstoßes mit.

Ausgang: Unterlassung der Aussage „Durchschnittlich 10.200 € zusätzlich pro Vertrag“ zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Werbung mit einem konkret bezifferten „durchschnittlich zusätzlich erzielbaren“ Betrag ist nach § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn der Werbende die tatsächliche Grundlage und Berechnung dieses Durchschnittswerts nicht darlegt.

2

Beruft sich der Anspruchsteller auf die Unrichtigkeit einer von der Gegenseite behaupteten Durchschnittsangabe, trifft den Werbenden im Prozess eine sekundäre Darlegungslast zu Datengrundlage und Ermittlungsmethode; deren Nichterfüllung kann zur Behandlung des gegnerischen Vortrags als zugestanden führen.

3

Ein auf Unterlassung gerichtetes Verbot kann nicht auf Normen gestützt werden, deren Adressatenkreis der Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) angehört; für ein nur bedingtes Verbot fehlt es ohne konkrete Anhaltspunkte an Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr.

4

Werbeaussagen, die aus dem Gesamtkontext erkennbar eine Organisation der Rechtsverfolgung unter Einschaltung kooperierender Rechtsanwälte beschreiben, sind nicht schon deshalb irreführend, weil der Werbende selbst nicht sämtliche juristischen Leistungen erbringt.

5

Ein Geschäftsführer haftet persönlich für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn der Rechtsverstoß typischerweise auf geschäftsleitende Entscheidungen (insbesondere den allgemeinen Werbeauftritt) zurückgeht und ihm daher zuzurechnen ist.

Relevante Normen
§ 5a VVG a.F.§ 11a GewO§ 4 Abs. 2 S. 2 RDGEG iVm § 4 Abs. 1 RDEG und § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO§ 4 RDGEG§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 DG

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, bei Bewerbung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach Erklärung eines Widerspruchs nach § 5 a VVG a.F ausdrücklich oder wortsinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen:

„Durchschnittlich 10.200 € zusätzlich pro Vertrag“,

Den Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. gegen die Erstbeklagte zu verhängende Ordnungshaft wird gegen deren Geschäftsführer festgesetzt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 68% und die Beklagten zu 22%.

Das Urteilt ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Höhe der vor der Vollstreckung aus dem Hauptsachetenor zu leisten Sicherheit wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die zu leistende Sicherheit auf 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagten gestützt auf Lauterkeitsrecht auf Unterlassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren und auf Unterlassung der Werbung mit den im Klageantrag zu 1. b) genannten Aussagen in Anspruch.

3

Die Klägerin, die der Versicherungsgruppe der X angehört, bietet Lebensversicherungs- und Altersvorsorgeprodukte an.

4

Die Erstbeklagte, die als Inkassounternehmen registriert ist, bietet Dienstleistungen für Versicherungsnehmer von Lebensversicherern an. Die Zweit- und Drittbeklagten sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Erstbeklagte war als Versicherungsberaterin registriert. Bis zum 13. März 2020 war sie in das von der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf geführte Versicherungsvermittlerregister (vgl. § 11a GewO) eingetragen. Mit Schreiben vom 13. März 2020 (in Kopie als Anlage B7 vorgelegt) bescheinigte die IHK der Beklagten zu 1) die Löschung aus dem Register „auf Grund von Rückgabe der Erlaubnis und Eigenantrag auf Löschung“.

5

Hintergrund der von der Erstbeklagten angebotenen Dienstleistungen ist der Umstand, dass nach der Rechtsprechung bei zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, ein Widerrufsrecht bestehen kann, weil viele Versicherer bei Vertragsschluss entweder nicht richtig über das bestehende Widerspruchs- und Rücktrittsrecht belehrt oder auch die notwendigen Verbraucherinformationen nicht bzw. nicht vollständig erteilt haben.

6

Ob die Ausübung des Widerrufsrechts und die anschließende Rückabwicklung des Vertrages für den Versicherungsnehmer sinnvoll ist, hängt u.a. davon ab, ob dieser Weg für ihn wirtschaftlich vorteilhafter ist als die Kündigung des Vertrages oder dessen Weiterführung bis zu seinem Ablaufdatum.

