Einstweilige Verfügung: Unterlassung des Vertriebs eines elliptischen Möbeldesigns
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung des Vertriebs eines konkret beschriebenen Möbelstücks. Streitgegenstand war die Frage, ob das dergestalt beschriebene Design untersagt werden kann. Das Landgericht erließ die Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und untersagte das Inverkehrbringen unabhängig von der Farbgestaltung. Für Zuwiderhandlungen drohen hohe Ordnungsgelder und Ordnungshaft; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin stattgegeben; Vertrieb des konkret beschriebenen Möbeldesigns untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abwehr fortgesetzter behaupteter Rechtsverletzungen kann das Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung das Anbieten, Bewerben und Verkaufen eines nach Merkmalen konkret beschriebenen Produkts untersagen, wobei die Verfügungsformulierung auf spezifische Gestaltungsmerkmale abzustellen ist.
Bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit darf eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen werden.
Ein Unterlassungsgebot kann inhaltsbezogen so gefasst werden, dass es unabhängig von der farblichen Gestaltung des streitgegenständlichen Produkts gilt.
Gegen die Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Unterlassungsanordnung können Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angedroht werden; zu vollstreckende Ordnungshaft kann gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt werden.
Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen, das nachstehend wiedergegebene Möbelstück
Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden
mit den folgenden Merkmalen
- elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und
- der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;
unabhängig von der farblichen Gestaltung, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder anderweitig in den Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.