7

Ausweislich des als Anlage K7 vorgelegten Ausdrucks der Webseite der Belklagten zu 1) beschreibt die angebotenen Leistungen u.a. wie folgt:

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Zu den Leistungen der Beklagten zählt dabei die Berechnung des sog. Mehrwertes. Dabei wird zunächst der Betrag berechnet, der dem Versicherten im Falle der Rückabwicklung des Versicherungsvertrags zusteht. Dieser Betrag wird mit dem Betrag verglichen, der dem Versicherten im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrags zustehen würde. Liegt der für den Fall der Rückabwicklung ermittelte Betrag höher als im Falle der Kündigung, wird die Differenz als „Mehrwert“ bezeichnet.

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Die Erstbeklagte wird gegen eine Erfolgsvergütung in Form eines Anteils an dem vom Kunden erzielten Mehrwert tätig. Die prozentuale Höhe des Anteils richtet sich danach, ob der Kunde rechtsschutzversichert ist oder nicht. In § 4 Absatz 2 der AGB der Erstbeklagten ist dazu Folgendes geregelt:

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„(2) Kostenpflichtiger Servicevertrag

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Nach der kostenlosen und unverbindlichen Vorabprüfung der Vertragsunterlagen durch einen kooperierenden Rechtsanwalt, teilt X dem Nutzer die Erfolgsaussichten einer Rückabwicklung des Vertrages mit und bietet dem Kunden die Möglichkeit, ihn bei der Abwicklung seines Vertrages organisatorisch zu unterstützen und den Abwicklungsvorgang zu begleiten. Verfügt der Kunde über eine Rechtsschutzversicherung kann er dieses Angebot annehmen, indem er in seinem Nutzerprofil zunächst die Rechtsanwaltsvollmacht unterzeichnet und danach auf das Feld [Widerruf beauftragen (25% zzgl. MwSt. Erfolgsprovision)] klickt. Zuvor hat der Kunde die Möglichkeit, die von ihm eingegebenen Daten in einer Übersicht zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Die Leistung gilt unmittelbar nach dem durch den Rechtsanwalt gegenüber dem Versicherungsunternehmen erfolgten Widerruf als erbracht. Sofern der Kunde über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann der Kunde das Angebot annehmen, indem er in seinem Nutzungsprofil zunächst die Rechtsanwaltsvollmacht unterzeichnet, und dann auf das Feld [Widerruf beauftragen (39,75 % Erfolgsbeteiligung)] klickt. Es gelten dann zusätzlich die Ergänzenden Bedingungen zur Prozessfinanzierung.“

14

Weiter heißt es unter § 5 Absatz 2 der AGB:

15

„Die im Rahmen des kostenpflichtigen Servicevertrages erbrachten Leistungen von X werden nach erfolgreichem Abschluss des Auftrages berechnet. Für sämtliche von X erbrachten Leistungen erhält X 29,75% (inkl. MwSt.) des Mehrwerts, sofern der Kunde über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.

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Sofern der Kunde über keine Rechtsschutzversicherung verfügt und einen Prozessfinanzierungsvertrag mit X abschließt, beträgt die Vergütung für die Leistungen von X nach § 2 Abs. 3 8,00 % (inkl. MwSt.) des Mehrwerts. Zusätzlich schuldet der Kunde eine Erlösbeteiligung für die Übernahme des Prozesskostenrisikos i. H. v. 31,75 % nach Maßgabe der Ergänzenden Bedingungen zur Prozessfinanzierung (dort insb. Ziffer III). Die Kosten betragen bei Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages und einer MwSt. i. H. v. 19 % somit insgesamt 39,75 % (inkl. MwSt.) des Mehrwerts. Unter Mehrwert ist dabei die Differenz zwischen dem Betrag, welchen der Kunde durch eine Kündigung erhalten würde oder bereits erhalten hat und dem Betrag, welchen er durch Widerspruch und Rückabwicklung erhält, zu verstehen. Etwaige steuerliche Folgen bleiben bei der Ermittlung des Mehrwerts unberücksichtigt. “

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Darüber hinaus warb bzw. wirbt die Erstbeklagte in ihrem Internetauftritt u.a. mit den Aussagen, die die Klägerin den Beklagten mit dem Klageantrag zu 1. b) untersagen lassen möchte (vgl. Anl. K2 S. 2; Anl. K7 S. 1 und Anlage K4 S. 2 und S.5).

18

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Geschäftsmodell der Beklagten zu1) sehe das Angebot von Beratungs- und Rechtsdienstleistungen vor, die eine rechtliche Prüfung und Berechnung zur Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen beinhalteten.

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Die Angabe der Beklagten zu 1) bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen seien „Durchschnittlich 10.200 € zusätzlich pro Vertrag“ zu erzielen, sei unrichtig. Eine realistische Aussicht, den angegebenen Betrag zu erreichen, bestehe nach der von ihr vorgenommenen Auswertung nicht. Fünfstellige Mehrerlöse seien auch in veröffentlichter Rechtsprechung praktisch nicht aufzufinden.

20

Die Aussagen auf der Homepage der Beklagten zu 1)

21

„Unsere Mission ist es Ihnen den einfachen Zugang zum Recht zu ermöglichen.“

22

„Mit X gibt es nun ein Unternehmen, welches den Versicherungen auf Augenhöhe begegnet und nur ein Ziel verfolgt: Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. “

23

„Vielen Anwälten fehlt (...) jedoch die Expertise die genaue Nutzungsentschädigung zu berechnen. “

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seien irreführend, weil sie den hier unrichtigen Eindruck vermitteln, die Erstbeklagte biete ein „Gesamtpaket“ zur Rechtsdurchsetzung an. Tatsächlich aber liege im Falle der regelmäßig erforderlichen gerichtlichen Klärung der Kernbereich der individuellen juristischen Bearbeitung alleine bei den von der Beklagten zu 1) vermittelten Rechtsanwälten und zwar in deren alleiniger Verantwortung.

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Auch die auf Versicherungsverträge bezogene Aussage „Der garantierte Zins erweist sich oft als Irrglaube.“ sei unzutreffend und geeignet, den falschen Eindruck zu erwecken, dass Versicherer regelmäßige Garantieversprechen nicht einhalten würden, wodurch die Versicherungsnehmer der Klägerin zur Erklärung eines Widerspruchs und zur Inanspruchnahme der Leistung der Beklagten zu 1) veranlasst würden. Garantieversprechen hätten sämtliche deutschen Lebensversicherer einzuhalten, ihre gesamte Geschäftstätigkeit sei darauf ausgerichtet, dass dies möglich bleibe. Die Einhaltung der Garantieversprechen werde durch die Aufsicht der BaFin sichergestellt. Die Aussage der Beklagten stelle eine „dreiste Lüge“ dar.

26

Die Klägerin beantragt aktuell (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2021, GA 166 f.),

27

die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

28

a)              Rechtsdienstleistungen, im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach Erklärung eines Widerspruchs nach § 5 a VVG a.F. zu erbringen, wenn dem ein Vertrag mit dem Versicherungsnehmer zugrunde liegt, nach dem der Versicherungsnehmer eine Vergütung schulden soll, die in der Höhe vom Erfolg der Rechtsdurchsetzung abhängt (Erfolgshonorar),

29

b)              bei Bewerbung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach Erklärung eines Widerspruchs nach § 5 a VVG a.F ausdrücklich oder wortsinngemäß die im Folgenden wiedergegebenen Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen:

30

aa)               „Durchschnittlich 10.200 € zusätzlich pro Vertrag“,

31

und/oder

32

bb)               „Unsere Mission ist es Ihnen den einfachen Zugang zum Recht zu ermöglichen.“, „Mit X gibt es nun endlich ein Unternehmen, welches den Versicherungen auf Augenhöhe begegnet und nur ein Ziel verfolgt: Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen“, „Vielen Anwälten fehlt (...) jedoch die Expertise die genaue Nutzungsentschädigung zu berechnen (...)“

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und/oder

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cc)               „Der garantierte Zins erweist sich oft als Irrglaube.“

35

Die Beklagten beantragen,

36

die Klage abzuweisen.

37

Die Beklagten halten die von der Klägerin gestellten Anträge für nicht hinreichend bestimmt und deshalb für unzulässig. Die Anträge nähmen schon nicht auf die konkrete Verletzungsform Bezug, außerdem seien sie wegen der in ihnen enthaltenen Formulierung „im Zusammenhang mit“ nicht bestimmt genug.

38

Die Beklagten vertreten weiter die Auffassung, die von der Beklagten zu 1) angebotenen Dienstleistungen seien als Inkassodienstleistungen, nicht aber als Leistungen eines Versicherungsberaters zu qualifizieren. Die Behauptung der Klägerin, dass mit der Erfolgsprovision Leistungen der Beklagten zu 1) als Versicherungsberater vergütet werden sollen, sei unzutreffend und werde bestritten. Richtig sei, dass sie die Dienstleistungen der Forderungseinziehung, der Prozessbegleitung, der Prozessfinanzierung sowie das Erstellen finanzmathematischer Berechnungen gegen Erfolgsprovision anbiete.

39

Sie habe sich zunächst als Versicherungsberaterin registrieren lassen, um – als solches unbestritten – interessierte Kunden ohne Rechtsschutzversicherung bei dem Abschluss einer solchen Versicherung beraten zu können. Inzwischen sei sie dazu übergegangen, neben der Prozessbegleitung und weiteren Leistungen im Rahmen des kostenpflichtigen Servicevertrags auch eine Prozessfinanzierung anzubieten. Die Übernahme des Prozess- und Kostenrisikos sei eine typische Leistung eines Prozessfinanzierers.

40

Die Berechnung des so genannten Mehrwertes stelle weder eine Rechtsberatung noch eine Versicherungsberatung dar, sondern es handele sich um die Durchführung einer finanzmathematischen Berechnung. Die Versicherer hätten eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen, deren Höhe sich danach richte, in welcher Form sie das eingezahlte Kapital tatsächlich genutzt hätten. Grundsätzlich treffe den Versicherten und damit den Kunden der Beklagten zu 1) die Beweislast zur Höhe der Nutzungsentschädigung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Versicherer für den Risikoanteil sowie die Abschluss- und Verwaltungskosten keinen Nutzungsersatz zahlen müsse bzw. hinsichtlich der Verwaltungskosten nur dann, wenn dem Versicherten der Nachweis gelinge, dass der Versicherer auch aus der Nutzung der Verwaltungskosten einen Nutzen gezogen habe. Um nach alledem eine konkrete Berechnung vornehmen zu können, seien eine Vielzahl an Informationen und Daten sowie erhebliches finanzmathematisches Know-how erforderlich. Berücksichtigt werden müssten beispielsweise Beginn und Ende des konkreten Versicherungsvertrags und die über diesen Zeitraum sukzessiv eingezahlten Beträge, wobei bestimmte Kosten herausgerechnet werden müssten. Es müsse dann berechnet werden, welcher Betrag der Versicherung zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung gestanden habe und welche Erträge sie in dem betreffenden Zeitraum damit erwirtschaftet habe.

41

Die Beklagten vertreten weiter die Auffassung, die von der Klägerin angegriffenen Werbeaussagen seien nicht zu beanstanden und führen hierzu im Einzelnen aus. Die auf den Garantiezins bezogene Aussage sei gerechtfertigt. Denn den Verbrauchern sei häufig nicht bewusst, dass der Garantiezins nicht auf alle Beiträge des Versicherten, sondern nur auf den Teil geleistet werde, der nach Abzug der Kosten des Versicherers und des Aufwandes für die Absicherung des Todesfallrisikos verbleibe.

Entscheidungsgründe

43

Die Klage ist teilweise begründet, nämlich hinsichtlich des Klageantrags zu 1. b) aa) (die Nummerierung bezieht sich – auch im nachfolgenden Text – auf die Angabe in der Klageschrift). Im Übrigen ist sie nicht gerechtfertigt.

44

I.

45

A)              Der Klageantrag zu 1. a) ist gegen die Erstbeklagte nicht begründet, weil für die Entscheidung davon auszugehen ist, dass die Beklagte zu 1) jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) Normadressatin des zu diesem Zeitpunkt geltenden § 4 Abs. 2 S. 2 RDGEG iVm § 4 Abs. 1 RDEG und § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO war.

47

1.                  Mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer waren Adressaten der Verweisungsnorm des § 4 RDGEG und damit auch der Verbotsnorm des § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO, auf die verwiesen wurde, registrierte Personen im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 DG und registrierte Erlaubnisinhaber (vgl. BGH GRUR 2019, X Rn. X – Erfolgshonorar für Versicherungsberater). Diesem Kreis gehörte die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr an. Zwar ist sie als Inkassounternehmen registriert, darauf kann jedoch das beantragte Verbot nicht gestützt werden (vgl. BGH NZG 2021, X Rn. X – Sammelklage-Inkasso). Der mit dem Klageantrag zu a) geltend gemachte Anspruch auf Ausspruch eines in die Zukunft wirkenden Verbots ist schon deshalb zumindest nicht uneingeschränkt zu bejahen (vgl. BGH GRUR 2019, X Rn. X – Versandapotheke X für den Fall einer Gesetzesänderung zwischen dem Begehungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung).

48

2.              Aber auch ein Anspruch der Klägerin auf Ausspruch eines eingeschränkten Verbots für den Fall der erneuten Registrierung der Erstbeklagten als Versicherungsberaterin besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr.

49

Zwar setzt die Erstbeklagte ihre Praxis der Vereinbarung von Erfolgshonoraren fort. Dieses Verhalten ist allerdings – wie ausgeführt – solange rechtlich nicht angreifbar, solange sie nicht registriert ist.

50

Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Erstbeklagte sich erneut freiwillig als Versicherungsberater registrieren lässt. Ob die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, sich als Versicherungsberaterin registrieren zu lassen, weil sie ohne eine solche Registrierung ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfte, ist – im Gegensatz zu dem Sachverhalt der der unter BeckRS 2020, 41808 veröffentlichten Entscheidung des OLG München zugrunde lag – nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Diese Frage kann deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits dahin stehen. Bestünde eine solche Verpflichtung und würde die Beklagte (z.B. als Folge einer entsprechenden Verurteilung) sich erneut als Versicherungsberaterin registrieren lassen, wäre die Rechtslage eindeutig. Denn dann wäre es der Erstbeklagten unzweifelhaft verwehrt, für ihre Tätigkeit ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Eine Wiederholungs- oder Begehungsgefahr dafür, dass die Beklagte zu 1) auch unter diesen Voraussetzungen ihre Praxis der Vereinbarung von Erfolgshonoraren fortsetzen würde, besteht angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht. Davon, dass die Erstbeklagte und mit ihr der Zweit- und Drittbeklagte bewusst gegen das Verbot verstoßen würden, kann die Kammer nicht ausgehen.

51

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit – zu einer Zeit als sie noch als Versicherungsberaterin registriert war – Erfolgshonorare vereinbart hat. Denn sie hat in diesem Zusammenhang unbestritten vorgetragen, die Registrierung sei nur im Hinblick auf die Beratung über den Abschluss von Rechtsschutzversicherungsverträgen erfolgt.

52

3.              Das vorstehend Gesagte gilt auch für die mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 durch Art. 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 (BGBl. 2020 I, 3320, 3326) erfolgte gesetzliche Neuregelung.

53

II.

54

Die Klage hat mit dem Klageantrag zu 1. b) aa) gegen die Beklagte zu 1) Erfolg (dazu unter 1.), der weitergehende Antrag zu 1. b) (dazu unter 2.) ist nicht begründet.

55

1.              Der Klageantrag zu 1. b) aa) ist hinreichend bestimmt.

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a)              Dass der Klageantrag in seinem Wortlaut nicht die konkrete Verletzungshandlung in Bezug nimmt, macht ihn noch nicht unbestimmt. Insbesondere sind verallgemeinernde, über die konkrete Verletzungsform hinausgehende Anträge zulässig, wenn auch in Bezug auf die durch die allgemeine Formulierung erfassten Handlungen eine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr besteht. Das betrifft indes die Begründetheit der Klage.

57

Die Aussage, die die Beklagten unterlassen sollen, gibt der Antrag überdies unmissverständlich wieder. Die inhaltliche Reichweite des Antrags ist damit eindeutig bestimmt. Dem steht die im Antrag enthaltene Formulierung nicht entgegen, nach der den Beklagten die Verwendung der in Rede stehende Aussage auch untersagt werden soll, wenn sie „wortsinngemäß“ erfolgt. Denn auch ohne diese Formulierung würde sich der Antrag auch auf kerngleiche Aussagen beziehen. Schließlich ist auch die Verwendung der Worte „im Zusammenhang“ nicht zu beanstanden, denn sie stellt – insbesondere nach den in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Konkretisierungen – klar, in welchem Kontext die Aussage unterlassen werden soll, ohne das erkennbar wäre, wie sich dies konkreter umschreiben ließe.

58

b)              Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten zu 1) für die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs. 1, 3 UWG gem. § 8 Abs.  3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen beiden besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

59

Grundsätzlich erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, dass die streitenden Unternehmen gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher schon anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH GRUR 2021, 497 ff., Rn. 14 ff., 28 ff.; BGH GRUR 2019, 970 Rn. 23 – Erfolgshonorar für Versicherungsberater).

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Zwischen den Vorteilen, die die Erstbeklagte für ihr Unternehmen zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die Klägerin dadurch erleidet, besteht eine Wechselwirkung in dem vorgenannten Sinn. Denn die Beklagte zu 1) wendet sich u.a. an alle Personen, die bereits Kunden eines Lebensversicherers sind und damit auch an Versicherungsnehmer der Klägerin, sie wirkt daran mit, dass Versicherungsnehmer bestehende Lebensversicherungsverträge widerrufen und erhält dafür eine Vergütung. Das wirkt sich nachteilig auf das Geschäft der Versicherer aus. Die Erstbeklagte beteiligt sich damit daran, zielgerichtet unmittelbar auf deren geschäftlichen Verhältnisse und damit potentiell auch auf die der Klägerin einzuwirken. Der Erfolg der Beklagten zu 1) hat seine Grundlage in dem Nachteil, den die Versicherer erleiden. Das Verhältnis zwischen den Parteien ist auch durch ein Konkurrenzmoment geprägt, da beide Parteien um die Gunst derselben Kunden werben. Zwischen dem Angebot der Beklagten zu 1) und dem der Klägerin besteht somit ein wettbewerblicher Bezug, der dazu führt, dass die Klägerin durch die Handlung der Beklagten zu 1) nicht nur irgendwie in ihrem bloßen Marktstreben betroffen ist.

61

c)              Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Aussage i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend ist, weil der von der Erstbeklagten als „durchschnittlich“ „zusätzlich“ erzielbar angegebene Betrag nicht den Tatsachen entspricht.

62

Die Erstbeklagte gibt diesen Betrag mit 10.200 Euro an, wodurch der Eindruck erweckt wird, die Angabe beruhe auf einer von ihr durchgeführten Berechnung anhand konkreter Erfahrungswerte. Dass dies zutreffend ist und auf welcher Grundlage die Erstbeklagte den Betrag ermittelt hat, hat sie im Prozess jedoch nicht dargelegt. Dadurch ist sie der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, weshalb der Vortrag der Klägerin, ein solcher Betrag sei nicht zu erzielen, als zugestanden zu behandeln ist

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2.a)              Der Klageantrag zu 1. b) bb) ist nicht begründet.

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Die Aussagen auf der Homepage der Beklagten zu 1)

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„Unsere Mission ist es Ihnen den einfachen Zugang zum Recht zu ermöglichen.“

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„Mit X gibt es nun ein Unternehmen, welches den Versicherungen auf Augenhöhe begegnet und nur ein Ziel verfolgt: Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. “

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„Vielen Anwälten fehlt (...) jedoch die Expertise die genaue Nutzungsentschädigung zu berechnen. “

68

sind nach Auffassung der Kammer nicht irreführend, weil sie – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht den Eindruck vermitteln, die Erstbeklagte biete selbst ein „Gesamtpaket“ zur Rechtsdurchsetzung an. Aus dem Zusammenhang der Aussagen des Internetauftritts der Erstbeklagten wird für den angesprochenen Verkehr schon aus der im Tatbestand wiedergegebenen Darstellung der „Schritte zur Rückerstattung“ deutlich, dass die rechtliche Bearbeitung der jeweiligen Fälle durch Rechtsanwälte erfolgt, mit denen die Erstbeklagte kooperiert. Aus dem Auftritt der Beklagten und den beanstandeten Aussagen mag sich für den interessierten Verkehr der Eindruck ergeben, dass die Erstbeklagte die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerrufs und das Vorgehen gegen den Versicherer organisiert und dabei mit Rechtsanwälten zusammenarbeitet. Dieser Eindruck ist aber zutreffend.

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Die Aussage „Vielen Anwälten fehlt (...) jedoch die Expertise die genaue Nutzungsentschädigung zu berechnen.“ ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Dass diese Aussage bezogen auf die Gesamtheit aller Rechtsanwälte falsch ist, ist nicht dargelegt.

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2.c)              Auch der Klageantrag zu 1. b) cc) ist nicht gerechtfertigt.

71

Die Aussage „Der garantierte Zins erweist sich oft als Irrglaube.“ gibt eine wertende Schlussfolgerung der Erstbeklagten wieder und stellt damit ein Werturteil dar, dass in Bezug auf die Klägerin oder die Gesamtheit der Lebensversicherer nicht als von vornherein herabsetzend und damit nach § 4 Nr. UWG unzulässig erscheint.

72

Ein Verbot der Aussage wäre deshalb nur gerechtfertigt, wenn eine Abwägung der Güter und Interessen der Parteien und der Allgemeinheit, ein überwiegendes Interesse der Klägerin an dem Verbot ergäbe (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 1.21 mwNw). Auch wenn dabei dem Grundsatz Rechnung zu tragen ist, dass geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu beurteilen sind als Äußerungen, die lediglich Deliktsrecht unterliegen (BGH WRP 2016, 843 Rn. 56 – Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II), ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die Äußerung der Beklagten in Inhalt und Form nicht gerechtfertigt ist.

73

II.

74

Der Zweit- und der Drittbeklagte haften in dem Umfang in dem die Erstbeklagte nach Maßgabe der Ausführungen unter I. für Wettbewerbsverstöße haftet, ebenfalls. Im Übrigen ist auch die gegen sie gerichtete Klage unbegründet.

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Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird (vgl. BGH GRUR 2014, 883 Rn. 19 – Geschäftsführerhaftung mwNw). Dies trifft auch für den vorliegenden Fall zu. Der Werbeauftritt der Erstbeklagten im Internet ist für ihren geschäftlichen Erfolg ersichtlich so bedeutsam, dass davon auszugehen ist, dass seine Gestaltung nicht ohne ausdrückliche Billigung ihrer Geschäftsführer erfolgt.

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III.

77

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

78

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 90.000,00 Euro festgesetzt. Davon entfallen auf

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den Klageantrag zu 1. a)                                                                                    € 50.000,00;

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den Klageantrag zu 1. b) aa)                                                                      € 20.000,00 und

82

auf die Klageanträge zu 1. b) bb) und cc) jeweils                            € 10.000.

83

XXX
Vorsitzender Richter am LandgerichtHandelsrichterHandelsrichter